Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

b661 ꝛ 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Aufhebung der Sperrung 
der Landschaft Bafum. 
Vom 24. April 1908. 
Nachdem die letzte Bereisung der Landschaft Bafum durch den Stationschef von Bamenda 
ergeben hat, daß diese Landschaft als beruhigt und verkehrsreif bezeichnet werden kann, wird unter 
Abänderung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1907 (Kol. Bl. 1908 Nr. 1, S. 1) die auf Grund 
des § 1 der Verordnung vom 13. April 1907 (betr. die Sperrung unruhiger oder noch nicht ver- 
kehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun) über die Bafum-Landschaft verhängte Sperre wieder 
aufgehoben. 
Es bleibt demnach in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1907 bis auf 
weiteres nur noch gesperrt das in der anliegenden Skizze“) bezeichnete Gebiet, das begrenzt wird: 
im Nordwesten: durch die deutsch-englische Grenze von dem Schnittpunkt der Bezirke Ossidinge 
und Bamenda bei Aligeti bis zum Katsena-Fluß, 
im Osten: durch die westlichen Grenzlinien des — bisher gesperrten — Bafum-Gebietes, des 
Bafut= und des Bameta-Gebietes, 
im Süden: durch den Steilabhang des Plateaus von Fossungmum bis zur deutsch-englischen 
Grenze, das heißt durch die Grenze zwischen den Bezirken Bamenda und Ossidinge, 
unter Einschluß der Orte Widekum, Bamumbo und Befang. 
Unter Hinweis auf die Bestimmungen der Verordnung vom 13. April 1907 wird besonders 
darauf aufmerksam gemacht, daß Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der in dem 
gesperrten Gebiet ansässigen, farbigen Stämme der Aufenthalt in dem gesperrten Gebiet nur nach 
Einholung einer schriftlichen Erlaubnis der Station Bamenda gestattet ist. 
Buea, den 24. April 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur: 
Seitz. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die KRbänderung des 
Ausfuhrzolles auf Hölzer. 
Vom 20. Juni 1908. 
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet 
vom 13. Juni 1903 wird mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) bestimmt: 
Einziger Paragraph. 
Ziffer 16 des Zolltarifs B. Ausfuhrzölle erhält folgende Fassung: 
Hölzer aller Art, bearbeitet oder unbearbeitet: 
a) Mangrovenhols. 0,60 Rupien für das Festmeter, 
b) alle anderen Hölzer 1½ - *Q - 
Daressalam, den 20. Juni 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Rechenberg. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Schlachtzwang und den Handel 
mit Sleisch. 
Vom 20. März 1908. 
· Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) 
Vgl. die Slizze im -Aol. Bl.= 1008 Nr. 1. S. 3. Diese Skigge veranschaulicht das auch nach 
dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung noch weiterhin gesperrte Gebiet des Begirks Bamenda. 
wäbrend gerade die damald mitgesperrte und nunmehr freie Landschaft Bafum versehentlich nicht mit in 
die Sperrlinie einbezogen worden war. Die Red.
	        
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