Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Mieter, Nutznießer oder in einem ähnlichen Berhältnis an Stelle des Eigentümers ein Grundstück 
verwaltet. Ist von einem solchen Verhältnis der örtlichen Verwaltungsbehörde Anzeige erstattet, so 
ist kür die Dauer desselben der Eigentümer von der Erfüllung seiner Verpflichtung befreit. 
§5 3. Jeder Handel= und Gewerbetreibende hat an seinem Geschäftsraum an der Straßen- 
seite ein Schild anzubringen, welches in deutscher Sprache den Namen oder die Firma des Ge- 
schäftstreibenden und bei Gewerbetreibenden auch die Art des Geschäftsbetriebs angibt. 
. Die Verrichtung der großen Notdurft im Freien ist für die von der öffentlichen 
Verwaltungsbehörde näher bezeichneten Ortschaftsteile verboten. Die in den Häusern befindlichen 
Aborte sind zu einer von der örtlichen Verwaltungsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung fest- 
zusetzenden Zeit und an der von ihr in gleicher Weise zu bezeichnenden Stelle zu entleeren. Das 
Gleiche gilt für die Ablagerung von Abfallstoffen. 
§ 5. Es ist verboten, an anderen als den von der örtlichen Verwaltungsbehörde be- 
zeichneten Plätzen Markt abzuhalten. Die Reinigung der Marktplätze durch die sie benutzenden 
Händler und Händlerinnen hat nach näherer Anordnung der örtlichen Verwaltungsbehörde zu erfolgen. 
Es ist verboten, Schweine, Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Esel und andere Tierec, 
welche ohne Wartung Schaden anrichten können, frei umherlaufen zu lassen. Die örtliche Verwal- 
tungsbehörde ist berechtigt, solche Tiere zwecks Ermittelung des Eigentümers einfangen zu lassen. 
. Das Baden und das Waschen kann von der örtlichen Verwaltungsbehörde an be- 
sonderen Stellen verboten werden, welche diese Behörde durch öffentliche Bekanntmachung bezeichnet. 
§5 8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die gemäß § 7 
derselben erlassenen Verbote werden an Nichteingeborenen, soweit nicht Bestimmungen des Reichs- 
strafgesetzbuches Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., an deren Stelle im Nichtbeitreibungs- 
falle entsprechende Haftstrafe tritt, an Eingeborenen unter analoger Anwendung des vorbezeichneten 
Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. 
S. 241) bestraft. 
§5 9. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Polizeiverordnung für die Stadtbezirke von Lome und Klein-Popo vom 22. August 1897 außer Kraft. 
Lome, den 23. Juni 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Durchführung der Dolizei- 
verordnung. 
Vom 23. Juni 1907. 
Die Polizeiverordnung vom heutigen Tage erhält von heute ab für folgende Ortschafts- 
teile Geltung: 
1. Für den inneren Bezirk der Stadt Lome mit Ausnahme des Soldatenlagers. 
Dieser Bezirk wird begrenzt im Süden von der See, im Westen, Norden und Osten von 
dem Umkreis, welcher durch folgende Punkte bezeichnet ist: Treffpunkt des vom Gouverneurhaus 
nach Süden führenden Weges mit dem Kaiser-Staden, Gouverneurhaus, Isolierbaracke, Schnittpunkt 
der Südgrenze der Küasplantage mit der Amutive-Straße, Friedhof, Treffpunkt des vom Friedhof 
nach Süben führenden Weges mit der Straße. 
2. Für folgende Stadtteile von Anecho: Kodji, Aplajiho, Agbodji, Manja, Sofime, Fante- 
kome, Legbanu, Flamani, Bokotikponn, Ela, Djamadji und Kpota. 
Lome, den 23. Juni 1907. 
Der Gouverneunr. 
Graf Zech. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. die Erhebung einer 
Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen. 
Vom 18. März 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (Deutsches Kolo- 
nialblatt 1900, S. 699) und der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches
	        
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