Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

GW 192 20 
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der Verwaltung der Eing gelegenh 
in der ganzen Kolonie betraut werden sollten. 
Sie sollen keine Gerichtsbarkeit haben, aber in 
der Lage sein, über die Beamten in der Aus- 
übung ihrer Verwaltungstätigkeit eine Art Auf- 
sicht auszuüben. Die Zahl der Beamten muß 
vermehrt werden. Die Eingeborenen-Häuptlinge 
sollten mehr als Friedensrichter behandelt, ihre 
Gerichtsbarkeit sollte mehr zu einer territorialen 
als persönlichen gemacht werden, und sie sollten 
förmliche Bestallungsurkunden erhalten und förm- 
licherweise von den Eingeborenen = Kommissaren 
in ihr Amt eingesetzt werden. Die Machtvoll- 
kommenheit des Gouverneurs als des hcbchsten 
Oberhauptes sollte erweitert und klarer festgestellt 
werden. Das Amt des Ministers für Eingeborenen- 
Angelegenheiten sollte unabänderlich in der Hand 
des Premierministers liegen. Man sieht daraus, 
daß alle diese Empfehlungen auf dem Grund- 
gedanken beruhen, die Würde und Verantwort- 
lichkeit, die mit der offiziellen Stellung verknüpft 
sind, hervorzuheben und das System der per- 
sönlichen Herrschaft zu stärken. 
Wir können nur den allerkürzesten Auszug aus 
den anderen Vorschlägen der Kommission geben. 
Sie wünschen, daß die Erreichung der Befreiung 
von den Eingeborenen-Gesetzen für die zivilisierten 
und gebildeten Eingeborenen leichter und sicherer 
gemacht werde. Die Mehrheit der Kommissare 
ist für die Wahl von zwei oder drei Mitgliedern 
des Parlaments durch die nicht mehr unter den 
Eingeborenen-Gesetzen stehenden Eingeborenen 
und zwar für die Wahl von solchen Mitgliedern, 
die durch geheime Abstimmung aus Europäern 
auszuwählen wären, die von dem Gouverneur 
und seinen Räten ernannt worden sind. Der 
Bericht bemerkt, daß nicht einer von den vielen 
gebildeten und außerhalb der Eingeborenen-Ge- 
setze stehenden Eingeborenen, die sich über die 
Frage der direkten parlamentarischen Vertretung 
sehr eindringlich äußerten, die Ansicht vertrat, daß 
einer ihrer Rasse Mitglied des Parlaments sein sollte. 
Die Kommission erachtet die weitgehende Ver- 
schuldung der Eingeborenen, gegenüber Europäern 
und Asiaten für ein großes lbel, das ernste Auf- 
merksamkeit verdient. Sie empfiehlt, daß Zinsen 
zu einem höheren Fuße als 15 v. H. pro Jahr 
nicht klagbar sein, und daß die Gerichtshöfe die 
Macht haben sollten, alle Umstände, die zu einem 
Darlehn führten, genau zu untersuchen. Wo ein 
Darlehn gegeben wird, um Arbeit zu sichern, 
sollte der Vertrag nur im Zivilprozeßverfahren 
erzwingbar sein, aber nicht unter der Akte betr. 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 
Die Kommissare sind der Ansicht, daß die 
Auferlegung der Kopfsteuer ein Mißgriff war, und 
daß die Eingeborenen-Besteuerung nochmals durch- 
  
gesehen oder in der Form einer einzigen Steuer, 
nämlich der Hüttensteuer, befestigt werden sollte, 
einer Art der Besteuerung, die von den Ein- 
geborenen gut verstanden wird und die bei der 
Eintreibung keinerlei Schwierigkeiten verursacht. 
Gleichzeitig mit dieser Anderung reden die Kom- 
missare der Abschaffung des Fronarbeitsystems 
das Wort: Da die Natur dieses Systems in Natal 
oft mißverstanden und falsch dargestellt worden 
ist, sollen hier die Ausführungen des Berichts 
über den Gegenstand etwas ausführlicher wieder- 
gegeben werden. 
Das Frondienstsystem ist nur in Kraft in 
den Ansiedlungen von Natal und in den Ein- 
geborenen-Reservaten im Zululand. Die Häupt- 
linge werden ersucht, Leute entsprechend der 
Größe ihrer Stämme zu liefern. Die Zahl der 
im Dienst Befindlichen beläuft sich durchschnittlich 
auf 3000 mit einer Arbeitsdauer von sechs Mo- 
naten. Diese offensichtlich hohe Zahl von Ein- 
geborenen wird zur Unterhaltung von nahezu 
6000 Meilen Straßen in Natal und im Zulu- 
lande verwendet und besteht aus ungefähr 15 v. H. 
der Gesamtzahl der jungen Leute allein in den 
Natal-Ansiedlungen. Sie bekommen eine reich- 
liche Ration Maismehl, werden mit Zelten und 
Hütten ausgestattet und erhalten einen Lohn von 
20 Schilling per Monat. Es besteht kein be- 
sonderes System des Wechsels oder der Be- 
schränkung in den Aushebungen. Vieles ist beil 
der Art der Auswahl der Leute den Launen und 
der Parteilichkeit des Häuptlings und seiner „In- 
dunas“ überlassen, von denen man weiß, daß sie 
die gleichen Leute immer und immer wieder aus- 
heben, während Günstlinge und diejenigen, die 
sie (und zwar oft recht erheblich) bestechen, ganz 
und gar frei bleiben. Eine kürzere Arbeitsdauer 
als sechs Monate würde an und für sich schon 
die Unbeliebtheit dieses Frondienstes erheblich 
vermindert haben. Die Departements für ein- 
geborene und öffentliche Arbeiten und die Beamten 
hätten schon lange einige einfache Regeln auf- 
stellen können, durch die das System von einigen 
der am meisten bemängelten Übungen befreit 
worden wäre. Nicht ein einziger sollte z. B. an- 
gehalten werden können, für mehr als zwei oder 
drei Dienstperioden ausgehoben zu werden; die 
Löhne für jede folgende Aushebung hätten sollen 
erhöht werden. Für junge, unfertige Burschen 
sollte eine niedrigere Rate bezahlt werden als für 
Männer, und diejenigen, die eine vernünftige 
Anzahl privater Dienstleistungen nachweisen können, 
sollten von einer oder mehreren Perioden öffentlicher 
Beschäftigung befreit oder, wenn möglich, über- 
haupt nicht zu einer solchen herangezogen werden. 
Obwohl die Arbeit an den Wegen höchst 
unpopulär ist, namentlich wegen ihres Zwangs-
	        
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