Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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8.  25.

In  Beziehung  auf  einzelne  Arten  von  Bezugskosten  ist  zu  bemerken:

1)  Der  Berechtigte  hat  das  Verhältniß,  welches  in  Beziehung  auf  die  zur  Sammlung
des  Zehenten  verwendeten  Gebäude  statt  fand  (Art.  9,  Ziff.  1  b),  anzuzeigen,  namentlich,
ob  während  der  ganzen  Durchschnittsperiode  oder  nur  während  eines  Theils  derselben  Zehntscheuern
  over  Zehentkeltern  für  den  Zehenteinzug  mittelbar  oder  unmittelbar  benützt  wurden,
welche  Bestimmungen  im  Falle  der  Verpachtung  des  Zehenten  hinsichtlich  der  Benützung
der  Zehentscheunen  und  Zehentkeltern  getroffen  waren,  ob  die  Zehentscheunen  oder  Zehentkeltern
  außer  den  zum  Zehent-Einzug  bestimmten  Näumlichkeiten  noch  weitere  Gelasse  enthielken,
  ob  diese  Gebäude  neben  dem  Einzug  des  Zehenten  noch  für  sonstige  Zwecke  benützt
wurden.

2)  Da  die  Ermittlung  des  wirklichen  Aufwands  auf  Zehentscheuern  oder  Zehentkeltern
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  insbesondere  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Kaufswerth
kines  nicht  mehr  vorhandenen  oder  eines  wesentlich  veränderten  derartigen  Gebäudes  erhoben
werden  müßte,  oder  wenn  die  Benützung  nur  während  eines  Theils  der  Durchschnittsperiode
slattfand,  oder  wenn  die  Zehentscheuern  oder  Zehentkeltern  noch  sonstige  Gelasse  enthielten,
oder  außer  dem  Zehentbezug  noch  für  andere  Erzeugnisse  benützt  wurden,  mit  großen  Schwierigkeiten
  verbunden  ist  und  unverhältnißmäßige  Mühe  macht,  so  ist  den  Betheiligten  dringend
zu  empfehlen,  wenn  sie  nicht  sonst  über  cinen  billigen  jährlichen  Abzug  an  dem  Zehent-Rohertrag
  übereinkommen  können,  sich  dahin  zu  vereinigen,  daß  statt  des  vierprocentigen  Interesses
  des  Kaufwerths  und  der  Unterhaltungskosten,  der  Miethzins,  welchen  der  Berechtigte
in  Ermanglung  einer  eigenen  Scheuer  oder  Kelter  hätte  entrichten  müssen,  in  Berechnung
genommen  wird.

3)  Wenn  nach  den  gesetzlichen  Normen  der  Aufwand  für  Zehentscheuern  oder  Zehentkeltern
  erhoben  werden  muß,  so  ist:

a)  der  Kaufswerth  dieser  Gebäude,  aus  welchem  das  vierprocentige  Interesse  an  dem
Rohertrag  in  Abzug  kommt,  durch  das  in  Art.  50—52  des  Gesetzes  vorgesehene  Schätzungsverfahren
  zu  ermitteln.  Hiebei  wird  der  Zeitpunkt  zu  Grunde  gelegt,  in  welchem  die  Benützung
  des  Gebäudes  für  den  Bezug  des  abzulösenden  Zehenten  aufhört  oder  schon  früher
aufgehört  hat.  Es  muß  daher,  wenn  nach  diesem  Zeitpunkte  wesentliche  Veränderungen
mit  dem  Gebäude  vorgegangen  sind,  bei  der  Schätzung  hierauf  Rücksicht  genommen  werden.
In  Fällen,  in  welchen  der  Zehentberechtigte  die  früher  von  ihm  zum  Zehenteinzug  benützte