Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

40  Anhang.

6.  Urteil  des  Kgl.  Sächs.  Oberverwaltungsgerichts  vom
29.  April  1915.

Auf  die  Anfechtungsklage  der  Stadtgemeinde  Leipzig  gegen  die  Entscheidung
  des  Kreisausschusses  zu  Leipzig  vom  24.  Febr.  1915,  Gemeindeeinkommensteuer
  betr.,  hat  das  Kgl.  Oberverwaltungsgericht  —  II.  Senat  —
in  der  Sitzung  vom  29.  April  1915  für  Recht  erkannt:

Es  wird  die  angefochtene  Entscheidung  aufgehoben  und  der  Rekurs
des  A.  N.  in  Leipzig  gegen  den  Beschluß  des  Stadtrates  zu  Leipzig  vom
22.  Dez.  1914  zurückgewiesen.

Die  gerichtlichen  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte
trägt  die  Staatskasse.

Gründe.

Der  am  18.  August  1914  als  Vizefeldwebel  zum  Landsturm  eingezogene,
seit  dem  5.  September  als  Feldwebelleutnant  in  Belgien  stehende  N.  MN.
hatte  durch  seine  Frau  als  seine  Generalbevollmächtigte  anderweite  Festsetzung
  seines  Beitrags  zur  Gemeindeeinkommensteuer  beantragt,  weil  hinsichtlich
  seines  Renteneinkommens  seine  Steuerpflicht  seit  dem  September
1914  nach  dem  sächs.  Gesetze  vom  10.  Febr.  1888  erloschen  sei,  war  aber
vom  Stadtrate  mit  der  Begründung  abgewiesen  worden.  daß  dieses  Gesetz
nur  auf  Militärpersonen  des  Friedensstandes  anzuwenden  sei.  Seinen
Rekurs  hat  der  Kreisausschuß  unter  Bezugnahme  auf  eine  VO.  des  Min.
d.  J.  vom  12.  Nov.  1914  für  beachtlich  erklärt,  da  das  Gesetz  von  Mlilitärpersonen
  schlechthin  spreche,  als  solche  alle  diesenigen  zu  gelten  hätten,  die
zu  den  Fahnen  einberufen  seien,  und  für  eine  Unterscheidung  zwischen
Personen  des  Friedens=  und  des  Beurlaubtenstandes  kein  Anhalt  vorliege.

Der  Anfechtungsklage  der  Stadtgemeinde  konnte  Beachtung  nicht  versagt
  werden.

Wollte  man  den  im  Gesetze  vom  10.  Febr.  1888  gebrauchten  Ausdruckh
„MAilitärpersonen“  mit  dem  Kreisausschuß  auf  die  Militärpersonen  schlechthin
  beziehen,  so  würden  darunter  überhaupt  alle  Personen  des  Soldatenstandes
  begriffen  sein,  die  zum  Heere  oder  zur  Marine  gehören  (Reichsmilitärstrafgesetzbuch
  vom  20.  Juni  1872  §  4),  und  somit,  da  diese  den  Beurlaubtenstand
  mit  umfassen,  die  Angehörigen  des  letzteren  auch  dann,
wenn  sie  sich  nicht  im  Dienste  befinden  (ogl.  Dietz,  Handwörterbuch  des
Militärrechtes,  unter  „Beurlaubtenverhältnis"  B1  und  unter  „Militärpersonen“
  5;  v.  Stengel-Fleischmann,  Wörterbuch  des  Deutschen  Staatsund
  Verwaltungsrechtes,  2.  Aufl.,  2.  Bd.  S.  845  unter  „Militärwesen“  IV
8§  2).  Daß  dies  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzes  liegt,  bedarf  Reiner  weiteren
  Ausführung.  Dem  Ausdrucke  muß  daher  eine  engere  Bedeutung
innewohnen,  die  nur  an  der  Hand  der  Entstehungsgeschichte  und  der  Materialien
  des  Gesetzes  nach  dem  von  diesem  verfolgten  Zweck  ermittelt  werden
  kann.

Auszugehen  ist  dabei  von  der  Bundespräsidialverordnung  vom  22.  Dez.
1868,  die  den  Geltungsbereich  der  in  der  preußischen  VO.  vom  23.  Sept.
1867  über  die  Heranziehung  der  Militärpersonen  zu  den  Kommunalauflagen
getroffenen  Bestimmungen  auf  das  ganze  Bundesgebiet  ausdehnte  und  damit
  die  grundlegende  bundesgesetzliche  Norm  für  die  kommunale  Besteuerung
  der  Militärpersonen  schuf.  Danach  wurden  die  servisberechtigten
„Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes“  sowohl  hinsichtlich  ihres  dienstlichen
  als  sonstigen  Einkommens  von  allen  direkten  Kommunalanlagen
vollständig  befreit,  nur  mit  der  Einschränkung,  daß  zu  den  auf  den  Grundbesitz
  oder  das  stehende  Gewerbe  oder  auf  das  aus  diesen  Quellen  fließende
Einkommen  gelegten  Kommunallasten  auch  sie  beitragen  müßten,  wenn  sie
im  Kommunalbezirke  Grundstücke  hätten  oder  ein  stehendes  Gewerbe  be-