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in welchem die garnisonmäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde im Ganzen gefordert
werden können, und bilden zugleich die Grundlage für deren reale Untervertheilung
in der Art, daß die in den Katastern verzeichneten Maximalsätze nicht überschritten
werden dürfen.
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. die Aufstellung erfolgt alljährlich durch den Gemeindevorstand") respective die Servisdeputation;
. in das Kataster sind alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude des Gemeindebezirks
und der etwa angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirke unter Angabe der
Ortsnummer, sowie der Namen der Eigenthümer und der Inhaber einzelner Gebäudetheile
einzutragen;
bei jedem einzelnen Gebäudetheile ist unter Berücksichtigung des eignen, auf das
Maaß des Unentbehrlichen beschränkten Wohnungs-, Wirthschafts= und Gewerbebetriebs-Bedürfnisses
des Inhabers in einer besonderen Colonne die höchste Zahl
der Mannschaften vom Feldwebel abwärts beziehungsweise der Dienstpferde zu vermerken,
welche darin untergebracht werden kann;
bei ganzen Gebäuden oder einzelnen Theilen derselben, denen Befreiungen nach S. 4
des Gesetzes zustehen, bedarf es des Vermerkes zu 3. nicht, vielmehr ist an Stelle
desselben der Grund der Befreiungen einzutragen;
Räume, welche behufs Unterbringung von Militärpersonen vom Feldwebel abwärts
oder von Dienstpferden vermiethet sind, bleiben für die Dauer des Miethsverhältnisses
von der Einquartierung frei, und ist dies entsprechend wie bei 4. zu vermerken.
§. 8.
Die nach Maßgabe des Vorstehenden angefertigten und nach Vorschrift des 8. 6
Gesetzes endgiltig festgestellten und veröffentlichten Kataster bestimmen den Umfang,
Ist die Aufstellung eines Katasters in Folge übereinstimmenden Beschlusses des
Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung unterblieben (§.6 des Gesetzes), so hat
der
Gemeindevorstand beziehungsweise die Servisdeputation für die Befriedigung des
garnisonmäßigen Quartierbedürfnisses lediglich nach Maßgabe der §§. 1 bis 4 des Gesetzes
und des Ortsstatutes Sorge zu tragen.
*) in Württemberg durch den Gemeinderath