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8. 25.
In Beziehung auf einzelne Arten von Bezugskosten ist zu bemerken:
1) Der Berechtigte hat das Verhältniß, welches in Beziehung auf die zur Sammlung
des Zehenten verwendeten Gebäude statt fand (Art. 9, Ziff. 1 b), anzuzeigen, namentlich,
ob während der ganzen Durchschnittsperiode oder nur während eines Theils derselben Zehntscheuern
over Zehentkeltern für den Zehenteinzug mittelbar oder unmittelbar benützt wurden,
welche Bestimmungen im Falle der Verpachtung des Zehenten hinsichtlich der Benützung
der Zehentscheunen und Zehentkeltern getroffen waren, ob die Zehentscheunen oder Zehentkeltern
außer den zum Zehent-Einzug bestimmten Näumlichkeiten noch weitere Gelasse enthielken,
ob diese Gebäude neben dem Einzug des Zehenten noch für sonstige Zwecke benützt
wurden.
2) Da die Ermittlung des wirklichen Aufwands auf Zehentscheuern oder Zehentkeltern
nach den Vorschriften des Gesetzes insbesondere in den Fällen, in welchen der Kaufswerth
kines nicht mehr vorhandenen oder eines wesentlich veränderten derartigen Gebäudes erhoben
werden müßte, oder wenn die Benützung nur während eines Theils der Durchschnittsperiode
slattfand, oder wenn die Zehentscheuern oder Zehentkeltern noch sonstige Gelasse enthielten,
oder außer dem Zehentbezug noch für andere Erzeugnisse benützt wurden, mit großen Schwierigkeiten
verbunden ist und unverhältnißmäßige Mühe macht, so ist den Betheiligten dringend
zu empfehlen, wenn sie nicht sonst über cinen billigen jährlichen Abzug an dem Zehent-Rohertrag
übereinkommen können, sich dahin zu vereinigen, daß statt des vierprocentigen Interesses
des Kaufwerths und der Unterhaltungskosten, der Miethzins, welchen der Berechtigte
in Ermanglung einer eigenen Scheuer oder Kelter hätte entrichten müssen, in Berechnung
genommen wird.
3) Wenn nach den gesetzlichen Normen der Aufwand für Zehentscheuern oder Zehentkeltern
erhoben werden muß, so ist:
a) der Kaufswerth dieser Gebäude, aus welchem das vierprocentige Interesse an dem
Rohertrag in Abzug kommt, durch das in Art. 50—52 des Gesetzes vorgesehene Schätzungsverfahren
zu ermitteln. Hiebei wird der Zeitpunkt zu Grunde gelegt, in welchem die Benützung
des Gebäudes für den Bezug des abzulösenden Zehenten aufhört oder schon früher
aufgehört hat. Es muß daher, wenn nach diesem Zeitpunkte wesentliche Veränderungen
mit dem Gebäude vorgegangen sind, bei der Schätzung hierauf Rücksicht genommen werden.
In Fällen, in welchen der Zehentberechtigte die früher von ihm zum Zehenteinzug benützte