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sachliche Behandlung eines vorliegenden Falles von
Nachteil sein würde, wenn eine Amtshandlung, die
außerhalb des eigenen Gerichtsbezirkes vorzunehmen ist,
einem ersuchten Richter übertragen werden müßte, so
erscheint die Vorschrift des § 167 GVG. gerechtfertigt.
Der § 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17.5. 1898 bestimmt:
„Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde
unwirksam, weil sie von einem örtlich 1) unzuständigen
Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind,
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist". Unter den gerichtlichen Handlungen
sind Amtshandlungen jeder Art, z. B. Verfügungen, Entscheidungen,
Beschlüsse zu verstehen.)
Die Amtshandlungen des örtlich unzuständigen oder
gesetzlich ausgeschlossenen Richters sind also — im Bereiche
der freiwilligen Gerichtsbarkeit — kraft Gesetzesbestimmungen
nicht nichtig, sondern gültig. Jedoch ist
zwecks Beseitigung der Wirkung jener Amtshandlung die
Beschwerde zulässig.
Der Grundsatz des § 7 gilt auch für die nach Landesgesetz
an Stelle des Richters berufenen anderen Behörden
usw., z. B. Notar.
1) Dagegen hat die sachliche Unzuständigkelt Nichtigkeit der gerichtlichen
Handlung zur Folge.
)Nicht hierhin gehören Willenserklärungen die dem Gerichte
gegenüber abzugeben sind, z. B. die Erklärung nach 8 1945 BGB.