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Kolonialblatt 1903, S. 509) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea mit Ausschluß des Insel-
gebietes der Karolinen, Marshall-Inseln, Palau und Marianen folgendes bestimmt:
§ 1. Jeder erwachsene männliche, arbeitsfähige Eingeborene hat eine Jahreskopfsteuer von
5 Mark zu entrichten, sofern die Gemeinde (die Landschaft), in der er zur Zeit der Steuererhebung
wohnt oder sich aufhält, als steuerpflichtig erklärt wird.
Das Stenerjahr reicht vom 1. April bis 31. März. ** 4 ..«.
Die Erklärung einer Gemeinde (Landschaft) als steuerpflichtig erfolgt durch die örtliche
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie gelegen ist, vorbehaltlich der Genehmigung des Gonverneurs.
2. Die Erhebung der Steuer erfolgt nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in viertel-
oder halbjährlichen Raten oder in voller Summe auf einmal. çl »-
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oͤu erwartenden Steuern wird von der örtlichen Verwaltungsbehörde in Gestalt einer nach dem
anliegenden Muster zu führenden Heberolle für jede Gemeinde (Landschaft) je für ein Steuerjahr
aufgestellt. ·
5 4. Die Erhebung der Steuer von den Steuerpflichtigen erfolgt auf Grund des Vor-
anschlages durch die bestellten Gemeindevorsteher (Häuptlinge), die das Ergebnis an die Kasse der
örtlichen Verwaltungsbehörde abzuführen haben. · -»
Die Steuerheberollen sind spätestens vier Monate nach Schluß des Steuerjahres abzuschließen.
Den Gemeindevorstehern (Häuptlingen) oder dem sonstigen bei der Steuererhebung tätigen
Unterpersonal können bis zu 10 v. H. des Steuerertrages als Remuneration überwiesen werden.
8 5. Eine Verwaltung von Rückständen der Steuer sowie ein Nachweis über uneinbringliche
Steuerbeträge findet nicht statt.
§ 6. Für die zwangsweise Beitreibung haftet das Vermögen des säumigen stenerpflichtigen
Eingeborenen, soweit es nicht zur Lebenshaltung erforderlich ist. Von der zwangsweisen Beitreibung
kann abgesehen werden, wenn dadurch Kosten verursacht werden, die in keinem Verhältnis zur
Steuerleistung stehen.
Sofern säumige oder zahlungsunfähige Steuerpflichtige bei öffentlichen Arbeiten Beschäftigung
finden, ist die Höhe des auf die Steuer zu verrechnenden Tagelohnes durch die örtliche Verwaltungs-
behörde zu bestimmen.
§ 7. Von der Stenerzahlung befreit sind die Eingeborenen, die nachweisbar innerhalb
eines Steuerjahres zehn Monate bei einem Nichteingeborenen oder einem Gewerbesteuer zahlenden
Eingeborenen beschäftigt sind. Daneben kann der Gonverneur auch aus besonderen Gründen weitere
Steuerbefreiungen eintreten lassen oder solche im Einzelfalle bewilligen.
Diejenigen Eingeborenen, welche Steuern zahlen, sind von Fronarbeiten befreit.
#§* 3. In Distrikten, deren Zugehörigkeit zum friedlichen Machtbereich der örtlichen Ver-
waltungsbehörde nicht völlig außer Zweifel steht, sowie in den Gebieten an den Grenzen der
Nachbarkolonien erfolgt die Anwendung der Vorschriften der §§ 1 bis 6 nach Maßgabe der örtlichen
Verhältnisse und dem pflichtmäßigen Ermessen der örtlichen Verwaltungsbehörden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.
Herbertshöhe, den 18. März 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Anlage zu der Verordnung, betr. die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen.
Heberolle der Kopfsteuer für den Bezirk
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