40 Anhang.
6. Urteil des Kgl. Sächs. Oberverwaltungsgerichts vom
29. April 1915.
Auf die Anfechtungsklage der Stadtgemeinde Leipzig gegen die Entscheidung
des Kreisausschusses zu Leipzig vom 24. Febr. 1915, Gemeindeeinkommensteuer
betr., hat das Kgl. Oberverwaltungsgericht — II. Senat —
in der Sitzung vom 29. April 1915 für Recht erkannt:
Es wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Rekurs
des A. N. in Leipzig gegen den Beschluß des Stadtrates zu Leipzig vom
22. Dez. 1914 zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgerichte
trägt die Staatskasse.
Gründe.
Der am 18. August 1914 als Vizefeldwebel zum Landsturm eingezogene,
seit dem 5. September als Feldwebelleutnant in Belgien stehende N. MN.
hatte durch seine Frau als seine Generalbevollmächtigte anderweite Festsetzung
seines Beitrags zur Gemeindeeinkommensteuer beantragt, weil hinsichtlich
seines Renteneinkommens seine Steuerpflicht seit dem September
1914 nach dem sächs. Gesetze vom 10. Febr. 1888 erloschen sei, war aber
vom Stadtrate mit der Begründung abgewiesen worden. daß dieses Gesetz
nur auf Militärpersonen des Friedensstandes anzuwenden sei. Seinen
Rekurs hat der Kreisausschuß unter Bezugnahme auf eine VO. des Min.
d. J. vom 12. Nov. 1914 für beachtlich erklärt, da das Gesetz von Mlilitärpersonen
schlechthin spreche, als solche alle diesenigen zu gelten hätten, die
zu den Fahnen einberufen seien, und für eine Unterscheidung zwischen
Personen des Friedens= und des Beurlaubtenstandes kein Anhalt vorliege.
Der Anfechtungsklage der Stadtgemeinde konnte Beachtung nicht versagt
werden.
Wollte man den im Gesetze vom 10. Febr. 1888 gebrauchten Ausdruckh
„MAilitärpersonen“ mit dem Kreisausschuß auf die Militärpersonen schlechthin
beziehen, so würden darunter überhaupt alle Personen des Soldatenstandes
begriffen sein, die zum Heere oder zur Marine gehören (Reichsmilitärstrafgesetzbuch
vom 20. Juni 1872 § 4), und somit, da diese den Beurlaubtenstand
mit umfassen, die Angehörigen des letzteren auch dann,
wenn sie sich nicht im Dienste befinden (ogl. Dietz, Handwörterbuch des
Militärrechtes, unter „Beurlaubtenverhältnis" B1 und unter „Militärpersonen“
5; v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch des Deutschen Staatsund
Verwaltungsrechtes, 2. Aufl., 2. Bd. S. 845 unter „Militärwesen“ IV
8§ 2). Daß dies nicht in der Absicht des Gesetzes liegt, bedarf Reiner weiteren
Ausführung. Dem Ausdrucke muß daher eine engere Bedeutung
innewohnen, die nur an der Hand der Entstehungsgeschichte und der Materialien
des Gesetzes nach dem von diesem verfolgten Zweck ermittelt werden
kann.
Auszugehen ist dabei von der Bundespräsidialverordnung vom 22. Dez.
1868, die den Geltungsbereich der in der preußischen VO. vom 23. Sept.
1867 über die Heranziehung der Militärpersonen zu den Kommunalauflagen
getroffenen Bestimmungen auf das ganze Bundesgebiet ausdehnte und damit
die grundlegende bundesgesetzliche Norm für die kommunale Besteuerung
der Militärpersonen schuf. Danach wurden die servisberechtigten
„Militärpersonen des aktiven Dienststandes“ sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen
als sonstigen Einkommens von allen direkten Kommunalanlagen
vollständig befreit, nur mit der Einschränkung, daß zu den auf den Grundbesitz
oder das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende
Einkommen gelegten Kommunallasten auch sie beitragen müßten, wenn sie
im Kommunalbezirke Grundstücke hätten oder ein stehendes Gewerbe be-