Novelle zum Lohnbeschlagnahmegesey. 231
Es gehen aber nicht alle Ansprüche dieser letztgenannten
Personen vor, sondern nur solche für gewisse
Zeit. Das Gesetz bestimmt in dieser Richtung wörtlich:
„Hierbei werden ausschließlich die Leistungen berücksichtigt,
welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für den
nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten
des unehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten
erhoben ist, für die Zeit des der Klage
dieses Berechtigten vorausgehenden Vierteljahres ab zu
entrichten sind.“
Dieser Zusatz ist das Resultat der Beschlüsse des
Reichstags bei der zweiten Lesung des Gesetzes. Man
wollte damit aus Billigkeitsrücksichten ältere Ansprüche
der Verwandten von der Concurrenz mit jüngeren Ansprüchen
des unehelichen Kindes ausschließen (Stenograph.
Berichte S. 4546).
Zur Erläuterung sollen die einzelnen Fälle aufgeführt
werden und zwar zunächst, wie sie sich ergeben,
wenn Seitens der ehelichen Verwandten, was die Regel
sein wird, keine Klage gestellt ist.
Concurriren beiderseits Unterhaltsansprüche für die
Zeit unmittelbar nach der Pfändung, so steht es außer
Zweifel, daß die Ansprüche der ehelichen Verwandten
denen des unehelichen Kindes vorgehen. (Beispiel: Gepfändet
wird der Lohn für Monat Mai für Unterhaltsansprüche
des unehelichen Kindes für Monat Mai; in
derselben Zeit hat der Schulder eheliche Kinder zu alimentiren).
Zweifel läßt die Fassung des Gesetzes („für den
nämlichen Zeitraum") in dem Falle zu, wenn Unterhaltsansprüche
der Verwandten für die nächstfolgende
Zeit rückständigen judicatmäßigen Alimentenforderungen
des unehelichen Kindes gegenüberstehen. Sicher
sollen nach der Intention des Gesetzes auch in diesem
Falle die ehelichen Verwandten den Vorzug haben. Es
kann nicht gewollt sein, daß wegen rückständiger Alimente