Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Art. 25. Die Privaten, die außer ihren 
Hausbediensteten Eingeborene dauernd für ihren 
Dienst wünschen, um sie als Auflader, Führer 
von Lohn-Rickschaws, Arbeiter usw. zu verwenden, 
zahlen vierteljährlich eine Gebühr von 2000 Reis 
für je sechs Eingeborene, bzw. einen entsprechend 
steigenden Bruchteil. Als Hausbedienstete können 
mehr als fünf Eingeborene nicht angesehen werden. 
Art. 26. Es ist verboten, die Arbeit der 
Eingeborenen zu stören oder diese zu veranlassen, 
den Dienst ihrer Dienstherren aufzugeben. 
Art. 27. Die Eingeborenen im Alter von 
über 15 Jahren können (vom Hausdienste ab- 
gesehen) nicht verpflichtet werden, mehr als sechs 
Stunden ununterbrochen oder zehn Stunden zu 
arbeiten, von denen dann mindesteus zwei Ruhe- 
stunden sein müssen. Die Eingeborenen im Alter 
von weniger als 15 Jahren dürfen nicht mehr 
als vier Stunden ununterbrochen oder sieben 
Stunden mit jener Unterbrechung arbeiten. Ihre 
Verwendung muß dabei stets ihren Kräften an- 
gemessen sein, was im Zweifelsfalle von dem 
Vorstande des Krankenhauses oder von einem 
ihm unterstellten Arzte auf Verlangen des Ge- 
meindeverwalters festgestellt wird. Die Übertretung 
der Bestimmung des vorliegenden Artikels wird 
mit einer Geldstrafe von 10 000 bis 20 000 Reis 
geahndet, wenn nicht etwa Grund zu strafrecht- 
lichem Einschreiten vorliegt. 
Art. 28. Die Dienstherren können die Ver- 
tragsbedingungen vor dem Gemeindeverwalter 
im Einvernehmen mit den Bediensteten aufstellen; 
darüber wird ein Schriftsatz aufgenommen, von 
dem eine Abschrift dem Anwalt für Bedienstete 
und Ansiedler zuzustellen ist. 
Art. 29. In dem Wortlaute des Ver- 
trages muß hervorgehoben werden: 
1. Die Art des Dienstes, zu dem der Ein- 
geborene verpflichtet wird, sowie die wirkliche 
Dienstzeit (nie über ein Jahr, für die der 
Vertrag gültig ist. 
Die Zahlungsbedingungen. 
Ob sich der Dienstherr verpflichtet, Nahrung 
zu liefern; bejahendenfalls ist die Mindest- 
menge der Nahrung festzusetzen; sie darf nie 
geringer sein als die vom Rentmeisteramte 
seinen bediensteten Eingeborenen gelieferte. 
Ob sich der Dienstherr verpflichtet, Unterkunft 
zu gewähren. 
Die dem Dienstherrn auferlegte Verpflichtung, 
den Bediensteten in Krankheitsfällen zu unter- 
stützen, wenn dieser es vorzieht, dabei werden 
die durch die Behandlung erwachsenden 
Ausgaben von dem Lohne abgezogen; der 
durch Belege nachgewiesene Betrag der Aus- 
gaben ist dem Gemeindeverwalter mitzuteilen, 
damit dieser den Lohnabzug genehmigt, im 
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*- 
  
Vertrage den erforderlichen Vermerk anbringt 
sowie die Verpflichtung einträgt, wonach der 
Bedienstete die Dienstzeit um die Frist ver- 
längert, die nötig ist, um die durch die 
Krankheit verlorene Zeit auszugleichen. 
Die Verpflichtung, dem Eingeborenen, soweit 
dies ohne Nachteil für den Dienst geschehen 
kann, den Besuch der Schulen zu ermöglichen, 
die der Staat in irgend einer Form unter- 
hält oder unterstützt. 
Art. 30. Durch den derart aufgestellten Ver- 
trag erhalten die Dienstherren, vorausgesetzt, daß 
kein unmittelbares oder mittelbares Eingreifen der 
Behörde erfolgen kann, nachstehende Besugnisse: 
1. Die Bediensten, die ein durch die Straf- 
gesetze vorgesehenes Vergehen begangen haben, 
für diejenige Zeit festzunehmen, die unbedingt 
nötig ist, um sie der Verwaltungsbehörde zu 
übergeben. 
Sich einer Entweichung der Eingeborenen 
vor Ablauf der ausbedungenen Zeit zu 
widersetzen. 
Die wieder ergriffenen Flüchtlinge der Ver- 
waltungsbehörde zu geeigneter Bestrafung 
gefangen zuzuführen, ebenso die Arbeit- 
unwilligen und diejenigen, die einen von 
ihnen verursachten Schaden nicht beseitigen 
wollen. 
Außerhalb und während der Arbeitstunden 
diejenigen bewachen zu lassen, die zu ent- 
weichen versucht haben oder deutlich die 
Absicht der Entweichung kundtun. 
. In maßvoller Weise die Vergehen zu be- 
strafen, welche sich die Bediensteten zu- 
schulden kommen lassen, sowie die nötigen 
Vorbeugungsmaßregeln anzuwenden, um sie 
von Trunksucht, Spiel und sonstigen Lastern 
abzubringen, die ihnen schweren leiblichen 
und sittlichen Schaden zufügen können. Zu 
diesen Maßregeln gehört nicht die Anwendung 
von Handfesseln, Fußeisen, Halsketten und 
anderen Werkzeugen, welche die Bewegungs- 
freiheit hemmen, ebensowenig die Auferlegung 
von Geldstrafen und die Entziehung von 
Nahrung. 
Art. 31. Den Dienstherren ist ausdrücklich 
verboten, die Bediensteten unmittelbar oder mittel- 
bar zu zwingen, von ihnen oder ihren Beauf- 
tragten Gegenstände zu kaufen, die sie wünschen 
oder anschaffen müssen; desgleichen ist es ver- 
boten, den Bediensteten unter irgendwelchem 
Vorwande ihren Lohn oder sonstige ihnen ge- 
hörige Werte zu entziehen; ausgenommen sind die 
in vorliegender Verordnung vorgesehenen Fälle, 
und Voraussetzung ist stets die Zustimmung der 
Gemeindeverwaltung. 
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