mit den ihm nach, dem gegenwaͤrtigen Gesetz pro rata seiner Versicherungssumme
obliegenden Beittaͤgen verhaftet Keine außerhalb der Provinz, sey es im
Inn- oder Auslande etablirte, auf Gegenseitigkeit der Immobiliar-Versicherung
egen genercheso Bzgerichtete Institution soll fortan in der Provinz Wirksam-
eit ausüben dürfen. «
.2Dresämmtlcchenindergedachkensprovinzbisherbestanvcnenauf
egenxeitige Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichteten Sozietaͤten,
ie moͤgen fuͤr groͤßere oder kleinere Territorien, einzelne Kreise, Staͤdte oder
andere Abtheilungen bestimmt gewesen seyn, sollen aufgeloͤset und in die Provin-
zial-Sozietaͤt varschmohen werden.
) 2. b. Diese Auflösung bezieht sich zwar im Alg-meinen auch auf die-
jenigen etwa bisher bestandenen Sozietäten, welche bei Brandunfällen sich den
egenseitigen Schadenersatz nicht in Gelde, sondern durch Naturalhülsen an Bau-
##ren, GEnobeeserungen Bau-Materialien-Lieferungen und dergleichen mehr
oder minder vollkommen leisten, dergestalt, daß auch diese Wereine in der Regel
krast gegenwärtiger Verordnung erlöschen. Wo inzwischen, und soweit die ge-
genseitigen Konventionen dahin gehen und resp. abgeändert und neu geschlossen
werden möchten,
daß sich die Nachbarn unter einander mie Hülfsfuhren, Stroh, Holz und
dergleichen nicht umsonst, sondern gegen Bezahlung eines angemessenen
gleichförmigen Preises unterstützen, und daß es in jedem einzelnen Falle
in des Brandbeschadigten Wahl steht, von dieser Unterstützung ganz, oder
mur zum Tnheil, oder gar nicht Gebrauch zu machen,
da sollen dieselben nicht nur neben der Provinzial-Feuer-Sozietäkt, ohne nach-
kheilige Folgen beim Eintritt in dieselbe (5. 13.) ferner bestehen dürfen, sondern
es soll Uns auch in Betracht, daß es Orte und Zeiten giebt, in welchen Fuh-
ren, Stroh und dergleichen für Geld nicht zu haben oder in übermäßigem Preise
sind, zum Wohlgefallen gereichen, wenn solche erspriesliche Vereine, die ihrer
Natur nach nur klein seyn können, sich unter Aufsicht und besonderer Genehmi-
Jung Unserer Regierungen möglichst vervielfältigen. Es würf sedoch die Sta-
tuten der etwa schon bestehenden Vereine dieser Art einer Revision unterwor-
sen, auch die Anordnung getroffen werden, daß ihr Daseyn und ihre Leistungen
derjenigen Haupt-Feuer-Versicherungs-Sozietdt, bei welcher die Gebdude ver-
sichert stehen, zu gehöriger Zeit bekannt werden.
6. 3. In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen So-
zietäten abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in
die neue Provinzial-Sozietät übernommen werden sollen? nicht minder von wel-
chem Zeitpunkte ab die letztere auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes in
Wirksamkeit treten soll? darüber ist die nähere Anleitung in der heute von Uns
vollzogenen besondern Ausführungs-Verordnung enthalten.
.4. Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Provinzial-Feuer=
Sozietäts-Angelegenheiten in der Provinz Posen, die darauf bezügliche Kor-
respondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietch, die amtlichen
Atteste für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brand-
Entschädigungszahlung aus der Sozietäts-Kasse sind vom tarismäßigen Stempel
und von Sporteln entbunden. Vei
ei