W V762 20
nach Frankreich eingeführt werden kann, auf
20 000 kg geschätzt.
(ournal officiel de ln Républiqdue Frnnçaisc.)
Jolltarifänderungen in Nord-Ulgeria.
Durch Proklamation des Gouverneurs von
Nord-Nigeria — Customs Tariff (kurther
amendment) Proclamation 1908 (Nr. 2/1908)Z
— sind die Proklamationen Nr. 20 vom Jahre
1904°) und 17 vom Jahre 1906 betreffend
Zölle auf verschiedene Artikel bei der Einfuhr in
das Schutzgebiet, mit Wirksamkeit vom 15. Mai
1908 abgeändert worden. Die hauptsächlichsten
Anderungen in den Zollsätzen sind folgende:
bieher jetzt
Schill. Pee. Schill. Pee.
Brandy, Genever, Rum, Liköre,
Parfüms, mit Heilmitteln
versetzte und vermischte Spiri-
tuosen, nicht versüßt oder
mit einem anderen Artikel
so versetzt, daß der Stärkegrad
nicht festgestellt werden kann
durch Tralles' Hydrometer,
für jedes Imperialgallon,
dessen Stärke 50 v. H. nach
solchem Hydrometer nicht
übersteigt — — 4 —
und für jeden Grad oder Teil
eines Grades über eine
Stärke von 50 v. H. nach
solchem Hydrometer
Zuschlagzoll für das Im-
perialgallon — — 1
durch Sykes Hydrometer,
für jedes Imperialgallon
von einer Stärke, die die
Normalstärke nach solchem
Hydrometer nicht über-
schreitet .. 3 — — —
Und so im Verhältnisse für
jede größere Stärke als
Normalstärke.
Brandy, Genever, Rum, parfü-
miert, mit Heilmitteln ver-
setzte und vermischte Spiri-
tuosen sowie alle weingeist-
haltigen Mischungen, versüßt
oder mit einem Stoffe so ver-
setzt, daß der Stärkegrad nicht
wie vorstehend festgestellt
werden kann Imperialgallon 3 — 4 —
Feuerwaffen . Stück 2 6 10 —
*) Vgl. „Kol. Bl.“ 1904 Nr. 21. S. 740.
isher lest
uchlet Pce. Schill. Pce.
Salz, außer Tafelsalz, jedoch
einschließlich Natron (Pott-
asche), alle Alkalien und alka-
lischen Erden,
wenn von Süd-Nigeria ein-
eführt. Zentner 1 — 1 —
wenn anderswoher eingeführt
Zentner 2 2 —
Mehl
Brot
Zwieback
Sshn sch vom Wert 10 v. H. frei
ische
Krkensmittel .
Reis
Jucker . Zentner 1 — frei
Tee - — 1 frei
Ferner ist das verzeichnis der zollfreien
Waren der Proklamation vom Jahre 1904 durch
ein neues Verzeichnis ersetzt, das zum größten
Teile dieselben Artikel wie das bisherige enthält.
Von den neu hinzugekommenen Artikeln sind die
wesentlichsten folgende:
Handwerkszeug; Koks und Patent-Preßstein-
feuerung; Eier, ganz; Geschirr und Sattlerwaren;
Gewichte und Wiegemaschinen; Milch, frisch (nicht
in Blechbüchsen); Ol und nicht trinkbare Spiri-
tuosen zum Gebrauch als Triebkraft für Dampf-
maschinen; Geschäftsanzeigen, die als solche vom
Zollkollektor erkannt sind, unter Beachtung der
vom High Commissioner zu dem Zwecke er-
lassenen Vorschriften; Telegraphen= und Telephon-
materialien; mit Rädern versehene Gefährte aller
Art und ihre daran angebrachten Zubehörteile;
Kränze für Gräber; Winden und Krane, ganz
oder in Teile zerlegt, sowie Maschinerien, die zu
ihrem Betriebe notwendig sind; alle auf Grund
der Niger Transit Order in Council 1903 zu-
gelassenen Durchfuhrwaren.
(The Board of Trade Journal.)
Uberwachung der Ausfuhr von Sruchten auf den
Sidschlinseln.
Die Ausfuhr von Früchten aus den Fidschi-
inseln unterliegt staatlicher Uberwachung, die sich
auf die Fruit Export Ordinance 1906 gründet.
Wer Bananen ausführen will, bedarf dazu einer
besonderen Konzession.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. General=
konsulats in Sydney.)