Oberstrichlerliche Enlscheldungen. 249
anch nicht Nachfolger in den Rechten desselben (succedentes
in locum) und noch viel weniger Vertreter der Gläubiger
des Eigenthümers der fraglichen Vermögensmassen sein
können, sondern vielmehr ihre Rechte lediglich nach Maßgabe
der in Bezug auf ihre Aufgabe getroffenen gesetzlichen
Bestimmungen beurtheilt werden müssen. Ex jure,
duod est, regula fiat.
Es mag an diesem Orte dahin gestellt bleiben, ob
der Entscheidung des RG. Bd. 35 S. 28, welche sich
auf diese Auffassung der Stellung des Verwalters in
Verbindung mit der Bedenken erregenden Aufstellung
stützt, daß die Verträge des Gemeinschuldners, auch abgesehen
von den speciellen gesetzlichen Bestimmungen,
nicht schlechthin die Gläubiger, d. h. die Konkursmasse
verpflichten, Billigung zu Theil werden kann: sicherlich
verdient die Ansicht des Reichsgerichts, daß der Konkursverwalter
im Verhältnisse zum Eigenthümer der Masse
als Dritter zu erachten und der Gemeinschuldner in den
Processen des Konkursverwalters zeugnißfähig sei, vor
der gegentheiligen Lehre der Commentatoren den Vorzug.
Dr. Harburger I.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayr. Obersten Landesgerichts in München.
Eivikrecht.
Syndicatsklage gegen einen Notar wegen
Verschuldens als Verlassenschaftscommissär.
Der Beklagte war vom Gerichte als Commissär zur
Auseinandersetzung der 1l.'schen Verlassenschaftssache aufgestellt
worden, so daß er nach Art. 30—35 d. Not.-Ges.
und den 88 121 u. 122 der Instruction zu diesem Gesetze
an die Stelle der an sich zuständigen Verlassenschaftsbehörde
getreten ist (vergl. auch Just.-Min.-Entschl. vom
20. Februar 1863 im JIMBl. v. J. 1863 Ergänzungs-