129 2
§l 12. Sollte bei Ablauf des Kontraktes der
Bedienstete auf einer Reise unterwegs sein, so
darf der Arbeitgeber die Dienstzeit bis zur Be-
endigung der Reise verlängern.
5*s 13. Mangels anderweitiger kontraktlicher
Bestimmungen sind die Löhne an die Arbeit-
nehmer in bar zu zahlen. Bestimmungen, welche
Zahlung in Waren vorsehen, sind gültig. Lohn,
der in Waren zu zahlen war, darf nicht in Geld
oder in anderen Waren bezahlt werden und um-
gekehrt.
5 15. Wer einen Arbeiter zum Verlassen des
Dienstes verleitet oder einen solchen, der den
Dienst unrechtmäßigerweise verlassen hat, wissent-
lich aufnimmt und beherbergt, ist zu bestrafen
mit einer Geldstrafe von 100 Rp. bzw. im Un-
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu zwei Monaten
mit oder ohne Zwangsarbeit.
Über Kontraktbruch und Streitigkeiten zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sagt.
§ 16. Für zivile und strafrechtliche Klagen
der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber aus dem
Kontraktverhältnis ist die Klage beim Magistrat")
äuständig. Der Magistrat ist zuständig, gleich-
viel, ob beide Parteien oder eine derselben euro-
päischer Rasse sind.
§* 18. Falls nach Einreichung der Klage der
Gerichtsbeamte die Überzeugung bekommt, daß
Fluchtverdacht vorliegt, kann er den Beklagten
arretieren lassen, es sei denn, daß derselbe Bürg-
schaft stellt.
#5J 19. Auf Grund der vorliegenden Ver-
ordnung werden dem Magistrat noch die folgenden
Befugnisse beigelegt: ç
a) das Recht, Forderungen zwischen Arbeit-
geber und -nehmer zu kompensieren,
b) die Erfüllung des Vertrages sicherzustellen
durch Verlangen einer Bürgschaft, even-
tuell durch Erzwingung einer solchen,
e) die Auflösung des Bertrages,
d) die Auflösung des Vertrages und Ver-
hängung einer Geldstrafe gegen Kon-
traktbrüchige.
§ 20. An Stelle der in § 19 ausgesprochenen
Strafe kann in geeigneten Fällen über Personen,
welche nach Ansicht des Gerichtshofes das 16.
Lebensjahr noch nicht überschritten haben, eine
körperliche Strafe, welche mit einem dünnen Rohr
auf dem nackten Rücken zu vollziehen ist und
16 Schläge nicht überschreiten darf, verhängt
werden.
§ 21. Jeder Arbeitnehmer kann bis zur
Höhe eines Monatslohnes in Strafe genommen
werden und mangels Zahlung in entsprechende
Gefängnisstrafe:
) Ein mit 2 222 2
Verwaltungkt richterlichen Befugnissen ausgestatteter
1. wenn er nach Abschluß eines Vertrages den
Dienst nicht zur bestimmten Zeit antritt,
2. wenn er ohne Urlaub sich von der Arbeits-
stätte entfernt,
l.wenn er sich während der Arbeitsstunden
betrinkt,
4. wenn er eine Arbeit unterläßt, welche zu
machen seine Aufgabe gewesen wäre, oder
wenn er dieselbe unsorgfältig und unordent-
lich ausführt, «
5. wenn er ohne Erlaubnis und eigennützig
Pferde, Wagen oder anderes Eigentum seines
Arbeitgebers in Gebrauch nimmt,
6. wenn er sich frecher oder beleidigender
Sprache seinem Arbeitgeber, dessen Frau
oder einer von dem Arbeitgeber ihm vor-
gesetzten Person gegenüber bedient.
Ein Arbeiter kann bis zur Höhe des
Lohnes von zwei Monaten bestraft werden, even-
tuell auch mit Gefängnis:
1. wenn er absichtlich oder in trunkenem Zu-
stande Eigentum seines Arbeitgebers dem
Verlust, der Beschädigung oder ernster Ge-
fahr aussetzt,
. wenn er absichtlich oder in trunkenem Zu-
stande Maßnahmen verweigert oder unter-
läßt, das ihm von seinem Arbeitgeber an-
vertraute Gut vor Schaden zu bewahren,
4. wenn er, als Hirt angestellt, den Tod oder
Verlust des ihm anvertrauten Viehes zu
melden unterläßt usw.,
. wenn er seinem Arbeitgeber gegenüber den
Verlust ihm anvertrauter Gegenstände be-
hauptet und der Arbeitgeber den Nachweis
führt, daß diese Gegenstände nur durch
Handlungen oder Unterlassung des Arbeiters
verloren gegangen sein können,
. wenn er unrechtmäßigerweise den Dienst des
Arbeitgebers verläßt mit der Absicht, nicht
zurückzukehren.
§ 23. Durch keine dieser Bestrafungen wird
der Dienstvertrag aufgehoben.
* 24. Jede Bestrafung mit Gefängnis ver-
längert den Dienstvertrag um die gleiche Zeit-
dauer.
§ 25. Ebenso verlängert sich die Kontrakt-
dauer um diejenige Zeit, während welcher der
Arbeiter unrechtmäßigerweise sich vom Dienst ent-
fernt hatte.
26.
2
—2
O
Für Verlust oder Zerstörung von
Gegenständen des Arbeitgebers ist der Arbeiter
bis zur Hälfte seines Monatslohnes haftbar.
§ 27. Arbeiter, welche Vorschuß entnehmen
und den Dienst verlassen, ehe sie denselben ab-
gearbeitet haben, können mit Gefängnis bis zu
drei Monaten bestraft werden.
2 Die in den vorhergehenden Para-