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Verfassung Befindet, wie damalls die Magyaren# Erst rang
nehmlich nur das Corps derer; die zum unmittelbaren Aufgebote
des Kduigs geherten, nach einer gesicherteren politischen
Existenz; denn wenn auchhnur diese sie erhielten, so war doch
der allgemeine Gewinn' schon groß, weil läugst schon mehrere
die ehedem unter dem Cxmes gestanden allmaͤhlig zu
jenem Corps sich emporgedrungen haren. Künftighin sollten
also diese, die zum unmittelbaren Aufgehper des Koͤnigs
gehörten, nicht mehr. perpflichtet. seyn, auf ihre eigene Kosten
ausser dem Reich Dienste zu thun. Sie sollten frei seyn von al.
len Hof- Einquartierungen) denn der König uid sein Hof
mochten auf ihren Reisen bloß die Domhutäl-Bes itzungen
nutzen, oder anderwärtsebgar kausen, was ihnen. nothwendig
sey. Nie sollten sie ohne ausdrückliches. Vorwissen des Koͤ-bigs
am Leben gestraft öber- ihrer Guͤter entsetzt werden, wie
überhaupt ihnen und ihren Nachkommen der stete und ungeschmälerte
Genuß ihrer, Gäter heilig versichert wurde.
Noch war also von keinem dritten Stande die Rede, noch
wurde den Städten des Landes, deren schon mehrere waren,
kein besonderes Privilegium gesichert, noch. hatten sich auch
nicht einmal der große und kleine Adel als besondere Corps
von einander geschieden, und selbst auch der Clerus, der sonst
uͤherall zuerst auf die Ausbildung seiner Rechte drang, erhielt
hier keine wichtigen, neuen Prärogativen. Erst bei den Erläuterungen,
die bald. nachher das große Natio=12331
wal-Privilegium erhielt, wurde für se in Interesse aesorgt,
so wie auch erst damals der unpartheiische Justize Genuß
recht allgemein gemacht, und die vollige Taren-Freiheit
der ganzen Nation recht unzweideutig ausgedrückt
wurde. Nun auch erst wurde klar entschieden, der
König sollte mit seinen Domainen und alten Cammer= Re-