Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

278  Schiedsmannsordnung.  Einleitung.

oder  einem  andern  einen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,  so  trint
Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  und  Geldstrafe  von  einhundertundfünfzig
  bis  dreitausend  Mark  ein.  Hat  ein  Schiedsmann  Gebühren  oder
Auslagen  erhoben,  zu  deren  Erhebung  er  überhaupt  nicht  oder  nur  zu
einem  geringeren  Betrage  befugt  war,  so  wird  er  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

Die  Schiedsmänner  unterliegen  nicht  dem  Disziplinargesetz  für
Beamte,  vielmehr  enthält  die  Schiedsmannsordnung  in  dieser  Hinsicht
besondere  Bestimmungen.  Demnach  steht  das  Recht  der  Aufsicht  zu:

1.  dem  Justizminister  über  alle  Schiedsmänner;  2.  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  über  alle  Schiedsmänner,  die  ihren  Wohnsitz
in  dem  Oberlandesgerichtsbezirke  haben;  3.  dem  Landgerichtspräsidenten
über  alle  innerhalb  des  Landgerichtsbezirkes  wohnenden  Schiedsmänner.
Die  Beaufsichtigung  der  Schiedsmänner  geschieht  in  der  Weise,  daß  der
Landgerichtspräsident  ein  Mitglied  des  Landgerichtes  oder  einen  Amtsrichter
  zur  Revision  des  Protokollbuches  bestimmt.  Diesem  Kommissar
hat  der  Schiedsmann  auf  Ersuchen  das  Protokollbuch  zu  übersenden.
Das  Ergebnis  der  erfolgten  Prüfung  wird  dem  Schiedsmanne  abschriftlich
  vom  Landgerichtspräsidenten  unter  Beifügung  der  etwa  erforderlichen
Bemerkungen  mitgeteilt.  Falls  besondere  Umstände  dies  nötig  erscheinen
lassen,  kann  der  Landgerichtspräsident  persönlich  oder  durch  einen  Kommissar
  die  gesamte  Geschäftsführung  des  Schiedsmannes  einer  Revision
unterziehen.  Außerdem  ist  der  Schiedsmann  im  Interesse  einer  genauen
Kontrolle  seiner  Thätigkeit  verpflichtet,  dem  Amtsrichter  seines  Bezirkes
eine  summarische  Nachweisung  über  die  Geschäfte  des  Jahres  bis  zum
1.  Februar  einzusenden.  Diese  Nachweisung  muß  enthalten:

1.  die  Zahl  der  Anträge  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und
die  Zahl  der  davon  durch  Vergleich  erledigten  Fälle;  2.  die  Zahl  der
Sühneverhandlungen  über  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  und
die  Zahl  der  davon  durch  Sühneversuch  mit  Erfolg  erledigten  Fälle.

Bei  ordnungswidriger  Führung  der  Geschäfte  hat  die  Aufsichtsbehörde
  das  Recht  der  Rüge.  Das  wird  namentlich  der  Fall  sein,  wenn
der  Schiedsmann  die  Erledigung  der  bei  ihm  gestellten  Anträge  verzögert.
Beschwerden,  welche  gegen  die  Geschäftsführung  gerichtet  sind,  werden
im  Aufsichtswege,  d.  h.  durch  die  Aufsichtsbehörde,  erledigt.  Das  Recht
der  Beschwerde  hat  auch  der  Schiedsmann,  nämlich  wenn  er  sich  mit  dem
Bescheide  über  eine  gegen  ihn  erhobene  Beschwerde  nicht  beruhigen  will.

Ist  die  Geschäftsführung  des  Schiedsmannes  eine  solche,  daß  er
nicht  in  seinem  Amte  belassen  werden  kann,  so  erfolgt  seine  Enthebung
von  demselben.  Diese  findet  statt,  wenn  der  Schiedsmann  sich  grobe
Pflichtwidrigkeiten  zu  schulden  kommen  läßt,  oder  sich  unfähig  erweist,