Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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entgegentreten, der durch das ostafrikanische Pro- 
tektorat gereist ist, als das Schauspiel von Uganda. 
In jenem Gebiet sehen Sie auf Hunderte von 
Meilen ein Land, bewohnt von Wilden, deren 
Ehrenbezeugung darin besteht, daß sie sich mit 
allen unter der Sonne möglichen Farben be- 
malen, ihre Köpfe mit Federn, ihre Körper mit 
Muscheln schmücken und daß sie zum Klange ein- 
töniger Klagelieder um den Stuhl tanzen, auf 
dem der Besucher Platz genommen hat. 
Aber wenn Sie nach Uganda kommen, kommen 
Sie in eine andere Welt. Sie finden dort eine 
vollkommen organisierte Verwaltung, jeden an 
seinem Platz und einen Platz für jedermann. 
Sie finden bekleidete, kultivierte und gebildete 
Eingeborene. Sie finden zweihunderttausend 
Menschen, die lesen und schreiben können, eine 
sehr große Zahl, die sich aufrichtig dem christlichen 
Glauben ergeben und die infolge ihrer Bekehrung 
die Vielweiberei aufgegeben hat. Kurzum — 
Sie finden in Uganda nahezu alles, was als 
das Ideal gelten kann, das der Negerfreund so 
oft vor dem britischen Publikum aufgestellt und 
das anderwärts so oft enttäuscht hat. Ich glaube, 
wir verdanken Uganda zum guten Teil einer auf 
unerreichter Stufe stehenden Entwicklung der 
Mission. Vielfach habe ich im britischen Reiche 
gefunden, daß die Beamtenklasse dem Werk der 
Mission sehr verächtlich gegenüberstand. In Uganda 
fand ich, daß sie der Mission sehr dankbar war. 
Hingebende Christen verschiedener Kirchen, alle 
von einer gemeinsamen Menschenliebe beseelt, 
haben ernstlich und anhaltend jahraus, jahrein 
gearbeitet, um die sittlichen und geistigen Fähig- 
keiten einer der intelligentesten Rassen auf dem 
ganzen afrikanischen Kontinent zu heben. Und 
sie hatten unzweifelhaft Erfolg, sie brachten ein 
Element des Fortschritts und der Wohlanständig- 
keit in das Leben von Uganda, das diesen Staat 
zu einem der interessantesten macht, für den das 
britische Volk jemals verantwortlich geworden ist. 
Es ist sehr traurig, daß diese so fortgeschrittene 
willige und aufnahmefähige Rasse zu einer Zeit, 
die mit unserer Ankunft im Lande zusammenfällt, 
die Beute einer so schrecklichen Geißel, wie der 
Schlafkrankheit, werden sollte. Ich hoffe, daß 
die getroffenen Maßnahmen uns in den Stand 
setzen werden, die Sterblichkeit zu beschränken, 
auf jeden Fall aber die Weiterausbreitung dieser 
furchtbaren Krankheit zu verhindern. Sie werden 
sicher dahin mit mir einig sein, daß Wissenschaft 
und Zivilisation, wenn sie eine so liebenswürdige 
und des Fortschritts so fähige Rasse vor einer 
schrecklichen Zerstörung bewahren, eine Aufgabe 
zu erfüllen haben, die niemand, von welchem 
Punkte er auch die Sache nimmt, bemängeln 
oder bekämpfen kann. 
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Im weiteren Verlauf seiner Rede beschäftigte 
sich Mr. Churchill mit dem Problem der indischen 
Einwanderung. Er heißt die Inder in den 
ostafrikanischen Besitzungen Englands willkommen, 
da sie — wenigstens auf absehbare Zeit — für 
die billige und angemessene Entwicklung des 
Handels und Verkehrs über weite Gegenden hin 
unentbehrlich seien. Wenn auch selbstverständlich 
den Rechten und dem Expansionsbedürfnis des 
eingeborenen und des weißen Elements nach- 
drücklicher Schutz und jede mögliche Rücksicht ge- 
währt werden müsse, so sei doch in jenen herr- 
lichen Ländern Raum für alle drei Rassen, die 
Weißen, Eingeborenen und Inder vorhanden. 
II. 
Regelung der Dienstverhältnisse in 
Britisch-Ostafrika. 
A. Aus dem Gesetz vom 2. April 1906. 
Übersicht der Bestimmungen. 
§ 2. Ein Dienstkontrakt, welcher nicht schrift- 
lich abgeschlossen und von den Beteiligten unter- 
zeichnet ist, gilt für nicht länger als einen Monat. 
§ 3. Schriftliche Dienstkontrakte können gegen 
des Schreibens und Lesens unkundige Personen 
nur dann geltend gemacht werden, wenn sie die 
schriftliche Bescheinigung einer Urkundsperson 
tragen dahin, daß der betreffende Kontrakt in der 
Gegenwart der Urkundsperson vorgelesen und er- 
klärt und daß er von dem betreffenden Arbeiter 
freiwillig und in vollem Verständnis seiner Be- 
dingungen angenommen worden ist. 
§ 5. Keine Urkundsperson darf einen Dienst- 
vertrag bescheinigen, es sei denn, daß dieser so 
genau als angängig enthält: 
a) Art und Dauer des Dienstes, 
b) den Ort oder die Gegend, innerhalb 
welcher der Dienst zu leisten ist, 
Tc) die zu zahlende Vergütung. 
8 6. Die Gebühr, die für die Bescheinigung 
von Dienstkontrakten zu zahlen ist, bestimmt der 
Gouverneur. 
§ 8. Personen, welche andere verleiten, außer- 
halb des Schutzgebiets auf Arbeit zu gehen oder 
sie dabei unterstützen, sind zu bestrafen mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe von 
1000 RNp. oder beidem. 
§ 10. Auch ein schriftlicher Dienstkontrakt hat 
keine längere Gültigkeit als drei Jahre. 
11. Jeder Dienstkontrakt, in dem eine 
Dauer nicht angegeben ist, gilt, sofern er nicht 
auf die Ausführung einer bestimmten Arbeit 
lautet, als von Tag zu Tag geschlossen und kann 
von beiden Seiten ohne Kündigung aufgegeben 
werden.
	        
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