Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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von dem alsdann verbleibenden Reste wird eine Dividende bis zu 4 v. H. der 
geleisteten Einzahlung auf die Aktien verteilt; 
von dem alsdann verbleibenden Überschuß, jedoch unter Berücksichtigung der in dem 
5245 H. G. B. hinsichtlich der Abschreibungen und Rücklagen gegebenen Bestimmungen 
erhält der Aussichtsrat 10 v. H. dieses Üüberschusses; 
# von dem alsdann verbleibenden Uberschuß erhalten die Aktionäre eine Dividende bis 
zu 4 v. H. des Grundkapitals; 
l der alsdann verbleibende Überschuß wird abzüglich eines von der Generalversammlung 
zu beschließenden Gewinnvortrages, der die Höhe von 1 v. H. des Aktienkapitals 
nicht überschreiten darf, zwischen den Aktionären und dem Fiskus des Deutschen Reichs 
in der Weise geteilt, daß 
a) während der ersten 25 Geschäftsjahre nach Aufnahme des Betriebes der Fiskus 40 v. H., 
b) während des 26. bis 30. Geschäftsjahres nach Aufnahme des Betriebes der 
Fiskus 50 v. H., 
c) während des 31. bis 35. Geschäftsjahres nach Aufnahme des Betriebes der 
Fiskus 60 v. H. 
des Uberschusses erhält und der Rest unter die Aktionäre nach Verhältnis des Grund- 
kapitals verteilt wird. 
Stimmen Ausfsichtsrat und Vorstand über die Bewertung der Aktiven und über die vor- 
zunehmenden Rücklagen überein, so kann die Generalversammlung diese Festsetzungen nur mit einer 
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ändern. 
5 27. Der gesetzliche Reservefonds dient ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz 
sich ergebenden Verlustes. 
Über die Verwendung der sonstigen Rücklagen bestimmt der Ausfsichtsrat. 
§ 28. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses wird die Bilanz und die Gewinn= und 
Verlustrechnung in dem Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht. Die Dividenden werden acht Tage 
nach genehmigter Bilanz an der Kasse der Gesellschaft und an den etwa sonst von dem Aufsichtsrat 
zu bestimmenden Stellen ausbezahlt. 
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VII. Titel. 
Liquidation. 
5 29. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei dem Erlöschen der Berechtigung steht dem 
Fiskus ein Anteil am Liquidationsvermögen zu, der sich ergibt, nachdem das Aktienkapital und das 
von den Aktionären eingezahlte Agio, soweit es, in dem ordentlichen Reservefonds der Gesellschaft 
noch vorhanden ist, zurückbezahlt ist. 
Dieser Anteil beträgt: 
40 v. H. wenn die Liquidation bis zum 25. Jahre, 
50 v. H. wenn die Liquidation im 25. bis 30. Jahre, 
60 v. H. wenn die Liquidation nach dem 31. Jahre stattfindet. 
VIII. Titel. 
Reichsaufsicht. 
§ 30. Diese Satzungen unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Die in diesem Statut dem Reichskanzler zugewiesenen Befugnisse werden vom Reichs- 
Kolonialamte wahrgenommen. 
IX. Titel. 
Bekanntmachungen. 
5 31. Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen durch den 
Deutschen Reichsanzeiger und gelten durch einmaligen Abdruck als genügend verkündigt, sofern nicht 
öftere Publikationen durch Gesetz oder Statut vorgeschrieben sind. Die Gesellschaft wird in der Regel 
daneben ihre Bekanntmachungen durch je eine in Bremen, Frankfurt a. M. und Berlin erscheinende 
Tageszeitung veröffentlichen, ohne daß hiervon die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachungen abhängig 
gemacht werden soll.
	        
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