Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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nach Frankreich eingeführt werden kann, auf 
20 000 kg geschätzt. 
(ournal officiel de ln Républiqdue Frnnçaisc.) 
Jolltarifänderungen in Nord-Ulgeria. 
Durch Proklamation des Gouverneurs von 
Nord-Nigeria — Customs Tariff (kurther 
amendment) Proclamation 1908 (Nr. 2/1908)Z 
— sind die Proklamationen Nr. 20 vom Jahre 
1904°) und 17 vom Jahre 1906 betreffend 
Zölle auf verschiedene Artikel bei der Einfuhr in 
das Schutzgebiet, mit Wirksamkeit vom 15. Mai 
1908 abgeändert worden. Die hauptsächlichsten 
Anderungen in den Zollsätzen sind folgende: 
bieher jetzt 
Schill. Pee. Schill. Pee. 
Brandy, Genever, Rum, Liköre, 
Parfüms, mit Heilmitteln 
versetzte und vermischte Spiri- 
tuosen, nicht versüßt oder 
mit einem anderen Artikel 
so versetzt, daß der Stärkegrad 
nicht festgestellt werden kann 
durch Tralles' Hydrometer, 
für jedes Imperialgallon, 
dessen Stärke 50 v. H. nach 
solchem Hydrometer nicht 
übersteigt — — 4 — 
und für jeden Grad oder Teil 
eines Grades über eine 
Stärke von 50 v. H. nach 
solchem Hydrometer 
Zuschlagzoll für das Im- 
perialgallon — — 1 
durch Sykes Hydrometer, 
für jedes Imperialgallon 
von einer Stärke, die die 
Normalstärke nach solchem 
Hydrometer nicht über- 
schreitet .. 3 — — — 
Und so im Verhältnisse für 
jede größere Stärke als 
Normalstärke. 
Brandy, Genever, Rum, parfü- 
miert, mit Heilmitteln ver- 
setzte und vermischte Spiri- 
tuosen sowie alle weingeist- 
haltigen Mischungen, versüßt 
oder mit einem Stoffe so ver- 
setzt, daß der Stärkegrad nicht 
wie vorstehend festgestellt 
werden kann Imperialgallon 3 — 4 — 
Feuerwaffen . Stück 2 6 10 — 
*) Vgl. „Kol. Bl.“ 1904 Nr. 21. S. 740. 
  
isher lest 
uchlet Pce. Schill. Pce. 
Salz, außer Tafelsalz, jedoch 
einschließlich Natron (Pott- 
asche), alle Alkalien und alka- 
lischen Erden, 
wenn von Süd-Nigeria ein- 
eführt. Zentner 1 — 1 — 
wenn anderswoher eingeführt 
Zentner 2 2 — 
Mehl 
Brot 
Zwieback 
Sshn sch vom Wert 10 v. H. frei 
ische 
Krkensmittel . 
Reis 
Jucker . Zentner 1 — frei 
Tee - — 1 frei 
Ferner ist das verzeichnis der zollfreien 
Waren der Proklamation vom Jahre 1904 durch 
ein neues Verzeichnis ersetzt, das zum größten 
Teile dieselben Artikel wie das bisherige enthält. 
Von den neu hinzugekommenen Artikeln sind die 
wesentlichsten folgende: 
Handwerkszeug; Koks und Patent-Preßstein- 
feuerung; Eier, ganz; Geschirr und Sattlerwaren; 
Gewichte und Wiegemaschinen; Milch, frisch (nicht 
in Blechbüchsen); Ol und nicht trinkbare Spiri- 
tuosen zum Gebrauch als Triebkraft für Dampf- 
maschinen; Geschäftsanzeigen, die als solche vom 
Zollkollektor erkannt sind, unter Beachtung der 
vom High Commissioner zu dem Zwecke er- 
lassenen Vorschriften; Telegraphen= und Telephon- 
materialien; mit Rädern versehene Gefährte aller 
Art und ihre daran angebrachten Zubehörteile; 
Kränze für Gräber; Winden und Krane, ganz 
oder in Teile zerlegt, sowie Maschinerien, die zu 
ihrem Betriebe notwendig sind; alle auf Grund 
der Niger Transit Order in Council 1903 zu- 
gelassenen Durchfuhrwaren. 
(The Board of Trade Journal.) 
Uberwachung der Ausfuhr von Sruchten auf den 
Sidschlinseln. 
Die Ausfuhr von Früchten aus den Fidschi- 
inseln unterliegt staatlicher Uberwachung, die sich 
auf die Fruit Export Ordinance 1906 gründet. 
Wer Bananen ausführen will, bedarf dazu einer 
besonderen Konzession. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. General= 
konsulats in Sydney.)
	        
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