Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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in  welchem  die  garnisonmäßigen  Quartierleistungen  von  der  Gemeinde  im  Ganzen  gefordert
  werden  können,  und  bilden  zugleich  die  Grundlage  für  deren  reale  Untervertheilung
  in  der  Art,  daß  die  in  den  Katastern  verzeichneten  Maximalsätze  nicht  überschritten
  werden  dürfen.

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.  die  Aufstellung  erfolgt  alljährlich  durch  den  Gemeindevorstand")  respective  die  Servisdeputation;


.  in  das  Kataster  sind  alle  zur  Einquartierung  benutzbaren  Gebäude  des  Gemeindebezirks
  und  der  etwa  angeschlossenen  selbstständigen  Gutsbezirke  unter  Angabe  der
Ortsnummer,  sowie  der  Namen  der  Eigenthümer  und  der  Inhaber  einzelner  Gebäudetheile
  einzutragen;

bei  jedem  einzelnen  Gebäudetheile  ist  unter  Berücksichtigung  des  eignen,  auf  das

Maaß  des  Unentbehrlichen  beschränkten  Wohnungs-,  Wirthschafts=  und  Gewerbebetriebs-Bedürfnisses
  des  Inhabers  in  einer  besonderen  Colonne  die  höchste  Zahl
der  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts  beziehungsweise  der  Dienstpferde  zu  vermerken,
  welche  darin  untergebracht  werden  kann;
bei  ganzen  Gebäuden  oder  einzelnen  Theilen  derselben,  denen  Befreiungen  nach  S.  4
des  Gesetzes  zustehen,  bedarf  es  des  Vermerkes  zu  3.  nicht,  vielmehr  ist  an  Stelle
desselben  der  Grund  der  Befreiungen  einzutragen;
Räume,  welche  behufs  Unterbringung  von  Militärpersonen  vom  Feldwebel  abwärts
oder  von  Dienstpferden  vermiethet  sind,  bleiben  für  die  Dauer  des  Miethsverhältnisses
  von  der  Einquartierung  frei,  und  ist  dies  entsprechend  wie  bei  4.  zu  vermerken.

§.  8.
Die  nach  Maßgabe  des  Vorstehenden  angefertigten  und  nach  Vorschrift  des  8.  6
Gesetzes  endgiltig  festgestellten  und  veröffentlichten  Kataster  bestimmen  den  Umfang,

Ist  die  Aufstellung  eines  Katasters  in  Folge  übereinstimmenden  Beschlusses  des

Gemeindevorstandes  und  der  Gemeindevertretung  unterblieben  (§.6  des  Gesetzes),  so  hat

der

Gemeindevorstand  beziehungsweise  die  Servisdeputation  für  die  Befriedigung  des

garnisonmäßigen  Quartierbedürfnisses  lediglich  nach  Maßgabe  der  §§.  1  bis  4  des  Gesetzes

  und  des  Ortsstatutes  Sorge  zu  tragen.

*)  in  Württemberg  durch  den  Gemeinderath