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Bei Zeichnung des Abkommens zur Bekämp-
fung der Schlafkrankheit in Ostafrika stellen die
Unterzeichneten noch das Einverständnis ihrer
Regierungen über folgende Maßnahmen zur
Ausführung des Abkommens fest:
1. Den beiderseitigen Arzten und Beamten,
welche Konzentrationslager leiten, sollen gegen-
seitige Besuche zur Aussprache über ihre Erfah-
rungen empfohlen werden.
2. Für jede Gegend, in der die Krankheit
auftritt, bleibt zu erforschen, welche wandernden
Tiere es find, von deren Blute die glossina
palpalis lebt; nach dem Ergebnis bleiben örtliche
Maßnahmen zur Ausrottung oder Vertreibung
der Tiere aus den von der Krankheit heimgesuchten
Gegenden zu vereinbaren. Dabei muß selbst-
verständlich von der Ausrottung wirtschaftlich
wertvoller Tiere möglichst abgesehen werden.
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu
London, den 27. Oktober 1908.
On proceeding to the signature of the
Agreement for the combating of sleeping sick-
ness in East Africa, the Undersigned declare
that their Governments have agreed to adopt
the following measures for the purpose of
carrying out the Agreements:
1. The medical officiers and officials of
both Powers in charge of concentration camps
shall be recommended to visit esch other for
the purpose of discussing their experience
#of the disease.
2. In every disdrict where the disease
exists steps will betaken to ascertain which
migratory animals nourish the glossina pal-
palis, and, in accordance with the result of
the investigation, local measures will be con-
certed for the extermination of the animals in
duestion or for their removal from the regions
infested with the disease. Animals useful for
domestie purposes must, naturally, as far as
Possible be spared.
Done in duplicate at London the 27, Oe-
tober, 1908.
(L. 8.) gez. E. Grey.
(L. S.) gez. P. Metternich.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Handel und
Verkehr mit rohen oder ungeschliffenen Diamanten.
Vom 21. Oktober 1908.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet,
was folgt:
§5 1. Der Besitz, die Weitergabe, die Annahme, der Handel oder jegliches Inverkehrbringen
von rohen oder ungeschliffenen Diamanten ohne behördlichen Erlaubnisschein ist verboten, sofern nicht
eine der in §§ 5 und 6 bezeichneten Ausnahmen vorliegt.
§ 2. Der Erlaubnisschein wird von dem Bezirks= oder Distriktsamt des Aufenthaltsorts
des Antragstellers, und zwar jedesmal für die Dauer eines Jahres, vom Tage der Ausstellung ab
gerechnet, erteilt. Er kann verweigert werden, wenn die beantragende Person keine hinreichende
Gewähr für eine einwandfreie Benutzung des Erlaubnisscheines bietet. Nicht erteilt werden darf ein
Erlaubnisschein solchen Personen, welche schon einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen diese
Verordnung bestraft worden sind, sowie Eingeborenen. Der Erlaubnisschein wird nur natürlichen
Personen erteilt und ist nicht übertragbar.
Über die erteilten Erlaubnisscheine wird von der zuständigen Behörde ein Register geführt,
dessen Einsichtnahme jedermann gestattet ist.
§ 3. Die für die Erteilung des Erlaubnisscheines jährlich zu zahlende Gebühr beträgt
1000 . Dieselbe ermäßigt sich auf den Betrag von 10 J, wenn nachgewiesen wird, daß die
rohen oder ungeschliffenen Diamanten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Werkzeugzwecken im
eigenen Betriebe ausschließlich Verwendung finden.