G 351 20
Art. 32. In Fällen von Klagen der Be-
diensteten gegen ihre Dienstherren wegen Unter-
lassung der Lohnzahlung oder wegen dauernder
Lohnverweigerung ist durch die Gemeinde-
verwaltung ein Protokoll aufzunehmen, das dem
Beauftragten des Kronanwaltes zu gesetzmäßigem
Einschreiten zugestellt wird.
Art. Wer Bedienstete oder Arbeiter in
den Bezirken zum Dienste in der Stadt an-
werben will, kann dies mit Ermächtigung der
Bezirksregierung tun. Es wird ihm ein auf
einen Monat gültiger Begleitschein ausgestellt,
worin die Höchstzahl der anzuwerbenden Ein-
Leborenen erwähnt ist. Mit diesem Schein stellt
sich der Anwerber dem Verwalter des Kreises
vor, damit ihm die Anwerbung nicht untersagt
wird. Nach Beendigung der Anwerbung müssen
sich die Personen, denen die Ermächtigung erteilt
war, mit den angeworbenen Eingeborenen dem
genannten Verwalter vorstellen. Dieser setzt den
Wortlaut der Verdingung auf und fertigt eine
Liste an, die die Namen der Eingeborenen und
alle Angaben enthält, auf die sich der Art. 15
bezieht; den Dienstherren wird eine Abschrift aus-
gehändigt, mit der sie sich bei der Gemeinde-
verwaltung einfinden müssen, damit auf Grund
dieses Schriftstückes die Eintragung, auf die sich
der Art. 10 bezieht, unter den darin ausgedrückten
Bedingungen erfolgen kann.
Außer dem Betrage für die Eintragung wird
für je sechs Monate oder den Bruchteil dieses
Zeitraumes eine Gebühr von 2000 Reis bezahlt.
Die Zahlung erfolgt das erste Mal bei der Ein-
tragung und dann in den ersten drei Tagen nach
Ablauf des Vierteljahres.
Art. 34. Wer in den Kreisen eingeborene
Bedienstete oder Arbeiter zum Dienste in irgend
einem Teile des Bezirks Loureneo Marques, aber
außerhalb des Weichbildes der Stadt, dingen will,
kann dies unter den Bedingungen des vorigen
Artikels tun; zur Ermächigung ist der Verwalter
des Kreises zuständig, wo die Anwerbung erfolgen
soll. Die Befugnisse, die durch diese Verordnung
dem Gemeindeverwalter zukommen, werden von
dem Verwalter des Kreises wahrgenommen, wo
der Dienst der Eingeborenen geleistet werden soll.
Auf die in Übereinstimmung mit dem vor-
liegenden Artikel angeworbenen Eingeborenen und
auf die betreffenden Dienstherren sind, soweit
möglich, die Bestimmungen der vorliegenden Ver-
ordnung, besonders die der Art. 19 bis 21, 26
bis 32 und 35 bis 38, anwendbar.
Art. 35. Es ist ausdrücklich verboten, einen
der Eingeborenen, auf die sich die beiden vorigen
Artikel beziehen, zu anderen als zu den Diensten
heranzuziehen, zu denen sie gedungen und ein-
getragen worden sind; die Strafe im UÜbertretungs-
falle beträgt 20 000 Reis, sofern nicht für die
Tat auf Grund einer besonderen gesetzlichen Be-
stimmung eine schwerere Strafe zulässig ist.
Art. 3 Mit Geldstrafe von 3000 bis
18 000 Reis werden alle Übertretungen der vor-
liegenden Verordnung geahndet, mögen sie von
Eingeborenen oder von Nichteingeborenen begangen
sein, und mag für sie auch keine besondere Fest-
setzung in einem der vorstehenden Artikel er-
folgt sein.
Art. 37. Die eingeborenen Übertreter werden
festgenommen, bis sie die ihnen auferlegten Geld-
strafen zahlen; wenn dies nicht sofort geschehen
kann, wird die Geldstrafe durch Arbeit unter den
Bedingungen des Art. 16 ersetzt.
Art. 38. Bei Verhängung von Geldstrafen
über Nichteingeborene werden die Schuldigen be-
nachrichtigt, damit sie die Zahlung freiwillig
leisten können; im Weigerungsfalle wird ein
Protokoll ausgenommen und dem Gerichtsschreiber
übersandt, der dann die Zwangseinziehung des
Betrages betreibt; dieser Betrag stellt eine Schuld
an die Staatskasse dar, bei der die Bestimmungen
über staatliche und verwaltungsrechtliche Voll-
streckungen zur Anwendung kommen.
Gegen die Verhängung der Geldstrafen, auf
die sich der vorliegende Artikel bezieht, ist Be-
rufung an den Gouverneur des Bezirks zulässig;
dieser verhört erforderlichenfalls weitere Personen
und entscheidet endgültig. Die Berufung ist
binnen drei Tagen — vom Tage der Zustellung
zur freiwilligen Zahlung ab gerechnet — ein-
zulegen und wird gegen Empfangsschein dem
Gemeindeverwalter übergeben, der die Sache
weiterleitet und die Abgabe des Protokolls an
den Gerichtsschreiber bis zur Entscheidung des
Gouverneurs aufschiebt.
Art. 39. Die unter den Bedingungen des
Art. 16 zur Arbeit gezwungenen Eingeborenen
können zu Arbeiten von Privaten auf deren
Antrag verwendet werden, wenn die Eingeborenen
bei den Arbeiten des Staates oder der Gemeinde
entbehrlich sind.
Art. 40. Die Beträge an Geldstrafen, die-
jenigen für Eintragungen, Zeugnisse sowie sonstige
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
vorliegenden Verordnung erhobenen Einnahmen
bilden einen Baarbestand, der in der zuständigen
Abteilung aufbewahrt wird und zur Bezahlung
aller Ausgaben dient, die zur gebührenden Aus-
führung dieser Verordnung nötig sind; es wird
darüber Rechnung geführt.
Wenn dieser Geldbestand 1 000 000 Reis
übersteigt, so bildet der Überschuß endgültig eine
Staatseinnahme.
Die Bezirksgeldabteilung soll den zur Be-
streitung von Ausgaben bei Ausführung der vor-