Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

V 618 20 
1. die Einrichtung der Verwaltung 
2. das Eingeborenenrecht und de- Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nicht- 
eingeborene beteiligt sind. 
§5 2. Die im § 1 bezeichneten Befugnisse können mit Ermächtigung oder Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) durch die Gouverneure wahrgenommen werde 
§ 3. Die bisher ergangenen Vorschriften und Anordnungen, welche — der im 
§5 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Art betreffen, bleiben, auch soweit sie von den Gouverneuren, den 
Landeshauptmännern, den Kaiserlichen Kommissaren und ihren Stellvertretern erlassen sind, in 
Geltung, bis sie gemäß dieser Verordnung aufgehoben oder abgeändert sind. 
5 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. 
Gleichzeitig treten die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutz- 
gebiete der Marschall-Inseln, vom 26. Februar 1890, und die Verordnung, betreffend die Gerichts- 
k barkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 außer Kraft. 
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und b cktem Kaiserlichen Insiegel 
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908. 
(L. S.) (gez.) Wilhelm I. R. 
Fürst von Bülow. 
- 
Verfügung des Reichs-KRolonialamts, betr. den Bergbau längs der elsenbahnlin#e 
Lüderitzbucht—Keetmanshoop. 
Vom 25. Juni 1908. 
Gemäß §§ 94, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (R. G. B. S. 727) wird hiermit bestimmt, daß diejenigen Blöcke längs der Eisen- 
bahnlinie Lüderitzbucht—Keetmanshoop, in denen das Bergrecht dem Fiskus zusteht, dem Landes- 
fiskus von Deutsch-Südwestafrika zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien 
bis auf weiteres vorbehalten werden, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen. 
Berlin, den 25. Jumi 1908. 
Der Staatssekretär. 
J. V.: 
v. Lindegquist. 
  
  
  
Dersonalien.— 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsarzt 
bei dem Gouvernement von Neuguinea Dr. Wilhelm Wendlandt in Herbertshöhe den Charakter 
als Kaiserlicher Medizinalrat für die Dauer seiner Beschäftigung im Reichs-Kolonialdienst 
zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem stellver- 
tretenden Bezirksamtmann Dr. Hugo Blumhagen beim Gouvernement von Deutsch-Südwestafrika 
den Roten Adler-Orden vierter Klasse mit Schwertern am weißen Bande mit schwarzer Einfassung 
zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Polizei- 
meister der Polizeitruppe in Kamerun Mar Müller das Militär-Ehrenzeichen erster Klasse 
zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ehemaligen 
Werkmeister bei dem Gouvernement von Togo Ernst Dehl das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens 
zu verleihen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.