Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Ingenieure zur Vornahme von Prospektierungs- 
arbeiten nach den Minenfeldern abgegangen. 
Die Konzession für das in Tangkogä im 
Distrikte Kimsong (Kangwön-do) während einiger 
Jahre bis 1903 betriebene Bergwerksunternehmen, 
das sich nicht als lohnend erwies, wurde von 
dem Syndikat aufgegeben. 
Gleichzeitig wurden Minenrechte in Kuisöng 
(östlich von Söntschön) erteilt an den britischen 
Staatsangehörigen Holloway als Vertreter der 
British and Korean Corporation, die auf ihre 
alte Konzession in Oensan verzichtet hat. Der 
Amerikaner Deshler und der Japaner Tsuda er- 
hielten die Konzession für Heui-tschon, dem Eng- 
länder Dr. Rutherford Harris als Vertreter der 
Anglo Japanese Company Limited (London) 
wurden Minenrechte in Tschosan gewährt. Alle 
diese Goldminen, auch Söntschön, waren Kron- 
minen und sind in Nord-Pyöngan-do gelegen. 
Seit Inkrafttreten der Minengesetzgebung 
wurden auch an eine größere Anzahl Japaner 
und Koreaner Konzessionen, namentlich für Gold- 
wäschereien, bewilligt. 
Was die in früheren Jahren erteilten Kon- 
zessionen anlangt, so nimmt die mit einem Kapitale 
von 5 Millionen amerikanische Dollar ausgestattete 
Oriental Consolidatec- Mines, die in Unsan 
(Pyöngan-do) mit 240 Pochhämmern arbeitet, 
bei weitem die erste Stelle ein. In Suan werden 
die im Jahre 1905 begonnenen Prospektierungs- 
arbeiten von dem Korean Syndicate Ltd. (Lon- 
don) fortgesetzt. Das Goldbergwerk in Tschiksan 
(Tschung-tschöng-do), das früher von einer japa- 
nischen Gesellschaft im kleinen Maßstabe bearbeitet 
worden war, ist kürzlich von der Korean Explo- 
ration Company of Columbia, Ohio, übernommen 
worden. 
Über die Konzession für die Kupferlager in 
(Hamkyöng-do), für die eine Reihe von Bewerbern 
aufgetreten sind, ist eine Entscheidung noch nicht 
erfolgt. Der kaiserliche Haushalt soll in letzter 
Zeit den Wunsch zu erkennen gegeben haben, diese 
Minen auf eigene Rechnung bearbeiten zu lassen. 
Die Kohlenminen bei Pyöngyang in der Nähe 
des Taidongflusses harren ebenfalls noch einer 
systematischen Bearbeitung. Nach Außerungen 
eines japanischen Sachverständigen können die 
Lagerungen mit denen von Karatsu verglichen 
werden. Es sollen 10 Millionen Tonnen Kohlen 
600 Fuß unter der Erde lagern. 
Was bis jetzt geschehen ist, reicht noch nicht 
aus, ein Urteil über die Möglichkeiten, welche die 
Erschließung der koreanischen Bodenschätze zu bieten 
vermag, zu fällen. Die nächsten Jahre werden 
in dieser Hinsicht Aufklärung bringen. 
Im Jahre 1906 hat die Goldausfuhr 
4 666 130 Yen, seit 1900 das ungünstigste Jahres- 
  
— 
ergebnis, betragen. Die einzelnen Häfen waren 
daran, wie folgt, beteiligt: 
Häfen 1903 1904 1905 1906 
Tschinnampo 1732 200 1980201 2082 000 5367 426 
Tschimulpo 2 128 704 2 094 450 2 082 200 3 270 650 
dunsan. 6840 13 490 8 425 11 650 
olpo 3 156 8 490 1460 11 680 
Fusaun 117686 434 185 149 412 85 585 
Wönsan 1 467111 483 780 880 308 719 189 
  
  
5.009 596 5 206 805 4 666 130 
Es steht außer Frage, daß nicht unbedeutende 
Mengen Gold von Koreanern, die ein Interesse 
daran haben, ihre Ausbeute vor habgierigen 
Magistraten zu verbergen, heimlich ausgeführt 
werden. Man schätzt, daß der Wert des so der 
Kontrolle der Zollverwaltung entzogenen Goldes 
jährlich gegen 3 Millionen Yen beträgt. 
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Sönul.) 
Zusammen 5 455 697 
Einfuhr, Lagerung und Beförderung von Sxplostv- 
stoffen in Ueuseeland. 
In Neuseeland ist der Verkehr mit Explosiv- 
stoffen durch folgende Gesetze geregelt: 
1. The Explosives Act 1882; 
2. The Explosives Amendment Act 1897; 
3. The Sale of Explosives Act 1906. 
Das Gesetz vom Jahre 1882 behandelt nur 
die Zulassung und den Betrieb von Sprengstoff- 
fabriken mit besonderer Beziehung auf Schieß- 
pulver. Gesetzliche Bestimmungen über die Ein- 
fuhr und Beförderung von Sprengstoffen fehlen; 
das Gesetz vom Jahre 1897 enthält mit Bezug 
hierauf nur einen Hinweis auf den Verord- 
nungsweg. 
Zu den vorgenannten Gesetzen sind nun unterm 
24. April 1907 Ausführungsbestimmungen erlassen, 
die am 1. Juli 1907 unter Aufhebung aller 
früheren denselben Gegenstand betreffenden Ver- 
ordnungen in Kraft getreten sind und Bestim- 
mungen über die Einfuhr und Bezeichnung von 
Explosivstoffen enthalten. Danach werden die 
Explosivstoffe in ähnlicher Weise wie durch die 
Geheimratsverordnungen vom 5. August 1875 
und 12. Dezember 1891 für Großbritannien in 
7 Klassen eingeteilt und näher bestimmt. Die 
wichtigsten Bestimmungen über die Einfuhr sind 
folgende: 
Explosivstoffe dürfen nach Neuseeland nur ein- 
geführt werden, wenn sie zur Zufriedenheit eines 
Inspektors gut und sicher in geeigneten Kästen 
oder Umschließungen verpackt und letztere mit dem 
wirklichen Namen und Gewichte der in ihnen 
enthaltenen Explosivstoffe bezeichnet sind. Alle 
Explosivstoffe, deren Zusammensetzung, Beschaffen- 
heit, Grad und Charakter nach der Meinung
	        
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