Anhang. 215
nur durch Mitarbeit bei den städtischen und privaten Fürsorge=
und Wohlfahrtseinrichtungen ausgeübt werden.
Gänzlich zwecklos sind Stellengesuche an das Kriegsamt
oder das Kriegs-Arbeits-Amt, die sich mit diesen Dingen
nicht befassen.
Um das den Frauen bisher offenstehende Arbeitsgebiet
zu erweitern, hat das RVA. einen Erlaß an die Vorstände
der gewerblichen Berufsgenossenschaften gerichtet, der gegebenenfalls
eine den Zeitverhältnissen entsprechende Abänderung
der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften
anregt und u. a. ausführt:
Das vaterländische Gebot der Stunde
läßt sich mit den Forderungen des Unfallschutzes dadurch
in Einklang bringen, daß weibliche und jugendliche
Personen zu ihnen bisher unzugänglichen Arbeiten
mit Zustimmung des Vorstandes der Berufsgenossenschaft
zugelassen werden, wenn die Betriebsunternehmer
ihre Gesuche an den Vorstand durch den Nachweis
stützen, daß die Aufrechterhaltung des Betriebes in dem
notwendigen Umfang bei dem Mangel an männlichen
Arbeitern die Einstellung weiblicher und jugendlicher
Arbeiter unabweisbar macht. Voraussetzungen der Ge-.
nehmigung sind ferner, daß durch geeignete Auswahl
der den Arbeitern zugewiesenen Tätigkeit, durch Verwendung
besonderer unfallsicherer Arbeitskleidung bei
weiblichen Personen, durch umfassende Ausgestaltung
der Betriebseinrichtungen mit Schutzvorkehrungen und
gewissenhafte Unterweisung in der Benutzung der Maschinen
und Apparate dem Arbeiterschutze Rechnung
getragen wird. Die Bedienung besonders gefährlicher
Maschinen wird auszuschließen sein, da bei geeigneter
Arbeitsteilung den weiblichen und jugendlichen Arbeitern
regelmäßig weniger gefährliche Arbeit zugewiesen
werden kann.