Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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6.  Mai  1868  (Reg.-Bl.  S.  200)
26.  April  1873  („  „  180),
welche  mit  demselben  Zeilpunkt  außer  Wirkung  kommen.

8.  16.
Uebergangsbestimmungen.

1)  Auf  den  30.  Juni  1875  ist  ausnahmsweise  (§.  12)  ein  Verzeichniß  der  Gebühren
  für  die  vollständig  bezahlten  Posten  durch  die  Oberamtspfleger  an  die  Brandversicherungskasse
  einzusenden,  in  welchem  die  Zahlgebühren  aus  diesen  Posten
nach  dem  bisherigen  Tarif  zu  berechnen  sind.

2)  Da  nach  der  Ministerial-Verfügung  vom  20.  November  1874  (Reg.-Bl.  S.  264)
die  ganze  Brandschadens-Umlage  des  Jahres  1875  in  der  ersten  Hälfte  dieses  Jahres
au  die  Brandversicherungskasse  zu  liefern  ist,  so  sind  die  hierauf  bezüglichen  Gebühren
  auch  von  solchen  Lieferungen,  die  etwa  nach  dem  1.  Juli  d.  J.  erfolgen
sollten,  nach  dem  bisherigen  Tarife  zu  berechnen.

3)  Andererseits  sind  die  Zahlgebühren  aus  solchen  Posten,  welche  bis  30.  Juni  1875
nur  theilweise  bezahlt  werden  und  daher  in  das  auf  diesen  Tag  einzusendende  Verzeichniß
  (§.  12  Abs.  2)  nicht  aufzunehmen  sind,  bei  der  Aufnahme  in  das  Verzeichniß
  auf  Dezember  1875  u.  s.  w.  ganz,  also  auch  hinsichtlich  der  vor  dem
30.  Juni  1875  erfolgten  Theilzahlungen  nach  dem  neuen  Tarife  zu  berechnen.

Stuttgart,  den  15.  Mai  1875.
Sick.

bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Krirgswesens,  betreffend  die  Ausstellung  gültiger
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualisikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.
Vom  28.  April  1875.

Im  Anschluß  an  die  bezüglichen  früheren  Veröffentlichungen  (vergl.  Regierungsblatt
  für  das  Königreich  Württemberg  Nr.  28  pro  1874)  wird  auf  Grund  der  im  Centralblatt
  für  das  deutsche  Reich  Nr.  15  pro  1875  erfolgten  Publikation  des  Reichskanzleramts
  vom  5.  April  1875  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  die  Realanstalt  zu  Ravensburg
  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum