Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G 351 20 
Art. 32. In Fällen von Klagen der Be- 
diensteten gegen ihre Dienstherren wegen Unter- 
lassung der Lohnzahlung oder wegen dauernder 
Lohnverweigerung ist durch die Gemeinde- 
verwaltung ein Protokoll aufzunehmen, das dem 
Beauftragten des Kronanwaltes zu gesetzmäßigem 
Einschreiten zugestellt wird. 
Art. Wer Bedienstete oder Arbeiter in 
den Bezirken zum Dienste in der Stadt an- 
werben will, kann dies mit Ermächtigung der 
Bezirksregierung tun. Es wird ihm ein auf 
einen Monat gültiger Begleitschein ausgestellt, 
worin die Höchstzahl der anzuwerbenden Ein- 
Leborenen erwähnt ist. Mit diesem Schein stellt 
sich der Anwerber dem Verwalter des Kreises 
vor, damit ihm die Anwerbung nicht untersagt 
wird. Nach Beendigung der Anwerbung müssen 
sich die Personen, denen die Ermächtigung erteilt 
war, mit den angeworbenen Eingeborenen dem 
genannten Verwalter vorstellen. Dieser setzt den 
Wortlaut der Verdingung auf und fertigt eine 
Liste an, die die Namen der Eingeborenen und 
alle Angaben enthält, auf die sich der Art. 15 
bezieht; den Dienstherren wird eine Abschrift aus- 
gehändigt, mit der sie sich bei der Gemeinde- 
verwaltung einfinden müssen, damit auf Grund 
dieses Schriftstückes die Eintragung, auf die sich 
der Art. 10 bezieht, unter den darin ausgedrückten 
Bedingungen erfolgen kann. 
Außer dem Betrage für die Eintragung wird 
für je sechs Monate oder den Bruchteil dieses 
Zeitraumes eine Gebühr von 2000 Reis bezahlt. 
Die Zahlung erfolgt das erste Mal bei der Ein- 
tragung und dann in den ersten drei Tagen nach 
Ablauf des Vierteljahres. 
Art. 34. Wer in den Kreisen eingeborene 
Bedienstete oder Arbeiter zum Dienste in irgend 
einem Teile des Bezirks Loureneo Marques, aber 
außerhalb des Weichbildes der Stadt, dingen will, 
kann dies unter den Bedingungen des vorigen 
Artikels tun; zur Ermächigung ist der Verwalter 
des Kreises zuständig, wo die Anwerbung erfolgen 
soll. Die Befugnisse, die durch diese Verordnung 
dem Gemeindeverwalter zukommen, werden von 
dem Verwalter des Kreises wahrgenommen, wo 
der Dienst der Eingeborenen geleistet werden soll. 
Auf die in Übereinstimmung mit dem vor- 
liegenden Artikel angeworbenen Eingeborenen und 
auf die betreffenden Dienstherren sind, soweit 
möglich, die Bestimmungen der vorliegenden Ver- 
ordnung, besonders die der Art. 19 bis 21, 26 
bis 32 und 35 bis 38, anwendbar. 
Art. 35. Es ist ausdrücklich verboten, einen 
der Eingeborenen, auf die sich die beiden vorigen 
Artikel beziehen, zu anderen als zu den Diensten 
heranzuziehen, zu denen sie gedungen und ein- 
getragen worden sind; die Strafe im UÜbertretungs- 
  
falle beträgt 20 000 Reis, sofern nicht für die 
Tat auf Grund einer besonderen gesetzlichen Be- 
stimmung eine schwerere Strafe zulässig ist. 
Art. 3 Mit Geldstrafe von 3000 bis 
18 000 Reis werden alle Übertretungen der vor- 
liegenden Verordnung geahndet, mögen sie von 
Eingeborenen oder von Nichteingeborenen begangen 
sein, und mag für sie auch keine besondere Fest- 
setzung in einem der vorstehenden Artikel er- 
folgt sein. 
Art. 37. Die eingeborenen Übertreter werden 
festgenommen, bis sie die ihnen auferlegten Geld- 
strafen zahlen; wenn dies nicht sofort geschehen 
kann, wird die Geldstrafe durch Arbeit unter den 
Bedingungen des Art. 16 ersetzt. 
Art. 38. Bei Verhängung von Geldstrafen 
über Nichteingeborene werden die Schuldigen be- 
nachrichtigt, damit sie die Zahlung freiwillig 
leisten können; im Weigerungsfalle wird ein 
Protokoll ausgenommen und dem Gerichtsschreiber 
übersandt, der dann die Zwangseinziehung des 
Betrages betreibt; dieser Betrag stellt eine Schuld 
an die Staatskasse dar, bei der die Bestimmungen 
über staatliche und verwaltungsrechtliche Voll- 
streckungen zur Anwendung kommen. 
Gegen die Verhängung der Geldstrafen, auf 
die sich der vorliegende Artikel bezieht, ist Be- 
rufung an den Gouverneur des Bezirks zulässig; 
dieser verhört erforderlichenfalls weitere Personen 
und entscheidet endgültig. Die Berufung ist 
binnen drei Tagen — vom Tage der Zustellung 
zur freiwilligen Zahlung ab gerechnet — ein- 
zulegen und wird gegen Empfangsschein dem 
Gemeindeverwalter übergeben, der die Sache 
weiterleitet und die Abgabe des Protokolls an 
den Gerichtsschreiber bis zur Entscheidung des 
Gouverneurs aufschiebt. 
Art. 39. Die unter den Bedingungen des 
Art. 16 zur Arbeit gezwungenen Eingeborenen 
können zu Arbeiten von Privaten auf deren 
Antrag verwendet werden, wenn die Eingeborenen 
bei den Arbeiten des Staates oder der Gemeinde 
entbehrlich sind. 
Art. 40. Die Beträge an Geldstrafen, die- 
jenigen für Eintragungen, Zeugnisse sowie sonstige 
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der 
vorliegenden Verordnung erhobenen Einnahmen 
bilden einen Baarbestand, der in der zuständigen 
Abteilung aufbewahrt wird und zur Bezahlung 
aller Ausgaben dient, die zur gebührenden Aus- 
führung dieser Verordnung nötig sind; es wird 
darüber Rechnung geführt. 
Wenn dieser Geldbestand 1 000 000 Reis 
übersteigt, so bildet der Überschuß endgültig eine 
Staatseinnahme. 
Die Bezirksgeldabteilung soll den zur Be- 
streitung von Ausgaben bei Ausführung der vor-
	        
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