Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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1)  daß  zu  Erstehung  dieser  Prüfung  Jeder  zugelassen  wird,  welcher  überhaupt  ein
akademisches  Studiumk  der  als  obligat  bezeichneten  Prüfungsfächer  nachweist  und
von  seiner  Studienzeit  mindestens  ein  Halbjahr  an  der  Akademie  Hohenheim  zugebracht
  hat,

2)  daß  zu  den  in  §.  5  jener  Verfügung  als  obligat  aufgeführten  Prüfungsgegenständen,
  und  zwar  unter  B.  Fachwissenschaften  hinzukommen:

6)  aus  der  landwirthschaftlichen  Technologie:
„Zuckerfabrikation  und  Branntweinbrennerei,-"

3)  daß  die  Prüfung  schon  dann  als  bestanden  anzunehmen  ist,  wenn  in  der  Abtheilung
  der  Grundwissenschaften  wie  in  derjenigen  der  Fachwissenschaften  je
mindestens  das  Durchschnittsprädikat  „zureichend“  ertheilt  werden  konnte.

8.  3.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Semestralprüfungen  werden  sofort  am  Schlusse  des  be—
treffenden  Halbjahrs  einfache  Zeugnisse,  über  die  Ergebnisse  der  Diplomprüfung  solenne
Zeugnisse  (Diplome)  ausgestellt.

Außerdem  erhält  jeder  Studirende  bei  seinem  ordentlichen  Abgang  von  der  Akademic
auf  Verlangen  ein  Zeugniß  über  die  Dauer  seines  Aufenthalts  an  derselben,  über  die
von  ihm  besuchten  Vorlesungen,  sowie  über  Fleiß  und  Betragen.

In  diesem  Abgangszeugnisse  wird  die  Auszeichnung  eines  Studirenden  durch  Zuerkennung
  eines  Preises  oder  einer  Belobung,  sowie  die  Erstehung  der  Diplomprüfung,
letztere  unter  Hinweis  auf  die  hierüber  ausgestellte  besondere  Urkunde,  ausdrücklich
bemerkt.

S.  4.

Die  neuen  Semestralprüfungen'sowie  die  abgeänderte  Diplomprüfung  kommen  sofort
  am  Schlusse  des  gegenwärtigen  Halbjahrs  in  der  Weise  zur  Ausführung,  daß  bei
letzterer  für  diesmal  die  angeführten  Theile  der  landwirthschaftlichen  Technologie  noch
nicht  als  obligater  Prüfungsgegenstand  behandelt  werden.

Stuttgart  den  22.  Juni  1870.
Geßler.