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Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Kbänderung der
Baupollzelordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 12. September 1898.
Vom 14. Jannar 1908.
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betr.
die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, bestimme ich hiermit folgendes:
§ 1. Der § 9 der Baupolizeiordnung vom 12. September 1898 (Kol. Bl. 1898 S. 767 ff.)
erhält folgene Fessung:
weit nicht schon wegen Übertretung des § 367 Nr. 15 des Strasgesehöch für das
Deutsche — eine Bestrafung eintritt, werden Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2, 5, 6 und 8
dieser — Galdstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
§* 2. Verordnung tritt am 15. Jannar 1908 in Kraft.
Winh## den 14. Januar 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
von Schuckmann.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. das (MMietsfuhrwesen
für den Dersonenverkehr.
Vom 31. Dezember 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die see-
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. ZJeder Mietswagen für den Personenverkehr muß bei der Polizei angemeldet werden.
8 2. Der Vermieter beziehungsweise der Kutscher ist verpflichtet, Wagen, Pferde und
Geschirr in gutem, gebrauchsfähigen Zustand zu halten.
§ 3. Die Pferde dürfen auf der Straße nicht ohne Aufssicht gelassen werden.
& 4. Der Polizeivorsteher bestimmt die Anzahl der Personen, die jeder Wagen auf-
nehmen darf.
§5 5. Der Fahrpreis beträgt:
a) für zweirädrige Wagen für die erste Stunde oder einen Teil 6 Mark, für jede weitere
Stunde 3 Mark,
b) für vierrädrige Wagen mit Raum bis zu vier Personen einschließlich des Kutschers:
2 Mark für die erste Stunde,
6 Mark für jede weitere Stunde,
e) für vierrädrige Wagen mit Raum für mehr als vier Personen einschließlich des Kutschers:
14 Mark für die erste Stunde,
7 Mark für jede weitere Stunde.
Bruchteile einer Stunde werden bis zu ½ Stunde mit dem halben, über ½ Stunde mit
dem vollen Fahrpreis bezahlt.
Die Preise verstehen sich für den Wagen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste.
§ 6. Zede Fahrt gilt als eine Rundfahrt, gleichviel, ob der Wagen zum Abfahrtspunkt
zurückkehrt oder nicht.
7. Für die in § 5 festgesetzten Preise muß der Vermieter beziehungsweise der Kutscher
die Fahrt übernehmen.
Vereinbarungen zu billigeren Preisen sind zulässig.
5 8. Bei Streitigkeiten entscheidet der Polizeivorsteher oder sein Vertreter.
§ 9. Die Stände für Mietswagen für den Personenverkehr sind:
a) an der Bismarck-Brücke,
b) am Postgebäude.
10. Jeder Mietswagen muß ein gedrucktes Exemplar dieser Bestimmungen in deutscher,
englischer und samoanischer Sprache enthalten, das auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen ist.