Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

NN-  S2.

 

(Nr.  7691.)  Urkunde  über  die  Erneuerung  des  eisernen  Kreuzes.  Vom  19.  Juli  1870.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Angesichts  der  ernsten  Lage  des  Vaterlandes,  und  in  dankbarer  Erinnerung
an  die  Heldenthaten  unserer  Vorfahren  in  den  großen  Jahren  der  Befreiungskriege,
  wollen  Wir  das  von  Unserem  in  Gott  ruhenden  Vater  gestiftete  Ordenszeichen
  des  eisernen  Kreuzes  in  seiner  ganzen  Bedeutung  wieder  aufleben  lassen.
Das  eiserne  Kreuz  soll,  ohne  Unterschied  des  Ranges  oder  Standes,  verliehen
werden  als  eine  Velahmung  für  das  Verdienst,  welches  entweder  im  wirklichen
Kampfe  mit  dem  Feinde,  oder  daheim,)  in  Beziehung  auf  diesen  Kampf  für  die
Ehre  und  Selbstständigkeit  des  theuren  Vaterlandes,  erworben  wird.

Demgemäß  verordnen  Wir,  was  folgt:

1)  Die  für  diesen  Krieg  wieder  ins  Leben  gerufene  Auszeichnung  des  eisernen
Kreuzes  soll,  wie  früher,  aus  zwei  Klassen  und  einem  Großkreuz  bestehen.
Die  Ordenszeichen,  sowie  das  Band  bleiben  unverändert,  nur  ist  auf  der
latten  Vorderseite  das  W  mit  der  Krone  und  darunter  die  Jahreszahl

870.  anzubringen.

2)  Die  zweite  Klasse  wird  an  einem  schwarzen  Bande  mit  weißer  Einfassung,
wenn  das  Verdienst  im  Kampf  mit  dem  Feinde  erworben  ist,  und  an
einem  weißen  Bande  mit  schwarzer  Einfassung,  wenn  dies  nicht  der  Fall
ist,  im  Knopfloch,  die  erste  Klasse  auf  der  linken  Brust  und  das  Großkreuz,
  noch  einmal  so  groß  als  das  der  beiden  Klassen,  um  den  Hals
getragen.

3)  Die  zweite  Klasse  des  eisernen  Kreuzes  soll  zuerst  verliehen  werden;  die
erste  Klasse  kann  nicht  anders  erfolgen,  als  wenn  die  zweite  schon  erworben
war,  und  wird  neben  der  letzteren  getragen.

4)  Das  Großkreuz  kann  ausschließlich  nur  für  eine  gewonnene  entscheidende
Schlacht,  nach  welcher  der  Feind  seine  Position  verlassen  mußte,  desgleichen
  für  Wegnahme  einer  bedeutenden  Festung  oder  für  die  anhaltende

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Jahrgang  1870.  (Nr.  7691—7692.)  Ver-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  24.  Juli  1870.