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Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, einschließlich des Vor-
sitzenden, zugegen sind. Eine nach Beschlußunfähigkeit der ersten einberufene zweite Kommissions-
sitzung ist one Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl stets beschlußfähig.
Vor dem Eintritt in die Verhandlung hat der Vorsitzende die Mitglieder in entsprechender
Weise auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen und sie zu gewissenhafter und unparteiischer
Pflichterfüllung sowie zur Amtsverschwiegenheit zu ermahnen.
Die Obereinschätzungskommission, der die Entscheidung der Rechtsmittel über die Steuer-
festsetzungen der Einschätzungskommission obliegt, wird von dem Kaiserlichen Gouverneur ernannt.
Sie setzt sich außer dem Vorsitzenden zusammen aus zwei Beamten, zwei europäischen und
zwei farbigen Gewerbetreibenden.
Auf die Beschlußfähigkeit der Obereinschätzungskommission finden dieselben Bestimmungen
wie für die Einschätzungskommissionen, bezüglich der Geschäftsordnung die Bestimmungen des Rund-
erlasses vom 17. Mai 1899 (L. G. Nr. 380) Anwendung.
u § 11. Die Gewerbescheine haben zu enthalten:
1. den vollen Namen des Gewerbetreibenden,
2. die Art des Gewerbes, für welches der Gewerbeschein ausgestellt ist,
3. die Zeit der Gültigkeit des Gewerbescheins,
4. die für den Gewerbeschein bezahlte Gebühr.
Die an die unter Nr. 1 in § 11 genannten Gewerbetreibenden erteilten Gewerbescheine
haben außerdem das Lokal zu bezeichnen, in welchem das Gewerbe ausgeübt wird. Das Lokal
darf nur mit Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde geändert werden, widrigenfalls der
Gewerbeschein seine Geltung verliert und der Gewerbetreibende als solcher gilt, der einen Gewerbe-
schein nicht gelöst hat
Zu den in § 11 unter 5 genannten Personen gehören auch solche, welche den Verkauf
oder Ankauf für fremde Rechnung betreiben.
u § 12. Die Höhe der festgesetzten Gebühr soll durchschnittlich für Schankwirte, welche
alkoholische Getränke europäischer Art ausschenken, Viehhändler und Pfandleiher, das 1½ fache, bei
den übrigen genannten Gewerbetreibenden die gleiche (Summe betragen, die bei einer Veranlagung
zur Gewerbesteuer voranssichtlich festgesetzt worden wäre.
Betreibt eine Person mehrere der im § 1 Fenanuen Gewerbe, so hat sie für jedes der-
selben einen besonderen Gewerbeschein zu lösen.
Betreibt einer der in § 11 genannten Gewerbetreibenden außerdem ein anderes steuer-
pflichtiges Eewerbe so unterliegt er bezüglich dieses der Gewerbesteuerpflicht.
19. Die Gebühr ist für jeden weiteren offenen Laden, auch falls derselbe nur als
Filiale eides bereits bestehenden Ladens eingerichtet wird, in voller Höhe zu entrichten.
Wird ein Laden verlegt, so ist derselbe so lange als ein neueröffneter zu betrachten, bis
der Verwaltungsbehörde die Verlegung unter der ausdrücklichen Erklärung mitgeteilt ist, daß der
frühere Lden geschlossen sei.
e Betriebsstatten der im § 11 unter 1 bezeichneten Gewerbetreibenden gelten als Laden
nur dann, wenn ein Verkauf über die Straße gewerbsmäßig stattfindet.
Daressalam, den 3. Januar 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
von Winterfeld.
Runderlaß des Couverneurs von KRamerun, betr. die Verwaltung von Südkamerun.
Vom 4. März 1908.
Bis zu einer endgültigen Regelung der Verwaltung von Südkamerun wird vorläufig
folgendes angeordnet:
I. Die Regierungsstation Lolodorf wird mit dem 1. Mai 1908 aufgelöst. Von dem Gebiet
derselben wird die Ngumba-Bevölkerung einschließlich des bisherigen Stationsortes dem Be-
zirksamt Kribi, die Bakoko-Bevölkerung dem Bezirksamt Edea, die Jaunde= und Bane-
Bevölkerung dem Bezirksamt Jaunde und die Mpfong-Bevölkerung der Militärstation Ebolova
zugeteilt. Der letzteren werden auch diejenigen Banes üÜberwiesen, welche an und südlich der
Bane-Straße nach Ngulemakong sitzen.