Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr.  8218.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  wegen  Uebertragung  der  Leitung  der
Grundsteuerveranlagung  im  Fürstenthum  Lippe  auf  Königlich  Preußische
Behörden  und  Beamte.  Vom  6.  Marz  1874.

N  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  dem
Wunsche  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zur  Lippe  mit  Bereitwilligkeit  entgegenekommen
  sind,  die  Ausführung  einer  neuen  Grundsteuer-Veranlagung  im
Fürstenthum  Lippe  durch  Königlich  Preußische  Behörden  und  Beamte  bewirken
zu  lassen,  sind  zur  Feststellung  der  dieserhalb  erforderlichen  näheren  Bestimmungen

Königlich  Preußischer  Seits:
der  Generaldirektor  der  direkten  Steuern,  Wirkliche  Geheime
Ober-  Finanzrath  Schuhmann

und
Fürstlich  Lippischer  Seits:
der  Kabinetsminister  v.  Flottwell
zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
geschlossen.
Artikel  1.

Die  Ausführung  der  Arbeiten  zur  Veranlagung  der  Grundsteuer  von  den
Liegenschaften  im  Fürstenthum  Lippe,  mit  Einschluß  der  Entscheidung  über  die
hierbei  vorkommenden  Streitigkeiten  und  Beschwerden,  soll  unter  der  Leitung  des
Königlich  Preußischen  Finanzministeriums  durch  die  von  diesem  hiermit  zu  beauftragenden
  Königlich  Preußischen  Behörden  oder  Beamten  erfolgen.

Artikel  2.

Dem  Verfahren  hierbei  und  den  Entscheidungen  sollen  die  für  das  Fürsten.
thum  Lippe  dieserhalb  ergehenden  Gesetze  und  Verordnungen  zum  Grunde  gelegt
werden.

Die  zur  Ausführung  dieser  Gesetze  und  Verordnungen  erforderlichen  Instruktionen
  und  Verfügungen  erläßt  das  Königlich  Preußische  Finanzministerium.

Den  mit  der  Ausführung  zu  beauftragenden  Königlich  Preußischen  Behörden
  und  Beamten  werden  hierbei  dieselben  Befugnisse  beigelegt,  welche  ihnen
bei  der  in  Preußen  stattgefundenen  Grundsteuerveranlagung  eingeräumt  waren.

Artikel  3.

Soweit  bei  dem  Verfahren  die  Mitwirkung  Fürstlich  Lippischer  Behörden
oder  Beamten  erforderlich  wird,  sind  dieselben  den  in  Bezug  hierauf  ergehenden
Anordnungen  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums  beziehungsweise  der
von  diesem  beauftragten  Behörden  und  Beamten  Folge  zu  leisten  verpflichtet.

Die  bei  der  Ausführung  mitwirkenden  Königlich  Preußischen  Beamten,
Feldmesser  u.  s.  w.  unterliegen  auch  in  ihren  diesfälligen  Geschäften  den  Preußischen
  Disziplinarvorschriften  und  verbleiben  unter  Preußischer  Disziplin.

(r.  8218.)  Art.