Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 1145 20 
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. die Erhebung einer Wagen- und 
Fahrradsteuer. 
Vom 17. September 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betr. die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
5 1. Für jeden Wagen, soweit er nicht zur Fortbewegung lediglich durch Menschenkraft 
bestimmt ist, sowie für jedes Fahrrad im Schutzgebiet Samoa hat der Eigentümer oder Besitzer eine 
Steuer zu entrichten, die jährlich beträgt: 
für jeden vierrädrigen Wiggen 20 J 
für jeden zweirädrigen Wigen 10 
für jedes Fahrradd. 5. 
Die Veranlagung der Steuer erfolgt für die zweite Hälfte des Rechnungsjahres 1908 
nach dem Stande am 1. Oktober, für jedes weitere Rechnungsjahr nach dem Stande am 1. April. 
Falls ein Wagen oder Fahrrad nach diesem Zeitpunkt steuerpflichtig wird oder aus der Steuerpflicht 
ausscheidet, erfolgen Zu= und Abgangstellung der Steuer von dem Beginne des auf den Eintritt 
oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Kalendervierteljahrs ab. 
. Zum Zwecke der ersten Veranlagung sind sämtliche Wagen und Fahrräder nach dem 
Stande am 1. Oktober 1908 bei dem Gouvernement anzumelden, und zwar bis zum 1. November 
1908. Verpflichtet zur Anmeldung sind die Besitzer. 
. Das Ergebnis jeder Veranlagung ist dem Zahlungspflichtigen bekanntzumachen. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung ist die veranlagte Steuer zu entrichten. Im 
Falle eines späteren Abgangs wird die überhobene Steuer auf Antrag nach Maßgabe des § 2 zu- 
rückerstattet. 
§ 5. Der Steuer unterliegen nicht: 
a) Feldbahnwagen, 
b) Wasser= und Pflanzungswagen, die nur zum Betriebe innerhalb der eigenen Pflanzung 
verwendet werden, 
e) die dem Landesfiskus von Samoa gehörigen Wagen und Fahrräder, 
d) die Wagen und Fahrräder, die gewerbsmäßig im Schutzgebiet hergestellt oder in dieses 
eingeführt werden, soweit sie sich nicht in Benutzung befinden. Die Abgabe eines 
solchen steuerfreien Stücks ist beim Gouvernement binnen einer Woche anzumelden. 
§ 6. Jeder steuerpflichtige Lastwagen muß vom Eigentümer oder Besitzer an sichtbarer 
Stelle mit einer Nummer versehen werden, die von dem Gouvernement gegen Erstattung der Selbst- 
kosten geliefert wird und dauernd zu führen ist. 
Das gleiche gilt für die steuerpflichtigen Fahrräder. 
5 7. Wer die in den §§ 3 und 5d vorgeschriebenen Anmeldungen unterläßt oder der 
Vorschrift des § 6 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 ¼ bestraft, an deren Stelle im 
Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu sechs Wochen tritt. Die fällige Steuer ist außerdem zu zahlen. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Apia, den 17. September 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schult. 
Nach einer Bekanntmachung des Gouverneurs von Neuguinea vom 9. September d. Js. 
ist die Hauptkasse des Gouvernements am 1. Oktober d. Is. nach Simpsonhafen 
verlegt worden. 
Die Tätigkeit der Stationskasse Simpsonhafen wird mit dem genannten Tage auf den 
Einzug der in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Abgaben und Gebühren beschränkt. 
Druckfehler-Berichtigung. In Artikel III der Verordnung des Reichskanzlers, 
betreffend Anderung der Strafverordnungen für die Eingeborenen von Neuguinca usw. 
(„D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 22, S. 1087) ist statt „1. Januar 1908“ richtig zu lesen: „1. Jannar 1909“.
	        
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