Volltext : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$  42.  Die  Rechtsstellung  der  neutralen  Mächte.  339

nete  Neutralität),  solange  sie  nicht  angriffsweise  gegen  einen  der
Kriegführenden  vorgehen;  und  die  Anbietung  einer  Vermittlung  zwischen
den  Streitteilen  ist  durch  die  Haager  Konferenz  zu  einem  guten  Recht
eines  jeden  neutralen  Staates  geworden  (oben  8  3812).

3.  Den  neutralen  Mächten  gegenüber  haben  die  Kriegführenden  sich
jeder  Feindseligkeit  zu  enthalten.  Es  darf  daher  das  Land-  und  Wassergebiet
  der  neutralen  Staaten  mit  Einschluß  der  Küstengewässer  sowie
der  Luftraum  oberhalb  dieses  Gebietes  unter  keinen  Umständen,  auch
nicht  auf  Grund  eines  etwa  in  Friedenszeiten  abgeschlossenen  Vertragss,
  zum  Schauplatz  kriegerischer  Operationen  gemacht  werden.
Trotz  zahlreicher  und  schwerer  Verletzungen  dieses  Grundsatzes  im
Weltkrieg  ist  seine  grundsätzliche  Geltung  von  keiner  Seite  bestritten
worden.  Die  neutrale  Rechtsstellung  kommt  auch  den  Staatsangehörigen
dieser  Mächte  zugute,  die  auf  dem  Gebiete  des  Kriegführenden  sich  aufhalten
  (unten  II3).  Nur  im  Falle  der  Kriegsnotwendigkeit  und  nur  in
seinen  Gewässern  darf  der  Kriegführende  (gegen  Entschädigung)  auch
neutrale  Schiffe  zurückhalten,  um  die  Verbreitung  von  Kriegsnach-‘richten
  zu  verhüten  (arr&t  de  prince,  auch  wohl  Generalembargo  genannt),
  oder  sie  gegen  Entschädigung  für  die  Kriegführung  verwenden
(jus  angariae)?).  Von  diesem  ausnahmsweise  gegebenen  Recht  haben
dio  Verbandsstaaten  im  Weltkrieg  den  Neutralen  gegenüber  seit  1917
ausgedehntesten  Gebrauch  gemacht.  |

4.  Der  neutrale  Staat  darf  keinen  der  Kriegführenden  in  der  Führung
  des  Krieges  unterstützen  oder  behindern.  Verletzung  der  Neutralität
  wäre  daher  die  Gewährung  von  Hilfstruppen  oder  Geldmitteln,
die  Lieferung  von  Waffen  oder  anderm  Kriegsbedarf  durch  die  neutralo
  Staatsgewalt,  der  Verkauf  von  Kriegsschiffen,  die  Gestattung  der
Durchfuhr  usw.  Er  darf  für  keinen  von  ihnen  tatsächlich  Partei  ergreifen,
  wenn  er  auch  seine  Neigung  und  Abneigung  auszusprechen
durchaus  berechtigt  ist.  Was  er  dem  einen  gewährt,  darf  er  dem
andern  nicht  versagen.

Diese  Pflicht  trifft  den  Staat  als  solchen,  nicht  seine  Untertanen.
Doch  haftet  der  Staat  unter  gewissen  Voraussetzungen  für  die  von
diesen  vorgenommenen  Handlungen.  Die  Abgrenzung  kann  Schwierigkeiten
  machen.  Die  massenhaften  Lieferungen  von  Kriegsbedarf,  durch
die  die  Vereinigten  Staaten  im  Weltkrieg  den  Verbandsmächten  die  Fort-2)

  Vgl.  oben  $  121I  7.  —  Beide  Maßregeln  stehen  als  Kriegsnotrecht  nur
dem  Kriegführenden  zu.  Rechtswidrig  war  daher  die  Beschlagnahme  deutscher
Schiffe  durch  das  damals  noch  neutrale  Portugal  im  Februar  1916  (oben  8,  37).  —
Über  die  Versenkung  der  sechs  englischen  Kohlenschiffe  in  der  Seinemündung
im  Dezember  1870  vgl.  H.  V.  IV  101,  772.  Perels  (oben  $26  Note  1)  222.  —
Das  Wort  Angarie  stammt  aus  dem  Griechischen  und  bezeichnet  ursprünglich
die  dienstpflichtigen  berittenen  Eilboten  des  Perserreichs,.

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