Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

138  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Ausgaben  geliefert  zu  erhalten.  Unter  dieser  Vornussetzung
  wäre  derselbe  in  die  Lage  versetzt,  die
Ausgaben  anerkennen  zu  müssen,  wenn  er  nicht  Ges
fahr  laufen  will,  sich  mit  jenem,  welcher  seine  Geschäfte
  besorgt  hat,  in  Prozesse  über  ihm  unbekannte
Verhältnisse  verwickelt  zu  sehen,  auf  welche  er  sich
vielleicht,  wenn  ihm  vorher  nähere  Einsicht  in  diese
Verhältnisse  gestattet  worden  wäre,  nicht  eingelassen
hätte,  und  deren  ungünstiger  Ausgang  Nachtheile
für  ihn  zur  Folge  haben  kann.  .»

·DieBelbringungvonBelegenjstindeßindem
Sinne  gemeint,  als  bezüglich  der  einzelnen  Ausgaben
nach  der  Natur  der  Sache  Quittungen  ausgestellt
zu  werden  pflegen.  Urth.  v.  22.  Nov.  Reg.  1
76.  81.  -

Familienrecht.  Unheilbarer  Wahnsinn
ist  Ehescheidungsgrund  nach  israelitischem
Rechte.  Die  Ertheilung  eines  Scheidungsbriefes
  ist  nur  rituale  Form  der  Ehetrennung.
  Es  fragte  sich  ob  für  eine  Ehefrau,
mosaischer  Religion  unheilbarer  Wahnsinn  ihres  Ehemannes
  einen  rechtlichen  Scheidungsgrund  bilde:
Darüber  hat  sich  das  Obst.  LG.  also  ausgesprochen.
.  Gemäß  Art.  2  des  Ges.  v.  29.  Juni  1851,
die  bürgerlichen  Rechte  der  israelitischen  Glaubens-Genossen
  betr.,  ist  diese  Frage  nach  den  besonderen
mit  deren  Religion  unzertrennbar  zusammenhängenden
  Gesetzen  zu  beurthellen,  und  hat  an  dieser  Bestimmung
  des  Reichsges.  v.  6.  Febr.  1875  über
Beurkundung  des  Personenstandes  nichts  geändert.
Staudinger,  Einf.  norddeutsch.  Justizges.  in
Bayern  Abth.  2  S.  189,  195;  Bl.  f.  RA.  Bd.  40
S.  560;  Hauser,  Ztschr.  f.  Reichs=  und  Land-R.
Bd.  3  S.  213.  *

Sonach  ist  obige  Frage  nach  jüdischem  Ehegechte
  zu  entscheiden,  und  nachdem  die  Kenntyiß