Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Anzahl und Art der mitgeführten Feuerwaffen sowie Art und Menge des Schießbedarfs 
getrennt nach ihrer Bestimmung zum Gebrauche durch Nichteingeborene oder durch 
Eingeborene; 
6. Art und Menge mitgeführter Handelswaren; 
7. Etwaige weitere von der örtlichen Verwaltungsbehörde verlangte Angaben. 
Die Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß ihr die Richtigkeit der Angaben, insbesondere 
auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse jedes Nichteingeborenen, glaubhaft gemacht wird. 
8 5. Farbige können den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nur persönlich zu Protokoll 
Sie haben hierbei die im § 4 unter Ziffer 1, 3 bis 7 bezeichneten Angaben zu machen. 
§ 4 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
§ 6. Die Erteilung der Erlaubnis (§§ 2, 3) kann an die Bedingung der Einhaltung 
gewisser Verkehrswege, der Beschränkung des Aufenthalts auf bestimmte Ortlichkeiten und der Erfüllung 
besonderer Auflagen hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren angestammten 
Oberen geknüpft werden. - 
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Reise und, wenn dieser in dem Dienst eines Dritten steht, neben ihm der Dienstberechtigte unbeschadet 
der Vorschriften des § 6 vor der örtlichen Verwaltungsbehörde dem Landesfiskus gegenüber ver- 
tragsmäßig zur Tragung jedes von den eingeborenen Reiseteilnehmern in der Landschaft vorsätzlich 
oder fahrlässig verursachten Schadens zu verpflichten. 
8 Für die Erfüllung der auf Grund von § 6 festgelegten Bedingungen sowie für die 
Erfüllung der gemäß § 7 eingegangenen Verpflichtungen ist bei einer Behörde des Schutzgebiets eine 
Sicherheit von fünfhundert Mark mit der Maßgabe zu bestellen, 
1. daß diese Sicherheit, wenn die Nichterfüllung einer Bedingung (§ 6) amtlich festgestellt 
wird, ohne weiteres an den Landesfiskus verfällt, 
2. daß diese Sicherheit ohne weiteres in der erforderlichen Höhe zugunsten der Ge- 
schädigten verfällt, sobald der Gouverneur eine Schadensersatzpflicht gemäß § 7 für 
vorliegend erachtet, 
3. daß die Rückzahlung der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit frühestens nach drei 
Monaten seit dem Verlassen der gesperrten Landschaft verlangt werden kann. 
Verfällt die Sicherheit auf Grund einer Schadensersatzpflicht gemäß § 7, so wird hierdurch 
die Pflicht zum Ersatze eines die geleistete Sicherheit übersteigenden Schadens nicht berührt. 
§ 9. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt widerruflich und außer dem Falle der festen 
Niederlassung nur auf bestimmte Zeit. Ihre Geltungsdauer kann auf den vor ihrem Ablauf gestellten 
Antrag auf bestimmte Zeit verlängert werden. 
§ 10. Die Erlaubnis ist zu versagen und die erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn dies 
nach freiem Ermessen behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe in dem gesperrten 
Gebiete erforderlich erscheint. 
§5 11. Durch die Erlaubnis (§8 2, 3) wird eine obrigkeitliche Gewährleistung für die 
Sicherheit der in dem gesperrten Gebiete sich aufhaltenden Personen und ihres Eigentums nicht 
begründet. 
6 §5 12. Die Vorschriften der §§ 2 bis 10 finden keine Anwendung auf Beamte, Militär- 
personen und farbige Angehörige der Schutz- und Polizeitruppe bei der Verrichtung ihres Dienstes. 
8 13. Die in den 88 17, 19 der Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs= und Straf- 
befugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Mrikas und der Südsce, vom 14. Juli 1905 
(Reichs-Gesetzbl. S. 717) vorgesehenen zweiwöchigen Fristen für die Beschwerde an den Gouverneur 
und für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden für die Zwecke dieser Ver- 
ordnung auf drei Monate verlängert. Den Vorschriften der bezeichneten Kaiserlichen Verordnung 
sind in den Grenzen der gegenwärtigen Verordnung die Eingeborenen gleich den Nichteingeborenen 
unterworfen. · , * 
§&# 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2, 3 werden gegenüber Nicht- 
eingeborenen mit Geldstrafe bis 500 Mark (fünfhundert Marfh), an deren Stelle im Nichtbeitreibungs- 
falle Haft tritt, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark (dreitausend Mark) allein 
oder in Verbindung mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Nichteingeborene, die im Wiederholungsfalle mit Freiheitsstrafe bestraft worden sind, haben 
außerdem die polizeiliche Beschränkung ihres Aufenthalts oder die Ausweisung aus dem Schutzgebiet 
zu gewärtigen. 
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erklären.
	        
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