166 Konkurs.
(jedoch mit Beschränkung: das Vorgangsrecht hört auf, wenn die
Forderung nicht in 2 Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, und
zwar ernstlich und nachdrücklich; dann wird sie zum gewöhnlichen
creditum), § 61 K.O.
7. Entstehung und Beendigung des Beschlagsrechts — 8 124.
(Leitfaden §§ 8, 29, 34, 46, 47.)
I. Entstehung.
1. Es entsteht durch Konkurseröffnung, § 102 K.O.
2. Diese kann nur auf Antrag erfolgen, § 103 K.O.
3. Der Antrag kann nur durchgehen, wenn Konkursmäßigkeit
vorhanden ist. Konkursmäßig ist der Schuldner, wenn er
zahlungsunfähig ist, § 102 K.O. Zahlungsunfähig aber ist,
wer seine Geldschulden nicht zu bezahlen vermag, die fällig sind und
deren Zahlung vom Gläubiger verlangt wird; sie kann konstatiert
werden durch die Zahlungseinstellung, d. h. durch praktische
Nichtzahlung mit Rücksicht auf das Unvermögen, oder auch durch
andere Umstände, z. B. Flucht, Schließung des Geschäfts.
4. Ausnahmsweise genügt die Ueberschuldung, d. h. ein
Ueberwiegen der Passiven über die Aktiven, nämlich
a) bei Aktiengesellschaften und Aktienkommanditgesellschaften,
88 207, 209 K.O., bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
§ 63 Ges. v. 20. 4. 1892,
b) bei Vereinen und sonstigen juristischen Personen, 213 K.O.,
c) bei Genossenschaften, hier aber nur im Fall der Liquidation;
außerdem bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht,
wenn eine Ueberschuldung ultra quartum vorhanden, 88 98, 140
Genossenschaftsgesetz.
5. Konkursantrag durch Gemeinschuldner hat den Charakter
einer Vermögensabtretung (cessio bonorum), § 104 K.O.
Er erheischt nur dann eine eingehendere Prüfung, wenn von
den Vertretern einer juristischen Person nicht alle zusammen den
Antrag stellen, 88 208, 210, 213 K. O., § 100 Gen.Ges., 8 63
Ges. v. 20. April 1892.
6. Konkursantrag durch einen, der sich als Gläubiger be-