Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Bei Zeichnung des Abkommens zur Bekämp- 
fung der Schlafkrankheit in Ostafrika stellen die 
Unterzeichneten noch das Einverständnis ihrer 
Regierungen über folgende Maßnahmen zur 
Ausführung des Abkommens fest: 
1. Den beiderseitigen Arzten und Beamten, 
welche Konzentrationslager leiten, sollen gegen- 
seitige Besuche zur Aussprache über ihre Erfah- 
rungen empfohlen werden. 
2. Für jede Gegend, in der die Krankheit 
auftritt, bleibt zu erforschen, welche wandernden 
Tiere es find, von deren Blute die glossina 
palpalis lebt; nach dem Ergebnis bleiben örtliche 
Maßnahmen zur Ausrottung oder Vertreibung 
der Tiere aus den von der Krankheit heimgesuchten 
Gegenden zu vereinbaren. Dabei muß selbst- 
verständlich von der Ausrottung wirtschaftlich 
wertvoller Tiere möglichst abgesehen werden. 
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu 
London, den 27. Oktober 1908. 
On proceeding to the signature of the 
Agreement for the combating of sleeping sick- 
ness in East Africa, the Undersigned declare 
that their Governments have agreed to adopt 
the following measures for the purpose of 
carrying out the Agreements: 
1. The medical officiers and officials of 
both Powers in charge of concentration camps 
shall be recommended to visit esch other for 
the purpose of discussing their experience 
#of the disease. 
2. In every disdrict where the disease 
exists steps will betaken to ascertain which 
migratory animals nourish the glossina pal- 
palis, and, in accordance with the result of 
the investigation, local measures will be con- 
certed for the extermination of the animals in 
duestion or for their removal from the regions 
infested with the disease. Animals useful for 
domestie purposes must, naturally, as far as 
Possible be spared. 
Done in duplicate at London the 27, Oe- 
tober, 1908. 
(L. 8.) gez. E. Grey. 
(L. S.) gez. P. Metternich. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Handel und 
Verkehr mit rohen oder ungeschliffenen Diamanten. 
Vom 21. Oktober 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und 
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet, 
was folgt: 
§5 1. Der Besitz, die Weitergabe, die Annahme, der Handel oder jegliches Inverkehrbringen 
von rohen oder ungeschliffenen Diamanten ohne behördlichen Erlaubnisschein ist verboten, sofern nicht 
eine der in §§ 5 und 6 bezeichneten Ausnahmen vorliegt. 
§ 2. Der Erlaubnisschein wird von dem Bezirks= oder Distriktsamt des Aufenthaltsorts 
des Antragstellers, und zwar jedesmal für die Dauer eines Jahres, vom Tage der Ausstellung ab 
gerechnet, erteilt. Er kann verweigert werden, wenn die beantragende Person keine hinreichende 
Gewähr für eine einwandfreie Benutzung des Erlaubnisscheines bietet. Nicht erteilt werden darf ein 
Erlaubnisschein solchen Personen, welche schon einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen diese 
Verordnung bestraft worden sind, sowie Eingeborenen. Der Erlaubnisschein wird nur natürlichen 
Personen erteilt und ist nicht übertragbar. 
Über die erteilten Erlaubnisscheine wird von der zuständigen Behörde ein Register geführt, 
dessen Einsichtnahme jedermann gestattet ist. 
§ 3. Die für die Erteilung des Erlaubnisscheines jährlich zu zahlende Gebühr beträgt 
1000 . Dieselbe ermäßigt sich auf den Betrag von 10 J, wenn nachgewiesen wird, daß die 
rohen oder ungeschliffenen Diamanten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Werkzeugzwecken im 
eigenen Betriebe ausschließlich Verwendung finden.
	        
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