278 Schiedsmannsordnung. Einleitung.
oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so trint
Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und Geldstrafe von einhundertundfünfzig
bis dreitausend Mark ein. Hat ein Schiedsmann Gebühren oder
Auslagen erhoben, zu deren Erhebung er überhaupt nicht oder nur zu
einem geringeren Betrage befugt war, so wird er mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
Die Schiedsmänner unterliegen nicht dem Disziplinargesetz für
Beamte, vielmehr enthält die Schiedsmannsordnung in dieser Hinsicht
besondere Bestimmungen. Demnach steht das Recht der Aufsicht zu:
1. dem Justizminister über alle Schiedsmänner; 2. dem Oberlandesgerichtspräsidenten
über alle Schiedsmänner, die ihren Wohnsitz
in dem Oberlandesgerichtsbezirke haben; 3. dem Landgerichtspräsidenten
über alle innerhalb des Landgerichtsbezirkes wohnenden Schiedsmänner.
Die Beaufsichtigung der Schiedsmänner geschieht in der Weise, daß der
Landgerichtspräsident ein Mitglied des Landgerichtes oder einen Amtsrichter
zur Revision des Protokollbuches bestimmt. Diesem Kommissar
hat der Schiedsmann auf Ersuchen das Protokollbuch zu übersenden.
Das Ergebnis der erfolgten Prüfung wird dem Schiedsmanne abschriftlich
vom Landgerichtspräsidenten unter Beifügung der etwa erforderlichen
Bemerkungen mitgeteilt. Falls besondere Umstände dies nötig erscheinen
lassen, kann der Landgerichtspräsident persönlich oder durch einen Kommissar
die gesamte Geschäftsführung des Schiedsmannes einer Revision
unterziehen. Außerdem ist der Schiedsmann im Interesse einer genauen
Kontrolle seiner Thätigkeit verpflichtet, dem Amtsrichter seines Bezirkes
eine summarische Nachweisung über die Geschäfte des Jahres bis zum
1. Februar einzusenden. Diese Nachweisung muß enthalten:
1. die Zahl der Anträge in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
die Zahl der davon durch Vergleich erledigten Fälle; 2. die Zahl der
Sühneverhandlungen über Beleidigungen und Körperverletzungen und
die Zahl der davon durch Sühneversuch mit Erfolg erledigten Fälle.
Bei ordnungswidriger Führung der Geschäfte hat die Aufsichtsbehörde
das Recht der Rüge. Das wird namentlich der Fall sein, wenn
der Schiedsmann die Erledigung der bei ihm gestellten Anträge verzögert.
Beschwerden, welche gegen die Geschäftsführung gerichtet sind, werden
im Aufsichtswege, d. h. durch die Aufsichtsbehörde, erledigt. Das Recht
der Beschwerde hat auch der Schiedsmann, nämlich wenn er sich mit dem
Bescheide über eine gegen ihn erhobene Beschwerde nicht beruhigen will.
Ist die Geschäftsführung des Schiedsmannes eine solche, daß er
nicht in seinem Amte belassen werden kann, so erfolgt seine Enthebung
von demselben. Diese findet statt, wenn der Schiedsmann sich grobe
Pflichtwidrigkeiten zu schulden kommen läßt, oder sich unfähig erweist,