Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 782 20 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Kamerun, betr. die Veröffentlichung 
von Verordnungen. 
Vom 1. März 1908. 
Die Veröffentlichung der nach der Vorschrift des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) zu erlassenden Verordnungen erfolgt vom heutigen 
Tage ab durch Einrückung in das Amtsblatt für das Schutzgebiet Kamerun. 
Buea, den 1. März 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. das Wandergewerbe. 
Vom 4. März 1908. 
Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in 
Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt 
S. 509) wird verordnet, wie folgt: 
1. Wer außerhalb der Gemarkung seines Heimatsdorfes oder seines Wohnorts für eigene 
oder fremde Rechnung Handel treiben will (Wanderhändler), bedarf der Erlaubnis. Unter den 
Begriff „Wanderhändler“ fallen nicht die Inhaber oder Leiter von Faktoreien, die dauernd be- 
trieben werden. 
Erlaubnis wird erteilt durch Ausstellung eines Wandergewerbescheins. 
§ 2. Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 
wer im Schutzgebiet durch eigene landwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit gewonnene 
Nahrungs= oder Genußmittel, oder 
wer selbst gewonnene Erzeugnisse des Urwaldes, der Land= und Forstwirtschaft, der Jagd 
und Fischerei oder der Hausindustrie feilbietet. 
§5 3. Der Wandergewerbeschein wird ausgestellt durch die für den Stammesbezirk oder 
ständigen Wohnort zuständige Lokalverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station). 
Will der Wanderhändler in einem anderen Bezirke Handel treiben, so hat er sich vorher 
bei der für diesen Bezirk zuständigen Lokalbehörde zu melden. « 
§ 4. Der Wandergewerbeschein wird ausgestellt für die Dauer eines Rechnungsjahres. 
Für das diesem Rechnungsjahr folgende Rechnungshalbjahr sowie für die zweite Hälfte 
eines Rechnungsjahres sind auf Antrag Scheine mit halbjähriger Gültigkeit auszustellen. 
Ist die Zeit für Ausstellung eines Wandergewerbescheins abgelaufen, ohne daß der nicht 
eingeborene Händler oder der im Dienste einer europäischen Firma stehende Wanderhändler aus 
geschäftlichen oder aus anderen Gründen imstande gewesen ist, seine Tätigkeit rechtzeitig abzubrechen, 
so kann er bei weiter Entfernung vom Sitze der ausstellenden Behörde den Handel vorläufig fort- 
nettn, wenn er oder die Firma unverzüglich die Ausstellung eines Erneuerungsscheins für ein halbes 
oder für ein ganzes Rechnungsjahr bei der zuständigen Behörde beantragt. 
§ 5. Die Erlaubnis zum Wanderhandel kann versagt werden: 
1. wenn der Antragsteller wegen strafbarer Handlungen gegen das Eigentum, das Leben, 
die Freiheit oder die Gesundheit anderer Personen bestraft ist; 
. wenn er wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich verletzt hat; 
. wenn er die seitens der Behörden getroffenen Anordnungen, betreffend die Gewinnung 
oder den Vertrieb von Produkten oder betreffend die Verhütung von Seuchen, nicht 
eingehalten hat; 
l wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund deren zu besorgen ist, daß die Zulassung 
weiterer Wanderhändler in einem Bezirke die Gefahr von Unruhen oder Aufständen 
nach sich ziehen würde. 
Die Gründe sind in der die Versagung aussprechenden Verfügung ausdrücklich anzugeben. 
Für die Ausstellung des Scheins ist im voraus eine Gebühr zu zahlen (Wander- 
gewerbesteuer). 
Die Höhe der Gebühr beträgt 25 Mark. 
Wird die Ausstellung eines Wandergewerbescheins nur für die Hälfte des Rechnungsjahres 
beantragt, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. 
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