Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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§ 11. Die Verpflichtung zur Annahme (5 9) und zum Umtausche (§ 10) findet auf be- 
schädigte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, desgleichen auch 
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Deutsch-ostafrikanische Landes-Silbermünzen, Nickel= und Kupfermünzen, welche infolge 
längeren Umlaufs an Gewicht und Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar an den 
öffentlichen Kassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Schutzgebietes einzuziehen. 
Berlin, den 29. Oktober 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. Anderung der Strafverordnungen für die 
Eingeborenen von Neuguinea vom 21. Oktober 1888 und für die Eingeborenen der 
Marschall-Inseln vom 10. Oärz 1890. 
Vom 28. Oktober 1908. 
Auf Grund des § 1 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hiermit verordnet: 
Artikel I. 
Der §5 2 der Strafverordnung für die Eingeborenen, erlassen von der Neuguinea-Kompagnie 
am 21. Oktober 1888, sowie der § 2 der Strafverordnung für die Eingeborenen der Marschall- 
Inseln vom 10. März 1890 werden aufgehoben. 
Artikel II. 
Die §§5 3 der in Artikel 1 bezeichneten Verordnungen erhalten folgende Fassung: 
Ob eine Strafverfolgung stattzufinden hat, wird von den zuständigen Beamten nach den 
Umständen des Falles entschieden. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Berlin, den 28. Oktober 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
RKuszug aus der Satzung der Deutsch-Westafrikanischen Handelsgesellschaft in Hamburg 
nach Maßgabe der Anderungen, welche in der Generalversammlung vom 30. September 1908 
beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden find: 
Art. 16 Abs. 3 Satz 1: 
Späterhin besteht der Aufsichtsrat aus mindestens vier und höchstens neun Mitgliedern, 
welche von der Generalversammlung zu wählen find. 
Art. 26 Abs. 1 Satz 1: 
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb des auf das Geschäftsjahr folgenden 
Jahres stattzufinden. 
AKuszug aus der Satzung der Mollve-Dflanzungs-Gesellschaft in Berlin 
nach Maßgabe der Anderungen, welche in der Generalversammlung vom 7. Oktober 1908 beschlossen 
und von der Aussichtsbehörde genehmigt worden sind.
	        
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