Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zu  unterbleiben®.  Den  Gebrauch  der  Schusswaffen  gegen  Kinder
sollte  man  überhaupt  verbieten®.  Leider  fehlt  überall  eine  derartige
  Vorschrift.

Wie  weit  im  Einzelfalle  der  Gebrauch  der  Waffen  zu  gehen
hat,  lässt  sich  nicht  ein  für  alle  Mal  bestimmen.  Die  Anwendung
derselben  ist  gebunden  und  bedingt  durch  die  Natur  und  das
Mass  des  Widerstandes,  welchen  der  vollziehende  Beamte  findet.
Sie  darf  niemals  weiter  gehen  gegenüber  dem  Einzelnen,  als  dass
sie  ihren  Zweck,  den  Gehorsam  des  Einzelnen,  erreicht;  jede
Gewalt,  welche  nach  erzieltem  Gehorsam  ausgeübt  wird,  ist  an
und  für  sich  eine  Rechtsverletzung.  Die  verschiedenen  Gesetze
über  den  Waffengebrauch  schreiben  denn  auch  vor,  dass  der
Waffengebrauch  nicht  weiter  gehen  soll,  als  zur  Abwehr  des
Angriffs  oder  zur  Ueberwindung  des  Widerstandes,  überhaupt
zur  Erreichung  der  Zwecke  erforderlich  ist.  Lebensgefährliche
Verletzungen  sind  deshalb  zu  vermeiden.  Die  Hiebwaffe  ist
gegen  die  Arme  des  Kontravenienten  zu  gebrauchen,  die  Schusswaffe
  dagegen  gegen  die  Beine  zu  richten.  Die  Ueberschreitung
der  gesteckten  Grenzen  wird  indess  in  analoger  Anwendung
des  &  53  des  Str.-G.-B.  nicht  für  strafbar  zu  erachten  sein,  wenn
der  Beamte  —  und  das  wird  bei  Forstbeamten  in  einsamem
Walde  wohl  vorkommen  können  —  in  Bestürzung,  Furcht  oder
Schrecken  gehandelt  hat.

STEIN,  Verwaltungslehre,  Bd.  I  S.  210,  meint,  dass  die  Anwendung
  der  Zwangsmittel  auch  nie  kleiner  sein  dürfe,  als  der

®  Bei  Verletzung  nicht  betheiligter  Personen  kann  der  Beamte  unter
Umständen  wegen  fahrlässiger  Körperverletzung  strafrechtlich  haftbar  gemacht
  werden.  Das  Recht  zum  Gebrauch  der  Waffe  ıst  kein  absolutes,
geräth  es  mit  dem  Anspruch  unbetheiligter  Personen  auf  Unverletztheit
ihrer  Person  in  Konflikt,  so  muss  ersteres  als  das  schwächere  Recht
weichen.  Die  Instruktionen  für  Forst-  und  Grenzbeamte  treffen  besondere
Bestimmung.

®  Am  5.  Febr.  1882  erschoss  in  Berlin  ein  Militärposten  einen  zwölfjährigen
  Knaben,  welcher  ihn  verhöhnt  hatte,  und  blieb  straflos.