138 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Ausgaben geliefert zu erhalten. Unter dieser Vornussetzung
wäre derselbe in die Lage versetzt, die
Ausgaben anerkennen zu müssen, wenn er nicht Ges
fahr laufen will, sich mit jenem, welcher seine Geschäfte
besorgt hat, in Prozesse über ihm unbekannte
Verhältnisse verwickelt zu sehen, auf welche er sich
vielleicht, wenn ihm vorher nähere Einsicht in diese
Verhältnisse gestattet worden wäre, nicht eingelassen
hätte, und deren ungünstiger Ausgang Nachtheile
für ihn zur Folge haben kann. .»
·DieBelbringungvonBelegenjstindeßindem
Sinne gemeint, als bezüglich der einzelnen Ausgaben
nach der Natur der Sache Quittungen ausgestellt
zu werden pflegen. Urth. v. 22. Nov. Reg. 1
76. 81. -
Familienrecht. Unheilbarer Wahnsinn
ist Ehescheidungsgrund nach israelitischem
Rechte. Die Ertheilung eines Scheidungsbriefes
ist nur rituale Form der Ehetrennung.
Es fragte sich ob für eine Ehefrau,
mosaischer Religion unheilbarer Wahnsinn ihres Ehemannes
einen rechtlichen Scheidungsgrund bilde:
Darüber hat sich das Obst. LG. also ausgesprochen.
. Gemäß Art. 2 des Ges. v. 29. Juni 1851,
die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubens-Genossen
betr., ist diese Frage nach den besonderen
mit deren Religion unzertrennbar zusammenhängenden
Gesetzen zu beurthellen, und hat an dieser Bestimmung
des Reichsges. v. 6. Febr. 1875 über
Beurkundung des Personenstandes nichts geändert.
Staudinger, Einf. norddeutsch. Justizges. in
Bayern Abth. 2 S. 189, 195; Bl. f. RA. Bd. 40
S. 560; Hauser, Ztschr. f. Reichs= und Land-R.
Bd. 3 S. 213. *
Sonach ist obige Frage nach jüdischem Ehegechte
zu entscheiden, und nachdem die Kenntyiß