Volltext : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

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sachliche  Behandlung  eines  vorliegenden  Falles  von
Nachteil  sein  würde,  wenn  eine  Amtshandlung,  die
außerhalb  des  eigenen  Gerichtsbezirkes  vorzunehmen  ist,
einem  ersuchten  Richter  übertragen  werden  müßte,  so
erscheint  die  Vorschrift  des  §  167  GVG.  gerechtfertigt.

Der  §  7  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  v.  17.5.  1898  bestimmt:
„Gerichtliche  Handlungen  sind  nicht  aus  dem  Grunde
unwirksam,  weil  sie  von  einem  örtlich  1)  unzuständigen
Gericht  oder  von  einem  Richter  vorgenommen  sind,
der  von  der  Ausübung  des  Richteramtes  kraft  Gesetzes
ausgeschlossen  ist".  Unter  den  gerichtlichen  Handlungen
sind  Amtshandlungen  jeder  Art,  z.  B.  Verfügungen,  Entscheidungen,
  Beschlüsse  zu  verstehen.)

Die  Amtshandlungen  des  örtlich  unzuständigen  oder
gesetzlich  ausgeschlossenen  Richters  sind  also  —  im  Bereiche
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  —  kraft  Gesetzesbestimmungen
  nicht  nichtig,  sondern  gültig.  Jedoch  ist
zwecks  Beseitigung  der  Wirkung  jener  Amtshandlung  die
Beschwerde  zulässig.

Der  Grundsatz  des  §  7  gilt  auch  für  die  nach  Landesgesetz
  an  Stelle  des  Richters  berufenen  anderen  Behörden
  usw.,  z.  B.  Notar.

1)  Dagegen  hat  die  sachliche  Unzuständigkelt  Nichtigkeit  der  gerichtlichen
  Handlung  zur  Folge.

)Nicht  hierhin  gehören  Willenserklärungen  die  dem  Gerichte
gegenüber  abzugeben  sind,  z.  B.  die  Erklärung  nach  8  1945  BGB.