Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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kräftige Unternehmer gerechnet. Es zeigte sich 
jedoch, daß wegen des über das ganze Land 
zerstreuten Goldvorkommens in geringen Mengen 
kleine Betriebe mit niedrigem Anlagekapital und 
nicht mehr als 5 bis 10 Pochstempeln vielfach 
lebensfähig sind und den Verhältnissen mehr ent- 
sprechen als die in den neunziger Jahren in der 
ersten Begeisterung gegründeten großen Gesell- 
schaften, die fast durchgängig schlechte Erfahrungen 
gemacht haben. Die Novelle von 1907 zielt 
vornehmlich darauf ab, durch Erleichterung der 
Bedingungen dem Kleinbetrieb einen weiteren 
Spielraum zu schaffen und dadurch die Er- 
schließung des Mineralreichtums des Landes zu 
fördern. Diesem Zweck sollen insbesondere zwei 
Maßnahmen dienen: einmal die Herabsetzung der 
Bergwerksabgaben und sodann die Verhinderung 
des Brachlegens großer Landkomplexe durch Ge- 
sellschaften, die sich Ausbentungsrechte sichern, 
aber keinen Gebrauch davon machen. 
Nach dem bisherigen wie dem künftigen Recht 
haben in der Zeit zwischen der Registrierung eines 
Bergbaurechts (mining location) und dem Be- 
ginn des eigentlichen Bergbaubetriebes (working 
for profit) sowie während etwaiger späterer 
Stillegungen des Betriebes regelmäßig wieder- 
kehrende Inspektionen durch die Bergbehörde 
stattzufinden zum Zweck der Feststellung, daß 
ein bestimmtes Maß von Aufschließungsarbeiten 
(development work) durchgeführt wird. Das 
alte Gesetz gestattete indes für unbegrenzte Zeit 
die Ersetzung des Nachweises der Aufschließungs- 
arbeiten durch die Bezahlung einer aulsteigennen 
Gebühr, diese Möglichkeit wird durch die neue 
Verordnung auf das erste Jahr nach der Re- 
gistrierung beschränkt. Unterbleibt späterhin die 
Aufschließung, so zieht dies den Verlust des Berg- 
baurechts und unter Umständen eine Geldstrafe 
von 30 T— nach sich. 
Der Inhaber eines Bergbaurechts (Claims), 
der auf seinem Gebiet mehr Aufschließungsarbeiten 
vornimmt, als vorgeschrieben ist, konnte bisher 
verlangen, daß das Mehr auf einen anderen ihm 
gehörigen Claim angerechnet werde, auf dem 
das vorgeschriebene Maß nicht ausgeführt war. 
Dies wird durch die Novelle auf den Fall be- 
schränkt, daß die beiden Claims (oder Komplexe 
von Claims) aneinander grenzen. Anderseits 
können nach der neuen Verordnung auch Auf- 
schließungsarbeiten an einer Mine, die sich bereits 
in regelrechtem Betrieb (working kor profit) be- 
findet, auf noch nicht erschlossene benachbarte 
Claims desselben Eigentümers angerechnet werden. 
Die Herabsetzung der für den Bergbau auf 
Gold zu entrichtenden Gebühren war schon bisher 
in die Wege geleitet worden. Nach dem früheren 
Recht waren grundsätzlich alle Bergwerke für ge- 
  
meinschaftliche Rechnung des Abbauberechtigten 
und der Chartered Company zu betreiben; die 
Anteilsquote des eigentlichen Betriebsinhabers be- 
trug 70 v. H., diejenige der Gesellschaft 30 v. H. 
Kein Bergwerk durfte ohne vorgängige Ver- 
ständigung mit der Chartered Company in Be- 
trieb genommen werden. Doch war dieses Prinzip 
bereits für einen wichtigen Fall durchbrochen, 
nämlich den Abbau eines Goldvorkommens im 
Kleinbetrieb. Danach hatte der Claiminhaber, 
falls nicht mehr als fünf Pochstempel auf einem 
Claim arbeiteten und nicht mehr als monatlich 
750 Tonnen Gestein aus dem Claim gefördert 
wurden, nur eine sogenannte royalty von 2½ v. H. 
des Bruttoertrages an Gold, und wenn der Rein- 
ertrag des Claims nur 100 K oder weniger im 
Monat betrug, gar keine Abgabe an die Gesell- 
schaft zu entrichten. Die recht populär gewordene 
Regierungsbekanntmachung vom 18. August 1904 
brachte weitere Erleichterungen für kleine Gold- 
bergwerksbetriebe. Die neue Verordnung gibt 
das System eines dreißigprozentigen Anteils der 
Chartered Company an den Betriebsergebnissen, 
das einen der hauptsächlichsten Beschwerdepunkt 
der Ansiedler von Südrhodesien gebildet hatte, 
vollständig preis. Das alte System hat zweifellos 
die Kapitalverwässerung zahlreicher rhodesischer 
Minengesellschaften mitverschuldet und im weiteren 
Verlauf das Seinige dazu beigetragen, um euro- 
päisches Kapital überhaupt von der Anlage in 
rhodesischen Werten abzuschrecken. Die nach der 
neuen Verordnung zu entrichtende Abgabe ist 
eine progressive Rohertragssteuer, bei deren 
Ansatz jedoch gleichzeitig auf die Rentabilität der 
Mine Rücksicht genommen wird. 
Neben der eigentlichen Goldsteuer hat der 
Bergwerksunternehmer eine sogenannte Claim= 
lizenz zu entrichten, welche durch die Novelle 
ebenfalls ermäßigt worden ist. 
Zu beachten ist, daß die neue Verordnung 
sich nur auf Goldminen bezieht, nicht auch auf 
Vorkommen von Silber und Platin, obwohl diese 
auch zu den Edelmetallen gehören. 
Auch bezüglich der unedlen Metalle hat die 
Novelle Abänderungen getroffen. Während die 
bisherige Verordnung nur Bestimmungen über 
Kohle, Kupfer, Eisen, Blei und Zinn enthielt, 
ist eine große Anzahl weiterer Stoffe den bis- 
herigen Bestimmungen über Kupfer unterstellt 
worden. Die Klausel über den dreißigprozentigen 
Anteil der Chartered Company an allen Berg- 
werken galt auch für Kupfer, Eisen, Zink und 
Blei. In Zukunft ist eine royalty zu bezahlen. 
Eine Bekanntmachung der Direktoren der Gesell- 
schaft bemerkt dazu, es fehle in Rhodesien bisher 
an Erfahrungen hinsichtlich der Produktions= 
kosten bei unedlen Metallen; auch erschwere 
 
	        
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