Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichlerliche  Enlscheldungen.  249

anch  nicht  Nachfolger  in  den  Rechten  desselben  (succedentes
in  locum)  und  noch  viel  weniger  Vertreter  der  Gläubiger
des  Eigenthümers  der  fraglichen  Vermögensmassen  sein
können,  sondern  vielmehr  ihre  Rechte  lediglich  nach  Maßgabe
  der  in  Bezug  auf  ihre  Aufgabe  getroffenen  gesetzlichen
  Bestimmungen  beurtheilt  werden  müssen.  Ex  jure,
duod  est,  regula  fiat.

Es  mag  an  diesem  Orte  dahin  gestellt  bleiben,  ob
der  Entscheidung  des  RG.  Bd.  35  S.  28,  welche  sich
auf  diese  Auffassung  der  Stellung  des  Verwalters  in
Verbindung  mit  der  Bedenken  erregenden  Aufstellung
stützt,  daß  die  Verträge  des  Gemeinschuldners,  auch  abgesehen
  von  den  speciellen  gesetzlichen  Bestimmungen,
nicht  schlechthin  die  Gläubiger,  d.  h.  die  Konkursmasse
verpflichten,  Billigung  zu  Theil  werden  kann:  sicherlich
verdient  die  Ansicht  des  Reichsgerichts,  daß  der  Konkursverwalter
  im  Verhältnisse  zum  Eigenthümer  der  Masse
als  Dritter  zu  erachten  und  der  Gemeinschuldner  in  den
Processen  des  Konkursverwalters  zeugnißfähig  sei,  vor
der  gegentheiligen  Lehre  der  Commentatoren  den  Vorzug.

Dr.  Harburger  I.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayr.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Eivikrecht.

Syndicatsklage  gegen  einen  Notar  wegen
Verschuldens  als  Verlassenschaftscommissär.
Der  Beklagte  war  vom  Gerichte  als  Commissär  zur
Auseinandersetzung  der  1l.'schen  Verlassenschaftssache  aufgestellt
  worden,  so  daß  er  nach  Art.  30—35  d.  Not.-Ges.
und  den  88  121  u.  122  der  Instruction  zu  diesem  Gesetze
an  die  Stelle  der  an  sich  zuständigen  Verlassenschaftsbehörde
  getreten  ist  (vergl.  auch  Just.-Min.-Entschl.  vom
20.  Februar  1863  im  JIMBl.  v.  J.  1863  Ergänzungs-