Contents : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Anhang.  215

nur  durch  Mitarbeit  bei  den  städtischen  und  privaten  Fürsorge=
  und  Wohlfahrtseinrichtungen  ausgeübt  werden.
Gänzlich  zwecklos  sind  Stellengesuche  an  das  Kriegsamt
oder  das  Kriegs-Arbeits-Amt,  die  sich  mit  diesen  Dingen
nicht  befassen.

Um  das  den  Frauen  bisher  offenstehende  Arbeitsgebiet
zu  erweitern,  hat  das  RVA.  einen  Erlaß  an  die  Vorstände
der  gewerblichen  Berufsgenossenschaften  gerichtet,  der  gegebenenfalls
  eine  den  Zeitverhältnissen  entsprechende  Abänderung
  der  berufsgenossenschaftlichen  Unfallverhütungsvorschriften
  anregt  und  u.  a.  ausführt:

Das  vaterländische  Gebot  der  Stunde
läßt  sich  mit  den  Forderungen  des  Unfallschutzes  dadurch
  in  Einklang  bringen,  daß  weibliche  und  jugendliche
  Personen  zu  ihnen  bisher  unzugänglichen  Arbeiten
mit  Zustimmung  des  Vorstandes  der  Berufsgenossenschaft
  zugelassen  werden,  wenn  die  Betriebsunternehmer
ihre  Gesuche  an  den  Vorstand  durch  den  Nachweis
stützen,  daß  die  Aufrechterhaltung  des  Betriebes  in  dem
notwendigen  Umfang  bei  dem  Mangel  an  männlichen
Arbeitern  die  Einstellung  weiblicher  und  jugendlicher
Arbeiter  unabweisbar  macht.  Voraussetzungen  der  Ge-.
nehmigung  sind  ferner,  daß  durch  geeignete  Auswahl
der  den  Arbeitern  zugewiesenen  Tätigkeit,  durch  Verwendung
  besonderer  unfallsicherer  Arbeitskleidung  bei
weiblichen  Personen,  durch  umfassende  Ausgestaltung
der  Betriebseinrichtungen  mit  Schutzvorkehrungen  und
gewissenhafte  Unterweisung  in  der  Benutzung  der  Maschinen
  und  Apparate  dem  Arbeiterschutze  Rechnung
getragen  wird.  Die  Bedienung  besonders  gefährlicher
Maschinen  wird  auszuschließen  sein,  da  bei  geeigneter
Arbeitsteilung  den  weiblichen  und  jugendlichen  Arbeitern
  regelmäßig  weniger  gefährliche  Arbeit  zugewiesen
werden  kann.