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Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Aufhebung der Sperrung
der Landschaft Bafum.
Vom 24. April 1908.
Nachdem die letzte Bereisung der Landschaft Bafum durch den Stationschef von Bamenda
ergeben hat, daß diese Landschaft als beruhigt und verkehrsreif bezeichnet werden kann, wird unter
Abänderung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1907 (Kol. Bl. 1908 Nr. 1, S. 1) die auf Grund
des § 1 der Verordnung vom 13. April 1907 (betr. die Sperrung unruhiger oder noch nicht ver-
kehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun) über die Bafum-Landschaft verhängte Sperre wieder
aufgehoben.
Es bleibt demnach in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1907 bis auf
weiteres nur noch gesperrt das in der anliegenden Skizze“) bezeichnete Gebiet, das begrenzt wird:
im Nordwesten: durch die deutsch-englische Grenze von dem Schnittpunkt der Bezirke Ossidinge
und Bamenda bei Aligeti bis zum Katsena-Fluß,
im Osten: durch die westlichen Grenzlinien des — bisher gesperrten — Bafum-Gebietes, des
Bafut= und des Bameta-Gebietes,
im Süden: durch den Steilabhang des Plateaus von Fossungmum bis zur deutsch-englischen
Grenze, das heißt durch die Grenze zwischen den Bezirken Bamenda und Ossidinge,
unter Einschluß der Orte Widekum, Bamumbo und Befang.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Verordnung vom 13. April 1907 wird besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der in dem
gesperrten Gebiet ansässigen, farbigen Stämme der Aufenthalt in dem gesperrten Gebiet nur nach
Einholung einer schriftlichen Erlaubnis der Station Bamenda gestattet ist.
Buea, den 24. April 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur:
Seitz.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die KRbänderung des
Ausfuhrzolles auf Hölzer.
Vom 20. Juni 1908.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet
vom 13. Juni 1903 wird mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) bestimmt:
Einziger Paragraph.
Ziffer 16 des Zolltarifs B. Ausfuhrzölle erhält folgende Fassung:
Hölzer aller Art, bearbeitet oder unbearbeitet:
a) Mangrovenhols. 0,60 Rupien für das Festmeter,
b) alle anderen Hölzer 1½ - *Q -
Daressalam, den 20. Juni 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Rechenberg.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Schlachtzwang und den Handel
mit Sleisch.
Vom 20. März 1908.
· Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509)
Vgl. die Slizze im -Aol. Bl.= 1008 Nr. 1. S. 3. Diese Skigge veranschaulicht das auch nach
dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung noch weiterhin gesperrte Gebiet des Begirks Bamenda.
wäbrend gerade die damald mitgesperrte und nunmehr freie Landschaft Bafum versehentlich nicht mit in
die Sperrlinie einbezogen worden war. Die Red.