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kräftige Unternehmer gerechnet. Es zeigte sich
jedoch, daß wegen des über das ganze Land
zerstreuten Goldvorkommens in geringen Mengen
kleine Betriebe mit niedrigem Anlagekapital und
nicht mehr als 5 bis 10 Pochstempeln vielfach
lebensfähig sind und den Verhältnissen mehr ent-
sprechen als die in den neunziger Jahren in der
ersten Begeisterung gegründeten großen Gesell-
schaften, die fast durchgängig schlechte Erfahrungen
gemacht haben. Die Novelle von 1907 zielt
vornehmlich darauf ab, durch Erleichterung der
Bedingungen dem Kleinbetrieb einen weiteren
Spielraum zu schaffen und dadurch die Er-
schließung des Mineralreichtums des Landes zu
fördern. Diesem Zweck sollen insbesondere zwei
Maßnahmen dienen: einmal die Herabsetzung der
Bergwerksabgaben und sodann die Verhinderung
des Brachlegens großer Landkomplexe durch Ge-
sellschaften, die sich Ausbentungsrechte sichern,
aber keinen Gebrauch davon machen.
Nach dem bisherigen wie dem künftigen Recht
haben in der Zeit zwischen der Registrierung eines
Bergbaurechts (mining location) und dem Be-
ginn des eigentlichen Bergbaubetriebes (working
for profit) sowie während etwaiger späterer
Stillegungen des Betriebes regelmäßig wieder-
kehrende Inspektionen durch die Bergbehörde
stattzufinden zum Zweck der Feststellung, daß
ein bestimmtes Maß von Aufschließungsarbeiten
(development work) durchgeführt wird. Das
alte Gesetz gestattete indes für unbegrenzte Zeit
die Ersetzung des Nachweises der Aufschließungs-
arbeiten durch die Bezahlung einer aulsteigennen
Gebühr, diese Möglichkeit wird durch die neue
Verordnung auf das erste Jahr nach der Re-
gistrierung beschränkt. Unterbleibt späterhin die
Aufschließung, so zieht dies den Verlust des Berg-
baurechts und unter Umständen eine Geldstrafe
von 30 T— nach sich.
Der Inhaber eines Bergbaurechts (Claims),
der auf seinem Gebiet mehr Aufschließungsarbeiten
vornimmt, als vorgeschrieben ist, konnte bisher
verlangen, daß das Mehr auf einen anderen ihm
gehörigen Claim angerechnet werde, auf dem
das vorgeschriebene Maß nicht ausgeführt war.
Dies wird durch die Novelle auf den Fall be-
schränkt, daß die beiden Claims (oder Komplexe
von Claims) aneinander grenzen. Anderseits
können nach der neuen Verordnung auch Auf-
schließungsarbeiten an einer Mine, die sich bereits
in regelrechtem Betrieb (working kor profit) be-
findet, auf noch nicht erschlossene benachbarte
Claims desselben Eigentümers angerechnet werden.
Die Herabsetzung der für den Bergbau auf
Gold zu entrichtenden Gebühren war schon bisher
in die Wege geleitet worden. Nach dem früheren
Recht waren grundsätzlich alle Bergwerke für ge-
meinschaftliche Rechnung des Abbauberechtigten
und der Chartered Company zu betreiben; die
Anteilsquote des eigentlichen Betriebsinhabers be-
trug 70 v. H., diejenige der Gesellschaft 30 v. H.
Kein Bergwerk durfte ohne vorgängige Ver-
ständigung mit der Chartered Company in Be-
trieb genommen werden. Doch war dieses Prinzip
bereits für einen wichtigen Fall durchbrochen,
nämlich den Abbau eines Goldvorkommens im
Kleinbetrieb. Danach hatte der Claiminhaber,
falls nicht mehr als fünf Pochstempel auf einem
Claim arbeiteten und nicht mehr als monatlich
750 Tonnen Gestein aus dem Claim gefördert
wurden, nur eine sogenannte royalty von 2½ v. H.
des Bruttoertrages an Gold, und wenn der Rein-
ertrag des Claims nur 100 K oder weniger im
Monat betrug, gar keine Abgabe an die Gesell-
schaft zu entrichten. Die recht populär gewordene
Regierungsbekanntmachung vom 18. August 1904
brachte weitere Erleichterungen für kleine Gold-
bergwerksbetriebe. Die neue Verordnung gibt
das System eines dreißigprozentigen Anteils der
Chartered Company an den Betriebsergebnissen,
das einen der hauptsächlichsten Beschwerdepunkt
der Ansiedler von Südrhodesien gebildet hatte,
vollständig preis. Das alte System hat zweifellos
die Kapitalverwässerung zahlreicher rhodesischer
Minengesellschaften mitverschuldet und im weiteren
Verlauf das Seinige dazu beigetragen, um euro-
päisches Kapital überhaupt von der Anlage in
rhodesischen Werten abzuschrecken. Die nach der
neuen Verordnung zu entrichtende Abgabe ist
eine progressive Rohertragssteuer, bei deren
Ansatz jedoch gleichzeitig auf die Rentabilität der
Mine Rücksicht genommen wird.
Neben der eigentlichen Goldsteuer hat der
Bergwerksunternehmer eine sogenannte Claim=
lizenz zu entrichten, welche durch die Novelle
ebenfalls ermäßigt worden ist.
Zu beachten ist, daß die neue Verordnung
sich nur auf Goldminen bezieht, nicht auch auf
Vorkommen von Silber und Platin, obwohl diese
auch zu den Edelmetallen gehören.
Auch bezüglich der unedlen Metalle hat die
Novelle Abänderungen getroffen. Während die
bisherige Verordnung nur Bestimmungen über
Kohle, Kupfer, Eisen, Blei und Zinn enthielt,
ist eine große Anzahl weiterer Stoffe den bis-
herigen Bestimmungen über Kupfer unterstellt
worden. Die Klausel über den dreißigprozentigen
Anteil der Chartered Company an allen Berg-
werken galt auch für Kupfer, Eisen, Zink und
Blei. In Zukunft ist eine royalty zu bezahlen.
Eine Bekanntmachung der Direktoren der Gesell-
schaft bemerkt dazu, es fehle in Rhodesien bisher
an Erfahrungen hinsichtlich der Produktions=
kosten bei unedlen Metallen; auch erschwere