Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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her des Urban Diebold, von Obermarchthal, Aten, Vorzug in der kokatson betref- 
feend, wegen Mangels einer Beschwerde von Amtswegen, unter Werurtheilung des 
Anten in die Kosteu, gleichfalls verworfen. · 
Am 25. Sept. wurde: 
.das Restitutions-Gesuch des Stephan Herter, von Hayingen, Oberamts Muͤnsingen, 
Kl. Anten, Imploranten, gegen die oberrichterlich bestaͤtigte Urthel in seiner Strelt- 
soche mit Bürgermeister Weber daselbst, Beklagten, Aten, Imploraten, Aufhebung. 
elines Kauf-Kontrakts betreffend, ab, und an den Unterrichter verwiesen. 
Am 28. Sept. ist: 
. in der Atlonssache von dem vormaligen Oberamtsgerschte Riedlingen zwischen Thaddus 
Rhein und vier Streitgenossen, Kl. Anten, und den entferntern 1½1 Selten-Ver- 
wandten des verstorbenen Fidel Rheln, von Altheim, Bekl. Aten, Erbschafts-An- 
Fprüche betreffend, das Erkenntulß erster Justanz unter Verurtheilung der Anten in 
die Kosten bestätigt; 
. in Sachen erster Instanz zwischen der Stadt Munderkingen, Kl., und dem Freiherrn 
Carl ven Speth auf Untermarchthal, Bekl., rückständige Beiträge zu den Gemeinde= 
Lasten betreffend, Beklagter zu Bezahlung der Räckstände des gewesenen Mählebe- 
ständers Stumm und der Drozeßkosten für schuldig erkannt, und 
d. in der Rekurssache von dem Oberamtsgerichte Göppingen, eine Forderung der gräßlch 
Degenfeld= Schonburg'schen Vormundcschaft zu Eybach an Johannes Wletlinger, von 
Därnan, betreffend, das unterrichterliche, die Klage verwerfende Dekret aufgehoben, 
und die Sache zar Verhandlung verwiesen worden. " 
cis 
Stattgart ##en 15. Sept. 1819. 
Maueker. 
  
Tetenduad. Unterm 1. Okrober d. J. har der Ciril = Senat des Königl. Gerichtshofs für den 
Honau-Kreis befoblen, daß, obgleich die Pfand-Glaubiger der sämtlich Tettnanglschen Oberam#é.-An- 
gebörigen unmter Anberautnung eines peremtorischen Termins zur Einsendurg ihrer in Handen habenden 
Schuld-Derschreibungen angewiesen worden seyen, dennech eine nechmalige Aufforderung erlassen wer- 
den soll. Diesem allerböchsten Befehl zu Folge, werden daher hiem'it alle Gläubiger aufgerufen, in 
Jeit von 6 Wochen ihre noch wicht eingesandte Obligantonen in der Ur= oder beglaubten Alsckrift, 
#o wie diejenigen Ackenstücke, nach welchen der eine oder andee 7 läubiger auf den im Oberamts-Be- 
zirl Tettnang gelegenen ialrastpaster Eigenthumsrechte anzusprechen hat, an den die Unterpfandshu. 
herstellenden S# stilnt Muller von hier einzusenden, wid'#igeyfalls aher sich selbst zuzuschteiben, wenn 
durch Nichteinsendung der Schuld-Dokumente dem Gläubiger Schaden und Nachtheil zugeben wird. 
Den #:2é. Ofrobet 1610. - Königl.Oberamts-(Se-iet)t.