Die Funktionen. 8 180. 7167
seiner ‘Behörden erlitt, Klage bei den Reichsgerichten
erhoben werden®. Eine solche erschien auch dann als zulässig,
wenn die betreffende Verfügung Ausfluß eines landesherrlichen
Hoheitsrechtes war. Aber damit war keineswegs eine Kontrolle
der Justiz über die Verwaltnng begründet. Denn auf Reichsregierungssachen
erstreckte sich die Zuständigkeit der Reichsgerichte
nicht, und bei Beurteilung der Regierungshandlungen der
Landesherren und landesherrlichen Behörden waren die Reichsgerichte
nicht an eine Entscheidung nach Rechtsgrundsätzen gebunden,
sondern urteilten gleichzeitig auch nach Gesichtspunkten
der Zweckmäßigkeit. Dieser Rekurs an die lteichsgerichte blieb
bis zur Auflösung des Reiches grundsätzlich bestehen, wenn auch
die Landesherren sich fortdauernd bemühten, ihm reichsgesetzliche
Schranken zu ziehen®. Tatsächlich war er jedoch den größeren
Territorialgewalten gegenüber nicht durchführbar. In einzelnen
Ländern wurde die Entscheidung über Rekurse wegen mißbräuchlicher
Ausübung der Hoheitsrechte auf die obersten Landesgerichte
(Tribunale, Oberappellationsgerichte) übertragen; dadurch bildete
sich dort eine gewisse Kontrolle des obersten Gerichtshofes über
die Verwaltung aus® Dagegen wurde in den meisten Territorien
der Grundsatz ausgesprochen, daß die Entscheidungen der Landesgerichte
sich auf die Ausübung von Regierungsrechten nicht zu
erstrecken hätten®,
Eine prinzipielle Scheidung zwischen Justiz und
Verwaltung nahm zuerst das französische Dekret vom 16./24.
August 1790 vor, indem es [der Lehre Montesquieus entsprechend]
un
® Bähr, Rechtsstaat 110 ff.; E. Meier, Zeitschrift für deutsches Staatsrecht
279; Gneist, Rechtsstaat 81 ff.; E. Loening, Deutsches Verwaltungsrecht
$ 199 S. 773 ff., derselbe, Gerichte und Verwaltungsbehörden 1—18;
Bornbak, Preuß. StR 2 431 fi.
+ R. A. von 1594 $S 94, 95, RHO von 1654 Tit. II $ 2, JRA 88 105 u.
106, WK Art. 15, Art. 19 8 6.
a Vgl. Loening, Gerichte u. Verwaltungsbehörden 15 ff. — Rechtlich
ist aber die Klage bei den Reichsgerichten wegen Mißbrauchs der Landeshoheit
bis zum Untergang des alten Reiches überall zulässig gewesen. Daß
diese Klage durch die privilegia de non appellando (oben $24S.84, 8255. 87)
ausgeschlossen gewesen sei, wie die Vornufl. S. 656 meiut, ist ein Irrtum;
vgl. oben S. 87, Loening a. a. O. 4, Bornhak, Preuß. StR 2 4833,
5 Namentlich in Hessen-Kassel (Bähr a. a. O.S. 135 ff.) und Schwedisch-Pommern
(E. Meier a. a. O. S. 281).
® Namentlich geschah dies in Preußen durch zahlreiche Reskripte
der Könige Friedrich I, Friedrich Wilhelm I. und Friedrich II. Keskript
vom 28. Dezember 1695 (Mylius, corpus constitutionum Marchicarum, I, 1, 205),
vom 16. Oktober 1706 (a. a.0. II 4, 23), vom 6. April 1709 (a. a. O. II 4, 41),
vom 18. April 1709 (a. a. O. II 4, 48), Allgemeine Ordnung, betr. die Verbesserung
des Justizwesens, vom 21. Juni 1713 (a. a.O 11 1, 517). Konstitution,
wie es mit Expedition der Justizsachen bei den General- und Provinzialkommissariaten
zu halten, vom 25. April 1715 (a. a. O. II 1, 569), Ressortreglement
vom 19. Juni 1749 (a. a. Ö. IV 163), Näheres hierüber in der
oben N. 1 angegebenen preußisch-rechtlichen Literatur.
T Decret sur l’organisation judiciaire du 16./24. aofit 1790. Über dieses
Gesetz: E. v. Meier, Franz. Einflüsse 1 142 ff.