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11. Wenn er ohne gesetzlichen Grund den
Dienst seines Herrn verläßt;
12. wenn er gegen seinen Arbeitgeber oder
die Angehörigen seines Arbeitgebers oder gegen
eine sonstige ihm vorgesetzte Person eine un-
gehörige, beleidigende oder drohende Sprache
führt oder Handlung begeht;
13. wenn er ohne Erlaubnis zu eigenen
Zwecken von dem Pferd, dem Wagen usw. seines
Herrn Gebrauch macht;
14. wenn durch seine Schuld oder seine Nach-
lässigkeit sich die Schafe oder Ziegen seines Arbeit-
gebers mit den Schafen und Ziegen dritter Per-
sonen vermischen;
15. wenn durch seine Schuld oder Nach-
lässigkeit ihm anvertrautes Rindvieh oder ihm an-
vertraute Schafe sich unter andere Rindvieh= oder
Schafherden mischen, von denen er wußte, daß
sie an einer ansteckenden Krankheit litten.
§ls 38. Falls ein Arbeitnehmer wegen der
üÜbertretung eines der Unterabschnitte des vorher-
gehenden Paragraphen angeklagt wird und die
Prüfung des Tatbestandes ergibt, daß er einen
anderen Unterabschnitt des vorhergehenden Para-
graphen übertreten hat, so soll er nach dem vor-
liegenden Tatbestand bestraft werden.
#5l# 39. 1. Dem Arbeitgeber steht es zu, wenn
er begründete Ursache hat, zu vermuten, daß der
Arbeitnehmer gegen irgend eine der Bestimmungen
des dritten Teils dieser Verordnung sich ver-
gangen hat, dem Arbeiter zu befehlen, sich in
seiner, des Arbeitgebers Begleitung vor den zu-
ständigen Magistrate zu begeben, um auf die
Anklage zu antworten.
2. Jeder Arbeitnehmer, der einem solchen
Befehl nicht nachkommt, kann von dem Arbeit-
geber ohne Verhaftungsbefehl verhaftet und unter
seiner Aufsicht vor den Magistrate geführt werden;
jedoch ist kein Arbeitnehmer verpflichtet einem
solchen Befehl zu gehorchen, wenn ihm nicht
vorher von der Art der Anklage, die sein Arbeit-
geber gegen ihn vorzubringen gedenkt, Mitteilung
gemacht worden ist.
IV. Teil. Verschiedenes.
J7 40. Kein Arbeitnehmer darf den Be-
stimmungen des zweiten und dritten Teiles dieser
Verordnung gemäß bestraft werden, wenn der
Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat, nach-
dem er von dem Vergehen Kenntnis bekommen
hat, die Anklage einreicht.
11. Wenn der Arbeitgeber eine Anklage
gegen den Arbeitnehmer erhebt und unter Eid
vor dem Resident Magistrate, Assistent Resident
Magistrate oder Friedensrichter mit Angabe der
Gründe erklärt, daß es notwendig sei, den Arbeit-
nehmer zu verhaften, um sein Erscheinen vor dem
zuständigen Gerichtshof sicher zu stellen, so kann
der Resident Magistrate usw. einen Verhaftungs-
befehl ohne vorhergehende Verwarnung oder Auf-
foFrderung erlassen. Wenn aber der Arbeitgeber
seine Aussagen aus Böswillen oder ohne ver-
nünftige und einleuchtende Gründe abgibt, so soll
er mit einer Geldstrafe bis zu 5 L, an deren
Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnisstrafe
bis zu einem Monat tritt, belegt werden.
* 42. Wenn ein Arbeitnehmer verklagt wird,
weil er ohne gesetzliche Ursache den Dienst seines
Herrn verlassen hat, so kann der Resident Ma-
gistrate usw. einen Verhaftungsbefehl gegen ihn
ohne vorhergehende Verwarnung oder Aufforderung
erlassen.
§ 43. Kein Arbeitnehmer, der seinen Arbeits-
platz nur zu dem Zweck verläßt, um gegen seinen
Arbeitgeber eine Klage anzubringen, nachdem ihm
ein Urlaub hierfür verweigert wurde, darf nur
aus diesem Grunde wegen Verlassung des Dienstes
oder der Ubertretung einer sonstigen Bestimmung
dieser Verordnung verurteilt werden.
. 44. Die Zahl der Tage, während welcher
ein Arbeitnehmer aus dem Dienst seines Arbeit-
gebers durch Entfernung, unerlaubte Abwesenheit,
durch die Gefängnishaft wegen einer Übertretung
dieser Verordnung oder durch den Weg von und
zu der Behörde im Zusammenhange mit einer ihm
nachgewiesenen Übertretung dieser Verordnung ab-
wesend ist, soll der ursprünglich vereinbarten
Dienstzeit zugefügt werden.
8 45. Falls ein Arbeitnehmer von einem
zuständigen Gerichtshof zu einer Geldstrafe ver-
urteilt und diese Strafe vom Arbeitgeber bezahlt
wurde, so kann dieser sie vom Lohn des Arbeit-
nehmers abziehen.
46. Jeder Arbeitnehmer, der wegen einer
Übertretung dieser Verordnung zur Gefängnis-
strafe verurteilt wurde, soll sofort nach Ende
seiner Gefängnishaft zu seinem Arbeitgeber zurück-
kehren. Falls er dies nicht tut, soll er gemäß
den Bestimmungen des Unterabschnitts des § 3
oder des Unterabschnitts 2 des § 27 dieser Ver-
ordnung verurteilt werden.
e 47. Die Gerichtshöfe der Resident Ma-
gistrate sind für alle unter Teil 1 und 2 dieser
Verordnung fallende Vergehen zuständig, und die
Gerichtshöfe der Resident Magistrate und Spezial-
friedensrichter sind für alle Vergehen, die unter
Teil 3 dieser Verordnung fallen, zuständig. Jedoch
darf keine durch einen Spezial-Friedensrichter ver-
hängte Geldstrafe höher sein, als dies in § 19
der „Justice of the Peace Ordinance 1902
festgesetzt ist.
§5 48. Die Gerichtshöfe der Resident Ma-
gistrate sind zuständig für alle Fälle zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche sich auf