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Vorschriften der Kolonialverwaltung über Lieferung, Verpachung und Versendung
von amtlich bestellten Bedarfsgegenständen für die deutschen Schutzgebiete in
Kfrika und der Südsee.
In Geltung seit 1. April 1907.
Inhalt.
A. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.
I. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der VIII. der Aufträge.
Lerläiche üchtigleit stungefähig IX. Angebotes.
II. Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen. X.
III. Form und Inhalt der Angebote. XlI.
IV. Proben. XII.
. Beschaffenheit der Materialien usw. Xlll.
I. zuschlagserteilung. XIV.
VII Beurkundung des Vertrages.
B. Vorschriften für die Verpackung und Versendung von Gütern nach den deutschen Schutzgebieten.
I. Verpackung. V. Versicherung. »
II. Bezeichnung der Frachtstücke. VI. Aufstellung, Einrichtung und Anweisung
III. Größe der Frachtstücke. der Rechnungen. 4
IV. Art der Versendung. VII. Mitteilungen über den Versand.
Zur Beachtung. «
1. Grundsätzlich dürfen amtliche Bestellungen für die Schutzgebiete nur von dem Reichs-
Kolonialamte in Berlin oder von den Gouvernements, und für das Inselgebiet der Karolinen usw.
außerdem von den Bezirksämtern in Ponape, Jap und Jaluit, bewirkt werden.
2. Gleichwohl werden zuweilen solche Bestellungen von den Vorstehern nachgeordneter
Schutzgebietsbehörden oder auch von Beamten und Offizieren, die keine Behörde vertreten, unmittelbar
aufgegeben, sei es unter Berufung auf einen Auftrag von vorgesetzter Stelle, sei es auch ohne Er-
wähnung eines solchen Auftrages.
3. Zur Vermeidung der hieraus entstehenden Weiterungen, insbesondere auch zur Ver-
meidung der Gefahr, daß diesen Bestellungen die Anerkennung versagt wird, werden die Unternehmer
ersucht, sich in allen im Absatz 2 bezeichneten Fällen vor Ausführung der Bestellung durch Rückfrage
bei dem Reichs-Kolonialamte zu vergewissern, ob die Bestellung genehmigt ist oder wird.
A. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und ieferungen.
I. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber.
Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer
angenommen zu werden, der nicht für ihre tüchtige und pünktliche Ausführung die erforderliche
Sicherheit bietet.
II. Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen.
Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an den in der Ausschreibung
bezeichneten Stellen einzusehen. Vervielfältigungen werden, soweit der Vorrat reicht, auf Ersuchen
gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt. Der Name des Bewerbers, an den die Verdingungs-
unterlagen verabfolgt sind, wird nicht bekannt gegeben.
III. Form und Inhalt der Angebote.
1. Die Angebote sind unter Benutzung der Vordrucke, von den Bewerbern unterschrieben
und mit der in der Ausschreibung geforderten Überschrift versehen, verschlossen, post= und bestellgeld-
frei bis zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen.
2. Die Angebote müssen auf dem Umschlage mit der Ausschrift:
· » Angebotauf.....................
versehen sein.
3. Die Angebote sind in bestimmten, unzweideutigen Ausdrücken abzufassen und dürfen in
den Preisangaben weder radierte noch durchstrichene oder überklebte Stellen enthalten; es sei denn,
daß die getroffenen Anderungen in dem Angebote selbst ausdrücklich und im einzelnen bescheinigt sind.
*) diese vorschriften sind vom neichs-Nolonlalamt gegen Erstattung der Selbsthoften zu bezlehen.