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Oeutsch-Südwestafrika.
Hbauptmann Franke im Ovomboland.
Über die Expedition des Hauptmanns
Franke in das Ovamboland wurden schon
vor einiger Zeit durch die Tagespresse Mitteilungen
gemacht. Nach dem nunmehr eingetroffenen
amtlichen Bericht ist es dem Hauptmann Franke
gelungen, mit den Ovambo-Häuptlingen Kam-
bonde-Ondonga, Ivumbo-Unkuambi, Tiaanika-
Ongandjera, Jita ja Nalitoke-Unkualuitzi und
Nande-Unkuanjama schriftliche Verträge abzu-
schließen, auf Grund deren diese die Oberhoheit
des Deutschen Kaisers über ihr Gebiet anerkannt
und ihr Volk unter den Schutz der deutschen
Regierung gestellt haben. Die Häuptlinge haben
sich ferner schriftlich mit der Anwerbung von
Arbeitern seitens des Gouvernements in Windhuk
einverstanden erklärt und die Versicherung gegeben,
das Gouvernement in diesem Bestreben unter-
stützen zu wollen.
Für den Erfolg dieser Verhandlungen ist die
Mitarbeit der im Ovamboland lebenden Mis-
sionare von großer Bedeutung gewesen. Sie
ermöglichte es, nach langen Verhandlungen das
außerordentliche Mißtrauen der Häuptlinge zu
beseitigen. Dieses Mißtrauen zeigte sich insbesondere
darin, daß bei den Häuptlingswerften Hunderte
von bewaffneten Männern sich angesammelt hatten,
obwohl es bereits bekannt war, daß Hauptmann
Franke ohne größere Militärmacht erscheinen
würde. Die stattlichste Leibwache hatte Tiaanika
von Ongandjera aufgeboten. Dort waren die
Krieger dicht gedrängt, in sechs bis acht mächtigen
konzentrischen Kreisen, ein jeder in Reichnähe
seiner Schußwaffe, zum Schutz des Oberhäuptlings
um die Werft gelagert. Aber selbst diese Maß-
nahme hatte dem Häuptling nicht genügt; denn
nach Mitteilung des dort tätigen Missionors Saari
hatte der Kapitän seine Weiber, Herden und
Pferde fortschaffen lassen; nur seinen besten
Renner hatte er zurückbehalten, der ihn selbst im
kritischen Augenblick aus dem Bereich der deut-
schen Geschosse tragen sollte.
In einer besonders starken, von mächtigen,
mit Palisadenreihen gekrönten und von Erd-
wällen umhegten Werft hatte sich der Häuptling
Jita von Unkualuitzi verschanzt. Dem alten
Missionar Rautanen gelang es indes, die vor-
handenen Schwierigkeiten zu beheben und die
Anerkennung der deutschen Schutzherrschaft her-
beizuführen.
Bei den Verhandlungen mit dem Heuptling
Nande von Unkuanjama hat sich der Missionar
der Rheinischen Mission Wulfhorst sehr bewährt.
Nande ist zweifellos ein gewandter und mit einer
gewissen staatsmännischen Klugheit begabter Häupt-
ling, der aber in gleichem Maße mißtrauisch und
vorsichtig ist. Bei den Verhandlungen mit diesem
Häuptling kam es dem Hauptmann Franke zu-
gute, daß er schon bei seinem ersten Besuche im
Ovamboland im Jahre 1899 mit Hamalua,
dem damals etwa zwölfjährigen Bruder Nandes,
Freundschaft geschlossen hatte. Hamalua stand
jetzt seinem herrschenden Bruder als Vertrauter
und Berater treu zur Seite. Daß er seinen
günstigen Einfluß auf Nande im Interesse des
Hauptmann Franke geltend gemacht hat, kann
keinem Zweifel unterliegen; daneben tat der
Missionar Wulfhorst sein möglichstes, um Nandes
vielfache Zweifel zu beseitigen und ihn zur An-
erkennung der deutschen Herrschaft zu bestimmen.
Der Caprivl-Sipfel.
Die Zustände in dem östlich vom Okavango
gelegenen Teile des südwestafrikanischen Schutz-
gebietes, dem sogenannten Caprivi-Zipfel,
haben in letzter Zeit die ernste Aufmerksamkeit
des Kaiserlichen Gonvernements in Windhuk, wie
auch der britischen Kolonial-Verwaltungsbehörde
in Südafrika in Anspruch genommen. Es hat
nämlich ein fortgesetzter Zuzug lichtscheuer, großen-
teils weißer Elemente dorthin stattgefunden, die
namentlich die östliche Ecke des Caprivi-Zipfels
als Zufluchtsort benutzen und gleichzeitig durch
Aasjägerei den dortigen Wildstand aufs schwerste
schädigen. Auch eine Reihe äußerst schlecht be-
leumundeter Ansiedler, die an der Grenze auf
englischem Gebiete sitzen, treibt dort ihr Unwesen
und unternimmt insbesondere Jagdraubzüge in
das deutsche Gebiet.
Gouverneur v. Schuckmann hat deshalb,
um die Aufrechterhaltung der Ordnung und die
Erhaltung des Wildbestandes im Caprivi-Zipfel
nach Möglichkeit zu sichern, den Zutritt dorthin
durch eine Verordnung vom 16. Oktober d. Is.
verboten. Von diesem Verbot sind lediglich
solche Personen, die aus besonderen Gründen