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Überschreitungen des Stromes zu hindern. Um
hier dauernd Ruhe und Ordnung zu schaffen und
im Laufe verschiedener Menschenalter allmählich
wieder eine dichtere Bevölkerung heranzuziehen,
hätte es in diesem weitab von den Zentren der
Verwaltung gelegenen Lande einer ganzen Reihe
von Stationen und Militärposten und nebenbei
auch der Einrichtung einer Dampferverbindung
auf dem Schari bedurft, welche den Etat des
Schutzgebietes auf lange Zeit hinaus schwer be-
lastet haben würden.
Unter diesen Umständen und weil Frankreich
seinerseits für den östlich des 17° 10° Meridians
entfallenden deutschen Teil dieses Gebietes mit
dem Posten Miltu ohnehin eine Kompensation
auf Grund des oben erwähnten § III des An-
hanges des Vertrages von 1894 zu verlangen
berechtigt und gewillt war, erschien es rätlich,
wenigstens den am weitesten nach Osten zu ge-
legenen, für die deutsche Verwaltung in Kusseri
am schwierigsten zu überschauenden Teil des
Scharigebietes gegen eine Gebietserweiterung von
Kamerun östlich von Ngaundere, am oberen west-
lichen Quellfluß des Logone, an Frankreich ab-
zutreten.
Betrachtet man das Ergebnis der Berliner
g als Ganzes, so wird
man die Überzeugung gewinnen, daß von beiden
Regierungen Opfer gebracht sind und Opfer ge-
bracht werden mußten, um zu dem vorliegenden
Resultat zu gelangen. Die französischen Vertreter
hätten es ausgesprochenermaßen am liebsten ge-
sehen, wenn an den bestehenden Verhältnissen
möglichst wenig geändert worden, und wenn die
seit 1894 in Kraft gesetzte künstliche Grenzlinie
aufrecht erhalten geblieben wäre, so daß das
ganze Resultat der Verhandlungen sich auf eine
durch den § III des Anhanges zum Vertrage von
1894 bedingte Rückgabe der westlich vom 15. Me-
ridian gelegenen Gebiete bei Kunde-Gaza an
Deutschland und auf eine Auslieferung des Miltu-
gebietes an Frankreich beschränkt haben würde.
Eine solche einfache Regelung der Angelegenheit
würde aber weder den §8 III und VII des Ver-
tragsanhanges entsprochen, noch auch auf die Dauer
zu für beide Mächte befriedigenden Grenzver-
hältnissen geführt haben. Es ist daher erfreulich,
daß trotz dieser prinzipiell abweichenden An-
schauungen der französischen Unterhändler in dieser
grundlegenden Frage die Verhandlungen durch-
weg im Geiste gegenseitigen Entgegenkommens
und möglichster Berücksichtigung der beiderseitigen
Wünsche geführt werden konnten. An der Süd-
grenze sind soweit als möglich natürliche Grenz-=
linien gewonnen. Deutschland hat hier im linken
Dschaufer eine leicht erkennbare, von den Ham-
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burger
Grenze an einer fahrbaren Wasserstraße des Congo-
beckens erworben, die ihm nach dieser Richtung
den Anschluß an den Weltverkehr sichert. Am
rechten Ssangaufer ist der deutsche Besitzstand von
30 auf etwa 150 km Uferlänge gestiegen. Sache
der Südkamerun-Interessenten wird es jetzt sein,
den hier erworbenen neuen Besitz an Waldland
im Wettbewerb mit den Vertretern der franzö-
sischen Gesellschaften am Ssanga wirtschaftlich zu
erschließen.
Ein Erwerb des ganzen rechten Ssanga= und
Kadeiufers nördlich von Bomassa für Deutschland
war von vornherein ausgeschlossen, weil die Ekela-
Kadei-Sanga-Konzessionsgesellschaft in der Region
westlich von Nola ihr Hauptarbeitsfeld und durch
Anlage von Kautschukpflanzungen und zahlreiche
Faktoreien beträchtliche Privatinteressen geschaffen
hat, welche die französische Regierung schützen mußte.
Die Ansprüche Frankreichs auf Kunde und
Binder waren nach dem Wortlaut des Vertrages
von 1894 unanfechtbar; wollte Deutschland im
Südosten Kameruns den uneingeschränkten Zutritt
zu den Wasserstraßen des Dscha und Ssanga er-
langen und dort nach den Wünschen der Ham-
burger Interessenten und sehr gegen die Inten-
tionen der französischen Konzessionsgesellschaften,
welche jede etwaige Stärkung der deutschen Kon-
kurrenz an dieser Stelle perhorreszierten, festen
Juß fass sen, „o konnte dies nur mit Hilfe der ihm
d g für das Kunde-
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Gazagebiet geschehen.
Nachdem sich die Kolonialverwaltung auf An-
drängen und unter ausdrücklicher Billigung der
interessierten Hamburger Kaufmannskreise dazu
entschlossen hatte, die Verhandlungen in dem Sinne
einer Abrundung des deutschen Besitzstandes in
Südostkamerun und des Erwerbes von möglichst
ausgedehnten Ufergrenzen in diesem. Gebiete zu
führen, war nach der Vertragslage ein Erwerb
von Kunde und Binder bei der großen Bedeutung,
die vor allem letzterer Ort in den Augen der
französischen Regierung für die Entwicklung ihrer
Kolonialpläne in den Tschadseeländern hat, aus-
geschlossen. Es blieb, nachdem die Wahl des
Entschädigungsobjektes getroffen war, kein weiteres
Tauschobjekt von genügendem Wert für Deutsch-
land übrig, dessen Preisgabe Frankreich vielleicht
hätte veranlassen können, noch in eine Aufgabe
des einen oder andern der beiden genannten Ge-
biete zu willigen.
Die sonstigen vorgenommenen kleinen Grenz-
änderungen hatten nur das Ziel, die politischen
Scheidelinien möglichst mit natürlichen Grenzen
in Einklang zu bringen und ihnen unter Wahrung
der beiderseitigen Interessen eine den Verhältnissen
besser angepaßte Gestaltung zu geben.