Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Novelle  zum  Lohnbeschlagnahmegesey.  231

Es  gehen  aber  nicht  alle  Ansprüche  dieser  letztgenannten
  Personen  vor,  sondern  nur  solche  für  gewisse
Zeit.  Das  Gesetz  bestimmt  in  dieser  Richtung  wörtlich:
„Hierbei  werden  ausschließlich  die  Leistungen  berücksichtigt,
welche  vermöge  einer  solchen  Unterhaltspflicht  für  den
nämlichen  Zeitraum  oder,  falls  die  Klage  zu  Gunsten
  des  unehelichen  Kindes  nach  der  Klage  eines  Unterhaltsberechtigten
  erhoben  ist,  für  die  Zeit  des  der  Klage
dieses  Berechtigten  vorausgehenden  Vierteljahres  ab  zu
entrichten  sind.“

Dieser  Zusatz  ist  das  Resultat  der  Beschlüsse  des
Reichstags  bei  der  zweiten  Lesung  des  Gesetzes.  Man
wollte  damit  aus  Billigkeitsrücksichten  ältere  Ansprüche
der  Verwandten  von  der  Concurrenz  mit  jüngeren  Ansprüchen
  des  unehelichen  Kindes  ausschließen  (Stenograph.
Berichte  S.  4546).

Zur  Erläuterung  sollen  die  einzelnen  Fälle  aufgeführt
  werden  und  zwar  zunächst,  wie  sie  sich  ergeben,
wenn  Seitens  der  ehelichen  Verwandten,  was  die  Regel
sein  wird,  keine  Klage  gestellt  ist.

Concurriren  beiderseits  Unterhaltsansprüche  für  die
Zeit  unmittelbar  nach  der  Pfändung,  so  steht  es  außer
Zweifel,  daß  die  Ansprüche  der  ehelichen  Verwandten
denen  des  unehelichen  Kindes  vorgehen.  (Beispiel:  Gepfändet
  wird  der  Lohn  für  Monat  Mai  für  Unterhaltsansprüche
  des  unehelichen  Kindes  für  Monat  Mai;  in
derselben  Zeit  hat  der  Schulder  eheliche  Kinder  zu  alimentiren).


Zweifel  läßt  die  Fassung  des  Gesetzes  („für  den
nämlichen  Zeitraum")  in  dem  Falle  zu,  wenn  Unterhaltsansprüche
  der  Verwandten  für  die  nächstfolgende
Zeit  rückständigen  judicatmäßigen  Alimentenforderungen
  des  unehelichen  Kindes  gegenüberstehen.  Sicher
sollen  nach  der  Intention  des  Gesetzes  auch  in  diesem
Falle  die  ehelichen  Verwandten  den  Vorzug  haben.  Es
kann  nicht  gewollt  sein,  daß  wegen  rückständiger  Alimente