350 20
Art. 25. Die Privaten, die außer ihren
Hausbediensteten Eingeborene dauernd für ihren
Dienst wünschen, um sie als Auflader, Führer
von Lohn-Rickschaws, Arbeiter usw. zu verwenden,
zahlen vierteljährlich eine Gebühr von 2000 Reis
für je sechs Eingeborene, bzw. einen entsprechend
steigenden Bruchteil. Als Hausbedienstete können
mehr als fünf Eingeborene nicht angesehen werden.
Art. 26. Es ist verboten, die Arbeit der
Eingeborenen zu stören oder diese zu veranlassen,
den Dienst ihrer Dienstherren aufzugeben.
Art. 27. Die Eingeborenen im Alter von
über 15 Jahren können (vom Hausdienste ab-
gesehen) nicht verpflichtet werden, mehr als sechs
Stunden ununterbrochen oder zehn Stunden zu
arbeiten, von denen dann mindesteus zwei Ruhe-
stunden sein müssen. Die Eingeborenen im Alter
von weniger als 15 Jahren dürfen nicht mehr
als vier Stunden ununterbrochen oder sieben
Stunden mit jener Unterbrechung arbeiten. Ihre
Verwendung muß dabei stets ihren Kräften an-
gemessen sein, was im Zweifelsfalle von dem
Vorstande des Krankenhauses oder von einem
ihm unterstellten Arzte auf Verlangen des Ge-
meindeverwalters festgestellt wird. Die Übertretung
der Bestimmung des vorliegenden Artikels wird
mit einer Geldstrafe von 10 000 bis 20 000 Reis
geahndet, wenn nicht etwa Grund zu strafrecht-
lichem Einschreiten vorliegt.
Art. 28. Die Dienstherren können die Ver-
tragsbedingungen vor dem Gemeindeverwalter
im Einvernehmen mit den Bediensteten aufstellen;
darüber wird ein Schriftsatz aufgenommen, von
dem eine Abschrift dem Anwalt für Bedienstete
und Ansiedler zuzustellen ist.
Art. 29. In dem Wortlaute des Ver-
trages muß hervorgehoben werden:
1. Die Art des Dienstes, zu dem der Ein-
geborene verpflichtet wird, sowie die wirkliche
Dienstzeit (nie über ein Jahr, für die der
Vertrag gültig ist.
Die Zahlungsbedingungen.
Ob sich der Dienstherr verpflichtet, Nahrung
zu liefern; bejahendenfalls ist die Mindest-
menge der Nahrung festzusetzen; sie darf nie
geringer sein als die vom Rentmeisteramte
seinen bediensteten Eingeborenen gelieferte.
Ob sich der Dienstherr verpflichtet, Unterkunft
zu gewähren.
Die dem Dienstherrn auferlegte Verpflichtung,
den Bediensteten in Krankheitsfällen zu unter-
stützen, wenn dieser es vorzieht, dabei werden
die durch die Behandlung erwachsenden
Ausgaben von dem Lohne abgezogen; der
durch Belege nachgewiesene Betrag der Aus-
gaben ist dem Gemeindeverwalter mitzuteilen,
damit dieser den Lohnabzug genehmigt, im
*—
*-
Vertrage den erforderlichen Vermerk anbringt
sowie die Verpflichtung einträgt, wonach der
Bedienstete die Dienstzeit um die Frist ver-
längert, die nötig ist, um die durch die
Krankheit verlorene Zeit auszugleichen.
Die Verpflichtung, dem Eingeborenen, soweit
dies ohne Nachteil für den Dienst geschehen
kann, den Besuch der Schulen zu ermöglichen,
die der Staat in irgend einer Form unter-
hält oder unterstützt.
Art. 30. Durch den derart aufgestellten Ver-
trag erhalten die Dienstherren, vorausgesetzt, daß
kein unmittelbares oder mittelbares Eingreifen der
Behörde erfolgen kann, nachstehende Besugnisse:
1. Die Bediensten, die ein durch die Straf-
gesetze vorgesehenes Vergehen begangen haben,
für diejenige Zeit festzunehmen, die unbedingt
nötig ist, um sie der Verwaltungsbehörde zu
übergeben.
Sich einer Entweichung der Eingeborenen
vor Ablauf der ausbedungenen Zeit zu
widersetzen.
Die wieder ergriffenen Flüchtlinge der Ver-
waltungsbehörde zu geeigneter Bestrafung
gefangen zuzuführen, ebenso die Arbeit-
unwilligen und diejenigen, die einen von
ihnen verursachten Schaden nicht beseitigen
wollen.
Außerhalb und während der Arbeitstunden
diejenigen bewachen zu lassen, die zu ent-
weichen versucht haben oder deutlich die
Absicht der Entweichung kundtun.
. In maßvoller Weise die Vergehen zu be-
strafen, welche sich die Bediensteten zu-
schulden kommen lassen, sowie die nötigen
Vorbeugungsmaßregeln anzuwenden, um sie
von Trunksucht, Spiel und sonstigen Lastern
abzubringen, die ihnen schweren leiblichen
und sittlichen Schaden zufügen können. Zu
diesen Maßregeln gehört nicht die Anwendung
von Handfesseln, Fußeisen, Halsketten und
anderen Werkzeugen, welche die Bewegungs-
freiheit hemmen, ebensowenig die Auferlegung
von Geldstrafen und die Entziehung von
Nahrung.
Art. 31. Den Dienstherren ist ausdrücklich
verboten, die Bediensteten unmittelbar oder mittel-
bar zu zwingen, von ihnen oder ihren Beauf-
tragten Gegenstände zu kaufen, die sie wünschen
oder anschaffen müssen; desgleichen ist es ver-
boten, den Bediensteten unter irgendwelchem
Vorwande ihren Lohn oder sonstige ihnen ge-
hörige Werte zu entziehen; ausgenommen sind die
in vorliegender Verordnung vorgesehenen Fälle,
und Voraussetzung ist stets die Zustimmung der
Gemeindeverwaltung.
*P'
#
*
O