Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

Die  Funktionen.  8  180.  7167

seiner  ‘Behörden  erlitt,  Klage  bei  den  Reichsgerichten
erhoben  werden®.  Eine  solche  erschien  auch  dann  als  zulässig,
wenn  die  betreffende  Verfügung  Ausfluß  eines  landesherrlichen
Hoheitsrechtes  war.  Aber  damit  war  keineswegs  eine  Kontrolle
der  Justiz  über  die  Verwaltnng  begründet.  Denn  auf  Reichsregierungssachen
  erstreckte  sich  die  Zuständigkeit  der  Reichsgerichte
  nicht,  und  bei  Beurteilung  der  Regierungshandlungen  der
Landesherren  und  landesherrlichen  Behörden  waren  die  Reichsgerichte
  nicht  an  eine  Entscheidung  nach  Rechtsgrundsätzen  gebunden,
  sondern  urteilten  gleichzeitig  auch  nach  Gesichtspunkten
der  Zweckmäßigkeit.  Dieser  Rekurs  an  die  lteichsgerichte  blieb
bis  zur  Auflösung  des  Reiches  grundsätzlich  bestehen,  wenn  auch
die  Landesherren  sich  fortdauernd  bemühten,  ihm  reichsgesetzliche
Schranken  zu  ziehen®.  Tatsächlich  war  er  jedoch  den  größeren
Territorialgewalten  gegenüber  nicht  durchführbar.  In  einzelnen
Ländern  wurde  die  Entscheidung  über  Rekurse  wegen  mißbräuchlicher
  Ausübung  der  Hoheitsrechte  auf  die  obersten  Landesgerichte
(Tribunale,  Oberappellationsgerichte)  übertragen;  dadurch  bildete
sich  dort  eine  gewisse  Kontrolle  des  obersten  Gerichtshofes  über
die  Verwaltung  aus®  Dagegen  wurde  in  den  meisten  Territorien
der  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die  Entscheidungen  der  Landesgerichte
  sich  auf  die  Ausübung  von  Regierungsrechten  nicht  zu
erstrecken  hätten®,

Eine  prinzipielle  Scheidung  zwischen  Justiz  und
Verwaltung  nahm  zuerst  das  französische  Dekret  vom  16./24.
August  1790  vor,  indem  es  [der  Lehre  Montesquieus  entsprechend]

un

®  Bähr,  Rechtsstaat  110  ff.;  E.  Meier,  Zeitschrift  für  deutsches  Staatsrecht
  279;  Gneist,  Rechtsstaat  81  ff.;  E.  Loening,  Deutsches  Verwaltungsrecht
  $  199  S.  773  ff.,  derselbe,  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  1—18;
Bornbak,  Preuß.  StR  2  431  fi.

+  R.  A.  von  1594  $S  94,  95,  RHO  von  1654  Tit.  II  $  2,  JRA  88  105  u.
106,  WK  Art.  15,  Art.  19  8  6.

a  Vgl.  Loening,  Gerichte  u.  Verwaltungsbehörden  15  ff.  —  Rechtlich
ist  aber  die  Klage  bei  den  Reichsgerichten  wegen  Mißbrauchs  der  Landeshoheit
  bis  zum  Untergang  des  alten  Reiches  überall  zulässig  gewesen.  Daß
diese  Klage  durch  die  privilegia  de  non  appellando  (oben  $24S.84,  8255.  87)
ausgeschlossen  gewesen  sei,  wie  die  Vornufl.  S.  656  meiut,  ist  ein  Irrtum;
vgl.  oben  S.  87,  Loening  a.  a.  O.  4,  Bornhak,  Preuß.  StR  2  4833,

5  Namentlich  in  Hessen-Kassel  (Bähr  a.  a.  O.S.  135  ff.)  und  Schwedisch-Pommern
  (E.  Meier  a.  a.  O.  S.  281).

®  Namentlich  geschah  dies  in  Preußen  durch  zahlreiche  Reskripte
der  Könige  Friedrich  I,  Friedrich  Wilhelm  I.  und  Friedrich  II.  Keskript
vom  28.  Dezember  1695  (Mylius,  corpus  constitutionum  Marchicarum,  I,  1,  205),
vom  16.  Oktober  1706  (a.  a.0.  II  4,  23),  vom  6.  April  1709  (a.  a.  O.  II  4,  41),
vom  18.  April  1709  (a.  a.  O.  II  4,  48),  Allgemeine  Ordnung,  betr.  die  Verbesserung
  des  Justizwesens,  vom  21.  Juni  1713  (a.  a.O  11  1,  517).  Konstitution,
wie  es  mit  Expedition  der  Justizsachen  bei  den  General-  und  Provinzialkommissariaten
  zu  halten,  vom  25.  April  1715  (a.  a.  O.  II  1,  569),  Ressortreglement
  vom  19.  Juni  1749  (a.  a.  Ö.  IV  163),  Näheres  hierüber  in  der
oben  N.  1  angegebenen  preußisch-rechtlichen  Literatur.

T  Decret  sur  l’organisation  judiciaire  du  16./24.  aofit  1790.  Über  dieses
Gesetz:  E.  v.  Meier,  Franz.  Einflüsse  1  142  ff.