Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Todes-Notification.

Ernst  IHleinrich  KRundze,
geboren  zu  .  .  .  .  .  .  .  ...  am  .  .  ..  .  .  .  ...  18.  ist  n  18
zu  verstorben.
Pfarrauunt  ...  den  18
(L.  S.)  N.  N.

(Name  des  Geistlichen  oder  Kirchenbuchführers.)

&  102.  Verordnung,

das  Verbot  der  Annahme  der  österreichischen  1.  Guldenstücke  bei  den  Staatscassen
betreffend;
vom  18.  August  1873.

 

Im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  betheiligten  Ministerien  wird  andurch,  mit  Bezugnahme
  auf  die  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  vom  15.
vorigen  Monats  (Seite  482  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),
bei  allen  Staatscassen  ohne  Unterschied  auch  die  Annahme  österreichischer  1=  Guldenstücke
verboten,  auch  gleichzeitig  die  zeither  den  Verwaltungen  bei  fiscalischen  Unternehmungen
ertheilte  Ermächtigung  zu  Annahme  dieser  Münzen  zurückgezogen.

Dresden,  den  18.  August  1873.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Brück.

103.  Bekanntmachung,
dem  bergmännischen  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Freiberg  bewilligte  Stempelbefreiungen
  betreffend;
vom  18.  August  1873.

D.  Finanzministerium  hat  dem  bergmännischen  Spar=  und  Vorschußvereine  zu
Freiberg,  nachdem  derselbe  der  im  dritten  Absatze  der  Verordnung,  die  Stempelver-