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§ 4. Schürfer, welche auf Diamanten fündig geworden sind, haben gleichzeitig mit der
nach § 89 der Kaiserlichen Bergverordnung vorgeschriebenen Fundanzeige um die Ausstellung eines
Erlaubnisscheines nachzusuchen. Die Gebühr für diesen Schein beträgt für das erste Jahr 10,
später 1000 “ jährlich.
§ 5. Wer sich bei dem Erlasse dieser Verordnung in dem Besitz von rohen oder unge-
schliffenen Diamanten befindet, ohne daß er die Weitergabe usw. im Schutzgebiete beabsichtigt, hat
diese bis zum 1. Januar 1909 zur Registrierung bei der Kaiserlichen Bergbehörde in Windhuk bzw.
der Bohrkolonne Süd in Kuibis einzusenden. Die Registrierungskosten belaufen sich auf 1./4 pro Stein.
§ 6. Personen, welche im Diamantbergbau als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind,
bedürfen zum Besitze von Diamanten keines Erlaubnisscheines (vgl. § 1), solange sie sich innerhalb
der Grenzen des betreffenden Gruben= bzw. Schürffeldes befinden.
§5 7. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird mit Geldstrafe
bis zu 5000 J& oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten, allein oder in Verbindung mit-
einander, bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen Inhaber eines behördlichen Erlaubnisscheines, welcher
rohe oder ungeschliffene Diamanten von Personen annimmt oder an solche weitergibt, welche keinen
behördlichen Erlaubnisschein besitzen.
Die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Diamanten und die Erlaubnisscheine
unterliegen der Einziehung.
§5 8. Eingeborenen gegenüber finden außer den im § 7 angedrohten Strafen auch die-
jenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Ein-
geborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.
b §5 9. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Windhnuk, den 21. Oktober 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.
AKusführungsbestimmungen des GCouverneurs von Kamerun zur Kaiserlichen
Verordnung, betr. 3wangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den
Schutzgebleten Kfrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
Vom 24. September 1908.
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) folgendes bestimmt:
§ 1. (Zu § 1 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Zur Zwangsvollstreckung wegen festgestellter Geldforderungen und Ansprüche auf Heraus-
gabe von Sachen werden, soweit nicht durch bestehende Vorschriften oder die gegenwärtigen
Bestimmungen (vgl. § 9 Nr. 2) ein anderes angeordnet ist, die Bezirksamtmänner und Stations-
leiter und bei ihrer Verhinderung ihre vom Gouverneur ausdrücklich als solche bestellten Vertreter
für ihren Amtsbezirk ermächtigt.
Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, im Einzelfalle eine andere Person zu beauftragen
oder die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen.
Die Bergbehörde hat die Zwangsvollstreckung durch Ersuchen des Bezirksrichters auszuführen.
2. Wegen anderer als öffentlich rechtlicher Forderungen und Ansprüche, insbesondere zur
Beitreibung von Forderungen des Fiskus als Privatunternehmers, findet das Verwaltungszwangs-
verfahren (in Ermangelung der Möglichkeit einer „Feststellung“ der bezüglichen Forderungen im
Sinne des § 1 der Kaiserlichen Verordnung) nicht statt.
3. Für die Gerichte bleibt hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrafen und aller Kosten,
einschließlich der Kosten der Strafvollstreckung, die Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die