1916 L
Mß XXIII. Gesetz
vom 1. November 1916,
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die während des
Rechnungsjahres 1917 zu erhebende Grund= und Gebändestener.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgl:
8I.
Der durch das Geseh vom 109. Jannar 1872 (Ges.-S. S. 74) festgestellte
und seitdem für jede Finanzperiode geseblich belassene Prozentsah für die zu erhebende
Grund= und Gebäudesteuer, nämlich acht vom Hundert des Reinertrags
der stenerpflichtigen Liegenschaften und vier vom Hundert des Nupungswertes der
stenerpflichtigen Gebäude, bleibt auch für das Rechnungsjahr 1917 bestehen.
Es sollen jedoch 25 % der Gebändesteuer für das Rechnungsjahr 1917 außer
Hebung bleiben.
62.
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beanftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. November 1916.
Günther.
L. S.
( Frhr. v. d. Recke