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Ingenieure zur Vornahme von Prospektierungs-
arbeiten nach den Minenfeldern abgegangen.
Die Konzession für das in Tangkogä im
Distrikte Kimsong (Kangwön-do) während einiger
Jahre bis 1903 betriebene Bergwerksunternehmen,
das sich nicht als lohnend erwies, wurde von
dem Syndikat aufgegeben.
Gleichzeitig wurden Minenrechte in Kuisöng
(östlich von Söntschön) erteilt an den britischen
Staatsangehörigen Holloway als Vertreter der
British and Korean Corporation, die auf ihre
alte Konzession in Oensan verzichtet hat. Der
Amerikaner Deshler und der Japaner Tsuda er-
hielten die Konzession für Heui-tschon, dem Eng-
länder Dr. Rutherford Harris als Vertreter der
Anglo Japanese Company Limited (London)
wurden Minenrechte in Tschosan gewährt. Alle
diese Goldminen, auch Söntschön, waren Kron-
minen und sind in Nord-Pyöngan-do gelegen.
Seit Inkrafttreten der Minengesetzgebung
wurden auch an eine größere Anzahl Japaner
und Koreaner Konzessionen, namentlich für Gold-
wäschereien, bewilligt.
Was die in früheren Jahren erteilten Kon-
zessionen anlangt, so nimmt die mit einem Kapitale
von 5 Millionen amerikanische Dollar ausgestattete
Oriental Consolidatec- Mines, die in Unsan
(Pyöngan-do) mit 240 Pochhämmern arbeitet,
bei weitem die erste Stelle ein. In Suan werden
die im Jahre 1905 begonnenen Prospektierungs-
arbeiten von dem Korean Syndicate Ltd. (Lon-
don) fortgesetzt. Das Goldbergwerk in Tschiksan
(Tschung-tschöng-do), das früher von einer japa-
nischen Gesellschaft im kleinen Maßstabe bearbeitet
worden war, ist kürzlich von der Korean Explo-
ration Company of Columbia, Ohio, übernommen
worden.
Über die Konzession für die Kupferlager in
(Hamkyöng-do), für die eine Reihe von Bewerbern
aufgetreten sind, ist eine Entscheidung noch nicht
erfolgt. Der kaiserliche Haushalt soll in letzter
Zeit den Wunsch zu erkennen gegeben haben, diese
Minen auf eigene Rechnung bearbeiten zu lassen.
Die Kohlenminen bei Pyöngyang in der Nähe
des Taidongflusses harren ebenfalls noch einer
systematischen Bearbeitung. Nach Außerungen
eines japanischen Sachverständigen können die
Lagerungen mit denen von Karatsu verglichen
werden. Es sollen 10 Millionen Tonnen Kohlen
600 Fuß unter der Erde lagern.
Was bis jetzt geschehen ist, reicht noch nicht
aus, ein Urteil über die Möglichkeiten, welche die
Erschließung der koreanischen Bodenschätze zu bieten
vermag, zu fällen. Die nächsten Jahre werden
in dieser Hinsicht Aufklärung bringen.
Im Jahre 1906 hat die Goldausfuhr
4 666 130 Yen, seit 1900 das ungünstigste Jahres-
—
ergebnis, betragen. Die einzelnen Häfen waren
daran, wie folgt, beteiligt:
Häfen 1903 1904 1905 1906
Tschinnampo 1732 200 1980201 2082 000 5367 426
Tschimulpo 2 128 704 2 094 450 2 082 200 3 270 650
dunsan. 6840 13 490 8 425 11 650
olpo 3 156 8 490 1460 11 680
Fusaun 117686 434 185 149 412 85 585
Wönsan 1 467111 483 780 880 308 719 189
5.009 596 5 206 805 4 666 130
Es steht außer Frage, daß nicht unbedeutende
Mengen Gold von Koreanern, die ein Interesse
daran haben, ihre Ausbeute vor habgierigen
Magistraten zu verbergen, heimlich ausgeführt
werden. Man schätzt, daß der Wert des so der
Kontrolle der Zollverwaltung entzogenen Goldes
jährlich gegen 3 Millionen Yen beträgt.
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Sönul.)
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Einfuhr, Lagerung und Beförderung von Sxplostv-
stoffen in Ueuseeland.
In Neuseeland ist der Verkehr mit Explosiv-
stoffen durch folgende Gesetze geregelt:
1. The Explosives Act 1882;
2. The Explosives Amendment Act 1897;
3. The Sale of Explosives Act 1906.
Das Gesetz vom Jahre 1882 behandelt nur
die Zulassung und den Betrieb von Sprengstoff-
fabriken mit besonderer Beziehung auf Schieß-
pulver. Gesetzliche Bestimmungen über die Ein-
fuhr und Beförderung von Sprengstoffen fehlen;
das Gesetz vom Jahre 1897 enthält mit Bezug
hierauf nur einen Hinweis auf den Verord-
nungsweg.
Zu den vorgenannten Gesetzen sind nun unterm
24. April 1907 Ausführungsbestimmungen erlassen,
die am 1. Juli 1907 unter Aufhebung aller
früheren denselben Gegenstand betreffenden Ver-
ordnungen in Kraft getreten sind und Bestim-
mungen über die Einfuhr und Bezeichnung von
Explosivstoffen enthalten. Danach werden die
Explosivstoffe in ähnlicher Weise wie durch die
Geheimratsverordnungen vom 5. August 1875
und 12. Dezember 1891 für Großbritannien in
7 Klassen eingeteilt und näher bestimmt. Die
wichtigsten Bestimmungen über die Einfuhr sind
folgende:
Explosivstoffe dürfen nach Neuseeland nur ein-
geführt werden, wenn sie zur Zufriedenheit eines
Inspektors gut und sicher in geeigneten Kästen
oder Umschließungen verpackt und letztere mit dem
wirklichen Namen und Gewichte der in ihnen
enthaltenen Explosivstoffe bezeichnet sind. Alle
Explosivstoffe, deren Zusammensetzung, Beschaffen-
heit, Grad und Charakter nach der Meinung