Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Ort  der  Protesterhebung.  427

protestirt  worden.  Aus  den  Motiven  entnehmen
  wir,  was  folzte

Der  Beisatz  „zahlbar  in  München  und  aller  Orten“

ist  in  seinen  ersten  drei  Worten  eine  ausdrückliche
wenn  gleich  ganz  überflüssige  Verstärkung  der  ohnehin
  aus  dem  Ausstellungsorte  folgenden  gesetzlichen
Amnahme  eines  hier  auf  den  Zahlungsort  München
festgestellten  Versprechens;  die  letzten  drei  Worte  „und
aller  Orten“  sind  eine  dem  alten  Schlendrian  entliehene
  Formel  ohne  alle  Relevanz,  der  man  nie
einen  anderen  Sinn  als  den  zu  geben  sich  einfallen
ließ,  daß  der  Aussteller  sich  bel  Nothleiden  des
Wechsels  nicht  allein  am  Zahlungsorte,  sondern  überall,
wo  man  ihn  ansonst  antreffen  werde,  der  Wechselstrenge
  wegen  dieser  Wechselschuld  unterziehe,  ein
Beisatz,  dessen  prozessnalen  Werth  oder  Unwerth  hier
zu  prüfen  ganz  unnütz  wäre,  der  aber  bei  Sachkundigen
  irgend  einen  Zweifel  darüber  werizstens  nicht
anzuregen  vermag,  ob  nicht  etwa  gerade  dadurch  der
Zahlungsort  selbst  wieder  ein  ungewisser  geworden
sei;  auf  den  Zahlungsort  hat  dieser  Beisatz  wie
sagt,  keinen  Bezug,  auch  konnte  er  änßersten  Falles
nicht  als  Bestimmung  eines  anderen  und  gar
eines,  von  dem,  zu  allem  Ueberflusse  noch  mit  ausdrücklichen
  Worten  als  Zahlungsort  angegebenen,
Ausstellungorte  verschiedenen  Zahlungsortes  gelten,
  wonach  immer  wieder  die  Regel  des  Art.  97  aufrecht
  bliebe;  als  ein  mit  dem  Bindungsworte  „und“
beigefügter  perplexer  Saß  betrachtet  wäre  dieser
Beisatz  am  Ende  mindestens  unschädlich,  weil  er
dann  als  gar  nicht  beigefügt  gelten  müßte,  indem
er  dem  wesentlichen  Erfordernisse  der  Zahlungsortsbestimmung
  unbeschadet  recht  wohl  daneben  stehen
kann,  und  weder  der  Natur  des  Wechsels  noch  den
gesetzlichen  Postulaten  seines  gebotenen  Inhaltes  dadurch
  wiedersprochen  oder  Abbruch  gethan  ist;  man  kann
daher  mit  Recht  darüber  sagen  superflua  non  nocent.