Deutsches Kolonialblatt
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee
Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt.
18. Jahrgang Berlin, den 1. Juli 1907. Nummer 13.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die. mindesten-
eimnmal vierteljährlich erscheinenen .Mitteilungen aus den deutschen Schutzkchicten.- herausgegeben vo Freiher
r. Dancik.5 1 an. Der vier ertellährüiche A#bommementspeges für das Kolonialblatt mi den Beiheften Ferit beim Vezu dur
Post und die Schabianngen rell unter Prsiban durch die Verlagsbuchhaudlung Mk. 4— für Demschland Qiai
der deutschen Schurgebiete und Öserre. eich ee#hainne Mk. 5.— für die Länder des Weltpo #brrunge - Estsirndmmcn und Lhieaen
sind an die Königliche sbulhbandluann von Gag Morel Mittler und Sohn, Berlin SWos. Kochstraße 69—1, richien.
Inhalt: Amtlicher Teil: Verfügung des Neichs- Nolonialamt,, betr. die Verwertung fiskalischen Farmlandes
in Deutsch= Südwestafrika. Vom 28. Mai 1907 S. 605. — Verordnung des Gouverneurs von r*m betr. die
Sperrung unruhiger oder noch nicht verkehrreifer Gebiete in Schutzgebiete Kamerun. Vom 13. April 1907 S. 606.—
Desgleichen betr. die Barlohung Farbiger. Vom 17. April 1907 S. 608. — Baupolizeiverordnung Gollvermrs
von Togo. Vom 8. Mai 1907 S. 608. — Velanmmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Durchführung der
Baupolizeiverordnung. bem §. Mai 1907 S. 600. — Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr.
den Einkauf von Rokosnuisen. Vom 11. April 1907 S. 610. — Verlegung der Verwaltung des Bezirke Fontemdorf
(Ramerun) nach Dschang S. 610. — Personalien und Verlustliste Nr. 87 S. 610.
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 614. — Patriotische Gaben S. 615.
Kamerun: Die Njong-Expedition 1904.05 (1) S. 615. — Unterwerfung der Maka am oberen Njong (mit einer
Nartenskizze) S. G18. — Au? dem Bezirk Zaunde S. 624. — Die Offnung des direkten Weges Nanga-Eboko—Dendeng
(mit einer Übersichtsftizge) 8 625. — Die astronomischen Arbeiten der deutsch-französischen Grenzkommission Ost-
lameruns S. 627.
Deutsch. Tüdwestafrika: Vom Bau der Südbahn S. 628. — Amtlicher Natgeber für Deutsch-Südwestafrika
629. — Deutscher Sprachunterricht für Eingeborene S. 629. — Blaugrunduntersuchungen im Bezirk Gibeon S. 629.
Togo: Die Gebirgsstraße Jo-Rame (mit 8 Abbildungen) 630.
Deutsch-Ostafrika: Ackerbau und Viehzucht in Ungoni S. 632. — Übersicht über die Bewegung des Ha andels
des Schutzgebiets Deutsch-Ostafrika im vierten Vierteljahr 1906 S. 633.
Kolonial= Wirtschaftliches: Von der Deutschen Armee-, Marine= und Kolonial-Ausstellung S. 638. — Deutsch-
Ostafrilanische Gesellschaft S. 639. — Deutsche Handels= und Plantagen-Gesellschaft der Südsee: Inseln S. 610. —
Bremer Kolonial-Handelsgesellschaft S. 640.
Aus fremden olonien und Produktionsgebieten: Der Kautschukanbau auf Ceylon S. 641. — Rautschul-
ausfuhr über Calcutta 1906 S. 6.]2. — Guttapercha= und Kautschukhawel. in Singapore S. 642. — Rakaomarkt in
Sanchez (Dominikanische Republil) im ersten Vierteljahr 1907 S. 615. — Ölgehalt der indischen Slsaaten S. 615.—
Baumwollhandel Alerandriens S. 616
Wichiedenn Mitteilungen: Die Zentral- — #7 für ##wanderer S. 646. — Gvangelische Missionen
9 atur S. 648. — Verkehrs-Nachrichten S. Schiffsbewegungen S.
S#uhe- Lierd S. 652. — Anzeigen.
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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Verfügung des Reichs- kiolonialamts, betr. die Verwertung fiskalischen Farmlandes
in Deutsch-Südwestafrika.
Vom 28. Mai 1907.
Hiermit wird bestimmt:
§ 1. Der Gouverneur wird ermächtigt, unter Beobachtung nachstehender Vorschriften
fiskalisches Farmland zu verkaufen oder zu verpachten.
§ 2. Fiskalisches Farmland darf nur an solche Personen verkauft oder verpachtet werden,
die sich verpflichten, auf dem verkauften oder verpachteten Grundstück ihren Wohnsitz zu nehmen und
dasselbe zu bewirtschaften. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist im Vertrage sicherzustellen.
§ 3. Das einzelne zum Verkauf oder zur Verpachtung gelangende Farmgrundstück darf
den FIlicheninhatt von 20 000 ha nicht übersteigen.
« Das Grundstück soll, sofern nicht durch die örtlichen Verhältnisse oder durch andere
wichtige Gründe etwas anderes bedingt wird, die Form eines Rechtecks haben.