Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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5. Die Aufnahme von Darlehen zu anderen Bedingungen als gegen handelsübliche Zinsen 
und Provisionen unterliegt der Genehmigung des Reichs-Kolonialamts. 
6. Bei einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals dürfen die neuen Anteilscheine zu keinem 
geringeren Kurswert als dem auf Grund der letzten Dividendenzahlung ermittelten und niemals 
unter dem Nennbetrage begeben werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind nur mit Ge- 
nehmigung des Reichs-Kolonialamts zulässig. Dabei gilt 8 v. H. Dividende als normale Verzinsung. 
7. Dem Fiskus steht bei Auflösung der Gesellschaft oder bei dem Erlöschen der Berechtigung 
ein Anteil am Liquidationsvermögen zu, das sich ergibt, nachdem das Aktienkapital und das von 
den Aktionären eingezahlte Agio, soweit es in dem ordentlichen Reservefonds der Gesellschaft noch 
vorhanden ist, an die Aktionäre ausgeschüttet ist. Dieser Anteil des Fiskus beträgt 
40 v. H., wenn die Liquidation bis zum 25. Jahre, 
5n v. H., wenn die Liquidation nach dem 25. bis 30. Jahre, 
0 v. H., wenn die Liquidation nach dem 30. bis 35. Jahre 
nach aufnahh, des Betriebes stattfindet. 
8. Nach dem Erlöschen der vorliegenden Berechtigung oder mit der Auflösung der Ge- 
sellschaft geben sämtliche unbewegliche Anlagen der Gesellschaft in das freie Eigentum des Fiskus über. 
lber Privatrechtsstreitigkeiten zwischen dem Fiskus und der Gesellschaft, die sich bei 
ausönn der vorliegenden Berechtigung ergeben sollten, und bei Meinungsverschiedenheiten über 
die Frage, ob ein ordnungsmäßiger Betrieb Lorliegt, sowie über die Festsetzung des Kurses bei 
Neuausgabe von Aktien, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig ein Schiedsgericht, 
welches wie folgt gebildet wird: 
Jeder Teil bestellt zwei Schiedsrichter; von diesen Schiedsrichtern wird ein Obmann gewählt. 
Das Reichs-Kolonialamt wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und 
die Gesellschaft gleichzeitig auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, 
vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu machen. 
Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt das Reichs-Kolonialamt 
auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird derselbe von dem Präsidenten des 
Hanseatischen Oberlandesgerichtes ernannt. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten im übrigen 
die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. 
10. Für diese Sonderberechtigung gelten nur die §§5 1, II, 3 d, 2, 84, 85 bis 88, 89, 
91, 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906. 
11. Diese kann zurückgenommen werden, sofern die zu errichtende 
Deutsche Südseephosphat · · nicht bis zum 31. August dwl Is. in das Handelsregister 
eingetragen ist. 
Berlin, den 2. Juli 1908. 
Reichs-Kolonialamt. 
In Vertretung: 
v. Lin dequist. 
Statut der deutschen Südseephosphat-Atiengesellschaft in Bremen. 
I. Titel. 
6 Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft. 
§5 1. Unter der Firma: 
„Deutsche Südseephosphat-Aktiengesellschaft" 
wird durch den gegenwärtigen Gesellschaftsvertrag eine Aktiengesellschaft errichter, welche ihren Sitz 
in Bremen hat. 
§5 2. Gegenstand des Unternehmens ist: Die Ausbeutung von Lagerstätten nutzbarer 
Mineralien, besonders von Phosphatlagerstätten im deutschen Südseegebiet, Verarbeitung und Ver- 
wertung der gewonnenen Produkte sowie der Betrieb aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte. 
Die Gesellschaft ist befugt: 
1. die zu ihrem Geschäftsbetriebe erforderlichen Immobilien und Einrichtungen zu erwerben; 
2. alle Geschäfte einzugehen, welche nach dem Ermessen des Aufsichtsrates geeignet sind, den 
Geschäftszweig der Gesellschaft zu fördern und gewinnbringend zu gestalten. 
§5 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
	        
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