Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916  L
Mß  XXIII.  Gesetz

vom  1.  November  1916,
betreffend  die  Feststellung  des  Prozentsatzes  für  die  während  des
Rechnungsjahres  1917  zu  erhebende  Grund=  und  Gebändestener.

Wir  Günther,
von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,
Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,

verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgl:

8I.

Der  durch  das  Geseh  vom  109.  Jannar  1872  (Ges.-S.  S.  74)  festgestellte
und  seitdem  für  jede  Finanzperiode  geseblich  belassene  Prozentsah  für  die  zu  erhebende
  Grund=  und  Gebäudesteuer,  nämlich  acht  vom  Hundert  des  Reinertrags
der  stenerpflichtigen  Liegenschaften  und  vier  vom  Hundert  des  Nupungswertes  der
stenerpflichtigen  Gebäude,  bleibt  auch  für  das  Rechnungsjahr  1917  bestehen.

Es  sollen  jedoch  25  %  der  Gebändesteuer  für  das  Rechnungsjahr  1917  außer
Hebung  bleiben.

62.
Unser  Ministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beanftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  1.  November  1916.
Günther.

L.  S.
(  Frhr.  v.  d.  Recke