Todes-Notification.
Ernst IHleinrich KRundze,
geboren zu . . . . . . . ... am . . .. . . . ... 18. ist n 18
zu verstorben.
Pfarrauunt ... den 18
(L. S.) N. N.
(Name des Geistlichen oder Kirchenbuchführers.)
& 102. Verordnung,
das Verbot der Annahme der österreichischen 1. Guldenstücke bei den Staatscassen
betreffend;
vom 18. August 1873.
Im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Ministerien wird andurch, mit Bezugnahme
auf die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern vom 15.
vorigen Monats (Seite 482 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre),
bei allen Staatscassen ohne Unterschied auch die Annahme österreichischer 1= Guldenstücke
verboten, auch gleichzeitig die zeither den Verwaltungen bei fiscalischen Unternehmungen
ertheilte Ermächtigung zu Annahme dieser Münzen zurückgezogen.
Dresden, den 18. August 1873.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Brück.
103. Bekanntmachung,
dem bergmännischen Spar= und Vorschußvereine zu Freiberg bewilligte Stempelbefreiungen
betreffend;
vom 18. August 1873.
D. Finanzministerium hat dem bergmännischen Spar= und Vorschußvereine zu
Freiberg, nachdem derselbe der im dritten Absatze der Verordnung, die Stempelver-