Ort der Protesterhebung. 427
protestirt worden. Aus den Motiven entnehmen
wir, was folzte
Der Beisatz „zahlbar in München und aller Orten“
ist in seinen ersten drei Worten eine ausdrückliche
wenn gleich ganz überflüssige Verstärkung der ohnehin
aus dem Ausstellungsorte folgenden gesetzlichen
Amnahme eines hier auf den Zahlungsort München
festgestellten Versprechens; die letzten drei Worte „und
aller Orten“ sind eine dem alten Schlendrian entliehene
Formel ohne alle Relevanz, der man nie
einen anderen Sinn als den zu geben sich einfallen
ließ, daß der Aussteller sich bel Nothleiden des
Wechsels nicht allein am Zahlungsorte, sondern überall,
wo man ihn ansonst antreffen werde, der Wechselstrenge
wegen dieser Wechselschuld unterziehe, ein
Beisatz, dessen prozessnalen Werth oder Unwerth hier
zu prüfen ganz unnütz wäre, der aber bei Sachkundigen
irgend einen Zweifel darüber werizstens nicht
anzuregen vermag, ob nicht etwa gerade dadurch der
Zahlungsort selbst wieder ein ungewisser geworden
sei; auf den Zahlungsort hat dieser Beisatz wie
sagt, keinen Bezug, auch konnte er änßersten Falles
nicht als Bestimmung eines anderen und gar
eines, von dem, zu allem Ueberflusse noch mit ausdrücklichen
Worten als Zahlungsort angegebenen,
Ausstellungorte verschiedenen Zahlungsortes gelten,
wonach immer wieder die Regel des Art. 97 aufrecht
bliebe; als ein mit dem Bindungsworte „und“
beigefügter perplexer Saß betrachtet wäre dieser
Beisatz am Ende mindestens unschädlich, weil er
dann als gar nicht beigefügt gelten müßte, indem
er dem wesentlichen Erfordernisse der Zahlungsortsbestimmung
unbeschadet recht wohl daneben stehen
kann, und weder der Natur des Wechsels noch den
gesetzlichen Postulaten seines gebotenen Inhaltes dadurch
wiedersprochen oder Abbruch gethan ist; man kann
daher mit Recht darüber sagen superflua non nocent.