Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

166  Konkurs.

(jedoch  mit  Beschränkung:  das  Vorgangsrecht  hört  auf,  wenn  die
Forderung  nicht  in  2  Jahren  gerichtlich  geltend  gemacht  wird,  und
zwar  ernstlich  und  nachdrücklich;  dann  wird  sie  zum  gewöhnlichen
creditum),  §  61  K.O.

7.  Entstehung  und  Beendigung  des  Beschlagsrechts  —  8  124.
(Leitfaden  §§  8,  29,  34,  46,  47.)

I.  Entstehung.

1.  Es  entsteht  durch  Konkurseröffnung,  §  102  K.O.

2.  Diese  kann  nur  auf  Antrag  erfolgen,  §  103  K.O.

3.  Der  Antrag  kann  nur  durchgehen,  wenn  Konkursmäßigkeit
  vorhanden  ist.  Konkursmäßig  ist  der  Schuldner,  wenn  er
zahlungsunfähig  ist,  §  102  K.O.  Zahlungsunfähig  aber  ist,
wer  seine  Geldschulden  nicht  zu  bezahlen  vermag,  die  fällig  sind  und
deren  Zahlung  vom  Gläubiger  verlangt  wird;  sie  kann  konstatiert
werden  durch  die  Zahlungseinstellung,  d.  h.  durch  praktische
Nichtzahlung  mit  Rücksicht  auf  das  Unvermögen,  oder  auch  durch
andere  Umstände,  z.  B.  Flucht,  Schließung  des  Geschäfts.

4.  Ausnahmsweise  genügt  die  Ueberschuldung,  d.  h.  ein
Ueberwiegen  der  Passiven  über  die  Aktiven,  nämlich

a)  bei  Aktiengesellschaften  und  Aktienkommanditgesellschaften,
  88  207,  209  K.O.,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
  §  63  Ges.  v.  20.  4.  1892,

b)  bei  Vereinen  und  sonstigen  juristischen  Personen,  213  K.O.,

c)  bei  Genossenschaften,  hier  aber  nur  im  Fall  der  Liquidation;
  außerdem  bei  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht,
wenn  eine  Ueberschuldung  ultra  quartum  vorhanden,  88  98,  140
Genossenschaftsgesetz.

5.  Konkursantrag  durch  Gemeinschuldner  hat  den  Charakter
einer  Vermögensabtretung  (cessio  bonorum),  §  104  K.O.

Er  erheischt  nur  dann  eine  eingehendere  Prüfung,  wenn  von
den  Vertretern  einer  juristischen  Person  nicht  alle  zusammen  den
Antrag  stellen,  88  208,  210,  213  K.  O.,  §  100  Gen.Ges.,  8  63
Ges.  v.  20.  April  1892.

6.  Konkursantrag  durch  einen,  der  sich  als  Gläubiger  be-